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Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 - Kommission/EU Research Projects

(Rechtssache T-220/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und Rechtsanwältin C. Erkelens)

Beklagte: EU Reserarch Projects Ltd (Hungerford, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr den Betrag von 102 039, 32 Euro zuzüglich der seit dem 28. Dezember 2006 bis zum Zeitpunkt der Zahlung des geschuldeten Betrags aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von 4, 80 % zurückzuzahlen, und

der Beklagten die Kosten, einschließlich derjenigen, die der Klägerin entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage gemäß Art. 272 AEUV begehrt die Kommission die Rückzahlung des Betrags, den sie der Beklagten zu viel gezahlt habe und der sich auf 102 039, 32 Euro belaufe, zuzüglich Zinsen in Höhe von 4, 80 % seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, d. h. seit dem 28. Dezember 2006.

Im Zusammenhang mit dem Fünften Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998 - 2002) unterzeichnete die Kommission u. a. mit der Beklagten einen "Vertrag über Projekte zur Forschung und technologischen Entwicklung", der mit der Nummer IST-2001-34850 bezeichnet ist. Der Betrag, den die Klägerin nach diesem Vertrag geltend macht, entspricht der Differenz zwischen dem Vorschuss, der an die Beklagte gezahlt worden sei, und den gesamten Kosten, die die Klägerin nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags infolge des Antrags der Beklagten, sich aus dem Projekt zurückzuziehen, und der Nichterfüllung der einschlägigen vertraglichen Verpflichtungen durch die Beklagte als förderfähig anerkannt habe.

Die Kommission stützt ihren Antrag auf einen einzigen Klagegrund und macht geltend, die Beklagte habe dadurch gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, dass sie der Kommission die Differenz zwischen dem finanziellen Beitrag, den die Kommission ihr geschuldet habe, und dem Gesamtbetrag des Vorschusses, den sie bereits erhalten habe, nicht zurückgezahlt habe. Der finanzielle Beitrag, der der Beklagten zustehe, sei geringer als der Gesamtbetrag, den die Klägerin als Vorschuss gezahlt habe. Zudem könnten nach belgischem Recht, das auf den Vertrag Anwendung finde, Zahlungen zurückgefordert werden, die nicht geschuldet seien (nicht geschuldete Zahlungen). Daher sei die Beklagte zur Zahlung des fälligen Betrags verpflichtet.

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