Klage, eingereicht am 20. Januar 2012 – ZZ/EASA
(Rechtssache F-8/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.-H. Vincent)
Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung des Klägers und Ersatz des Schadens, den er nach eigenen Angaben aufgrund dieser Entlassung und des behaupteten Mobbings erlitten hat
Anträge
Der Kläger beantragt,
die EASA zur Zahlung von 1 514 257,48 Euro als Ersatz des mit dem Verlust seiner Funktion als Bediensteter auf Zeit verbundenen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Schadens zuzüglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu verurteilen;
die EASA zur Zahlung des nach billigem Ermessen auf 500,00 Euro für jeden Tag zwischen dem 31. Mai 2010 und dem Tag der Zustellung der zu ergehenden Entscheidung festgesetzten Betrags als Ersatz des gesamten durch das Mobbing ihrer Bediensteten entstandenen Schadens zuzüglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu verurteilen;
der EASA die Kosten aufzuerlegen.