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Klage, eingereicht am 29. Juni 2011 - Event/HABM - CBT Comunicación Multimedia (eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS)

(Rechtssache T-353/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Event Holding GmbH & Co. KG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Schoenen and V. Töbelmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CBT Comunicación Multimedia, SL (Getxo, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. März 2011 in der Sache R 939/2010-2 aufzuheben,

dem Beklagten seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten aufzuerlegen, wenn sie als Streithelferin vor dem Gericht auftritt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6483606.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Wortmarke "Event" (Nr. 39 548 073.6) für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 42 und 43.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass es keine Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke "eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS" gebe. Aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Marken und der Ähnlichkeit der durch diese erfassten Dienstleistungen bestehe eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken.

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