Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo nº 1 de Oviedo (Spanien), eingereicht am 16. März 2016 – Margarita Isabel Vega González/Consejería de Hacienda y Sector Público de la Administración del Principado de Asturias

(Rechtssache C-158/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo nº 1 de Oviedo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Margarita Isabel Vega González

Beklagte: Consejería de Hacienda y Sector Público de la Administración del Principado de Asturias

Vorlagefragen

Ist der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“, auf den sich Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über befristete Arbeitsverträge1 bezieht, dahin auszulegen, dass darunter auch die rechtliche Situation fällt, dass ein Arbeitnehmer, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht und zum politischen Mandatsträger gewählt wurde, ebenso wie ein Dauerbeschäftigter eine Aussetzung seines Dienstverhältnisses mit dem Arbeitgeber beantragen und erlangen kann, damit er nach dem Auslaufen des betreffenden Parlamentsmandats an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann?

Ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, auf den sich Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über befristete Arbeitsverträge bezieht, dahin auszulegen, dass er regionalen Rechtsvorschriften wie Art. 59.2 des Gesetzes 3/1985 zur Regelung des öffentlichen Dienstes der Verwaltung des Principado de Asturias entgegensteht, die es umfassend und absolut verhindern, Beamten auf Zeit, die zu Parlamentsabgeordneten gewählt wurden, die administrative Situation der Erbringung besonderer Dienste zuzuerkennen, während Berufsbeamten dieses Recht zusteht?

____________

1 ABl. 1999, L 175, S. 43.