Klage, eingereicht am 12. Mai 2010 - ratiopharm/HABM - Nycomed (ZUFAL)
(Rechtssache T-222/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: ratiopharm GmbH (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völker)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: nycomed GmbH (Konstanz, Deutschland)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. März 2010 in der Sache R 874/2008-4 aufzuheben;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ZUFAL" für Waren der Klasse 5.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: nycomed GmbH.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eine Gemeinschaftswortmarke "ZURCAL" für Waren der Klasse 5 und drei nationale Wortmarken "ZURCAL" für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).