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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil nº 3 de Gijón (Spanien), eingereicht am 28. November 2023 – Agencia Estatal de la Administración Tributaria / VT, UP

(Rechtssache C-723/23, Amilla)1

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil nº 3 de Gijón

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agencia Estatal de la Administración Tributaria

Beklagte: VT und UP

Vorlagefragen

Ist Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)1 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie in Art. 487 Abs. 1 Nr. 4 der Neufassung der Ley Concursal (Insolvenzgesetz) in ihrer durch das Gesetz 16/2022 vom 5. September 2022 geänderten Fassung entgegensteht, wonach der Begriff „unredliches oder bösgläubiges Verhalten“ des Schuldners Verhaltensweisen des Schuldners gegenüber Gläubigern Dritter umfasst, die nicht in der Insolvenztabelle seines eigenen gegen ihn als natürliche Person geführten Insolvenzverfahrens aufgeführt sind?

Ist Art. 487 Abs. 1 Nr. 4 der Neufassung des Insolvenzgesetzes in der durch das Gesetz 16/2022 vom 5. September 2022 geänderten Fassung, der eine Ausnahmeregelung von dem Verfahren der zweiten Chance vorsieht, die eine volle Entschuldung verhindert, mit Art. 20 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) vereinbar?

Ist Art. 487 Abs. 1 Nr. 4 der Neufassung des Insolvenzgesetzes in der durch das Gesetz 16/2022 vom 5. September 2022 geänderten Fassung, der nicht die individuelle Situation des Schuldners berücksichtigt, sondern eine objektive Ausnahmeregelung vorsieht, ohne dass die spanischen Gerichte die subjektiven Umstände des Schuldners, der das Verfahren der zweiten Chance in Anspruch nimmt, beurteilen können, mit Art. 20 Abs. 2 und dem 79. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) vereinbar?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 ABl. 2019, L 172, S. 18.