Language of document : ECLI:EU:C:2023:922


 


 



Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2023 –
Rat/Mazepin

(Rechtssachen C585/23 P[R] und C585/23 P[R]-R)

„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Belassung des Namens einer natürlichen Person auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gegenstand dieser Maßnahmen sind – Aussetzung des Verfahrens zur erneuten Aufnahme dieser Person in die Liste – Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union – Verpflichtung, Maßnahmen in Bezug auf von den Mitgliedstaaten erteilte Visa zu ergreifen – Maßnahmen, die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter treffen kann“

Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Begriff – Erfordernis eines unmittelbaren, gegenwärtigen Interesses – Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Unmittelbares und gegenwärtiges Interesse des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2)

(vgl. Rn. 4-18)

Tenor

1.

Die Nrn. 1 bis 4 und 6 des Tenors des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2023, Mazepin/Rat (T‑743/22 R III), werden aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.