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Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 – World Duty Free Group/Kommission

(Rechtssache T-219/10 RENV)1

(Staatliche Beihilfen – Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Selektivität – Bezugssystem – Abweichung – Ungleichbehandlung – Rechtfertigung der Ungleichbehandlung – Durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen – Vertrauensschutz)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: World Duty Free Group, SA, ehemals Autogrill España, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: T. Henze), Irland (Prozessbevollmächtige: zunächst G. Hodge und E. Creedon, dann G. Hodge und D. Browne im Beistand von B. Doherty Barry und A. Goodman, Barristers) und Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Sampol Pucurull)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48), hilfsweise Nichtigerklärung von Art. 4 dieser Entscheidung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die World Duty Free Group, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Bundesrepublik Deutschland, Irland und das Königreich Spanien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 179 vom 3.7.2010.