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Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 - Marcuccio / Kommission

(Rechtssache F-133/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung, mit der der Antrag vom 31. August 2005 zurückgewiesen wurde, mit dem er die Anstellungsbehörde aufgefordert hatte, die ihm gehörenden, von der Kommission zuvor ohne Rechtsgrund in Besitz genommen Gegenstände zurückzugeben, die sich vormals in der ihm seinerzeit in Angola zugewiesenen Dienstwohnung befunden hatten, von Gesetzes wegen inexistent ist, hilfsweise, diese Entscheidung aufzuheben;

festzustellen, dass die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Juli 2006 über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die streitige Entscheidung von Gesetzes wegen inexistent ist, hilfsweise, soweit erforderlich, diese Entscheidung aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, ihm die Gegenstände zurückzugeben;

die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 1 000 000 Euro oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag als Ersatz des Schadens, der ihm durch die streitige Entscheidung vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags vom 31. August 2005 oder, hilfsweise, vom Tag des Erlasses der streitige Entscheidung an bis heute entstanden ist, an ihn zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, für jeden Tag zwischen dem heutigen Tag und dem Tag, an dem die Beklagte jede Entscheidung, dem Antrag vom 31. August 2005 in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben, durchgeführt hat, den Betrag von 300 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag, zahlbar am ersten Tag eines jeden Monats für die im vorangegangenen Monat entstandenen Ansprüche als Ersatz des aus der streitigen Entscheidung resultierenden und in dem vorgenannten Zeitraum entstandenen Schadens an ihn zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger die folgenden drei Klagegründe geltend:

1. Völliges Fehlen einer Begründung, auch weil die von der Beklagten angeführten Gründe sinnwidrig, unschlüssig, verwirrend und vorgeschoben seien;

2. Gesetzesverstoß von erheblichem, offenkundigem und offensichtlichem Charakter;

3. Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

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