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Vorabentscheidungsersuchen der Corte di giustizia tributaria di secondo grado della Lombardia (Italien), eingereicht am 24. Januar 2024 – Banca Mediolanum SpA/Agenzia delle Entrate – Direzione Regionale della Lombardia

(Rechtssache C-92/24, Banca Mediolanum)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte di giustizia tributaria di secondo grado della Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Banca Mediolanum SpA

Berufungsbeklagte: Agenzia delle Entrate – Direzione Regionale della Lombardia

Vorlagefrage

Ist die in Art. 6 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 446/1997 enthaltene Forderung der Italienischen Republik, 50 % der Dividenden, die von in Italien ansässigen Finanzintermediären, die als Muttergesellschaften im Sinne der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 20111 einzustufen sind, erhalten werden und die von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Gesellschaften, die als Tochtergesellschaften im Sinne dieser Richtlinie einzustufen sind, ausgeschüttet werden, der IRAP-Besteuerung zu unterwerfen, ohne den Muttergesellschaften das Recht einzuräumen, von der IRAP den Teil der Körperschaftsteuer abzuziehen, der auf die von den Tochtergesellschaften gezahlten Gewinne entfällt, mit dem Verbot vereinbar, Gewinne, die die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften erhalten haben, mit einem höheren Satz als 5 % des in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Betrags zu besteuern?

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1     Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 2011, L 345, S. 8).