Language of document : ECLI:EU:F:2014:265

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Dritte Kammer)

11. Dezember 2014

Rechtssache F‑103/13

DE

gegen

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit der EMA – Beurteilung – Antrag auf Aufhebung – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verletzung von Verfahrensvorschriften – Fehlen“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV, mit der DE im Wesentlichen die Aufhebung seiner Beurteilung für die Zeit vom 15. September 2010 bis 15. September 2012 beantragt

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. DE trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Rechtsschutzinteresse – Klage auf Aufhebung einer Beurteilung, die von einem Bediensteten auf Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst erhoben wird – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Beurteilung – Verschlechterung der Beurteilung gegenüber der vorherigen Beurteilung – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 43)

1.      Um eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der Verwaltung weiterverfolgen zu können, muss ein Kläger selbst nach Erhebung seiner Klage weiterhin ein persönliches, bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung haben.

In Bezug auf das Interesse des Klägers an der Aufhebung der angefochtenen Beurteilung ist zu prüfen, ob er einen besonderen Umstand nachgewiesen hat, der ein persönliches und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der Beurteilung selbst nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst belegt.

Gibt ein Bediensteter auf Zeit in einer auf die Aufhebung einer Beurteilung gerichteten Klage an, dass die beklagte Partei entschieden habe, seinen Vertrag u. a. unter Berufung auf die angefochtene Beurteilung nicht zu verlängern, und dass er beim Gericht für den öffentlichen Dienst Klage gegen diese Entscheidung erhoben hatte, kann die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag des Klägers abgelaufen ist, für sich genommen nicht bewirken, dass die angefochtene Beurteilung jeden Nutzen verliert, und daher nicht geeignet sein, das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Anfechtung dieser Beurteilung wegfallen zu lassen.

(vgl. Rn. 25 bis 28)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Beschluss N/Kommission, T‑97/94, EU:T:1998:270, Rn. 26; Urteil Dionyssopoulou/Rat, T‑105/03, EU:T:2005:189, Rn. 20, und Beschluss Marcuccio/Kommission, T‑46/08 P, EU:T:2009:362, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Solberg/OEDT, F‑148/12, EU:F:2013:154, Rn. 16

2.      Die Verwaltung ist verpflichtet, die Beurteilung hinreichend und eingehend zu begründen und es dem Betroffenen zu ermöglichen, dazu Stellung zu nehmen, wobei die Beachtung dieser Erfordernisse besonders wichtig ist, wenn die Beurteilung schlechter als die vorherige Beurteilung ausfällt.

(vgl. Rn. 38)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteil Ferrer de Moncada/Kommission, T‑16/03, EU:T:2004:283, Rn. 53

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Nastvogel/Rat, F‑4/10, EU:F:2011:134, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung