Language of document : ECLI:EU:T:2014:197





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 –
Comsa/HABM – COMSA (COMSA)

(Rechtssache T‑144/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke COMSA – Ältere Firmenbezeichnung Comsa, SA – Relatives Eintragungshindernis – Fehlende Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr – Ähnlichkeit der Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Voraussetzungen – Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Rn. 17, 24)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Wortmarke COMSA und Firmenbezeichnung Comsa, SA (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Rn. 28, 29, 65-68)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien – Ergänzender Charakter der Waren (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 34, 44, 57)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit – Notwendigkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall (Verordnung Nr. 40/94 des Rates) (vgl. Rn. 49)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Januar 2012 (verbundene Sachen R 518/2011‑2 und R 795/2011‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Comsa, SA und der Constructora de obras municipales, SA (COMSA)

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Januar 2012 (verbundene Sachen R 518/2011‑2 und R 795/2011‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Comsa, SA und der Constructora de obras municipales, SA (COMSA) wird aufgehoben, soweit sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung für Dienstleistungen in Klasse 42 aufgehoben und die angemeldete Marke für diese Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Comsa trägt außer ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten des HABM. Das HABM trägt ein Viertel seiner Kosten.