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Klage, eingereicht am 18. Juni 2012 - Suwaid/Rat

(Rechtssache T-268/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Joseph Suwaid (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Defalque und T. Bontinck)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

Anhang I Abschnitt A Nr. 7 des Durchführungsbeschlusses 2012/172/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 87, S. 103) für nichtig zu erklären;

Anhang I Abschnitt A Nr. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 87, S. 45) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss und die angefochtene Verordnung ihm gegenüber für nicht anwendbar zu erklären und die Löschung seines Namens und seiner personenbezogenen Daten von der Liste der Personen, gegen die EU-Sanktionen verhängt worden sind, anzuordnen;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen, insbesondere Spesen, Honorare und Auslagen des vorliegenden Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund:

Verletzung von Grundrechten und Verfahrensgarantien und Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates und gegen Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 36/2012 des Rates, da die angefochtenen Maßnahmen ihm nicht zugestellt und ihm auch keine Beweise oder ernsthafte Anhaltspunkte mitgeteilt worden seien, die seine Aufnahme in die Liste der mit Sanktionen belegten Personen rechtfertigen würden.

Zweiter Klagegrund:

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da der Kläger sich nicht in die Politik des syrischen Regimes eingemischt habe.

Dritter Klagegrund:

Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf ein faires Verfahren und des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, da der Rat nicht auf die Anfrage des Klägers geantwortet und daher nicht erläutert habe, warum der Name des Klägers in die Sanktionslisten aufgenommen worden sei, keinen Beweis beigebracht habe, der seine Aufnahme in diese Listen rechtfertige, und ihm weder vor noch nach Erlass der streitigen restriktiven Maßnahmen Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben habe.

Vierter Klagegrund:

Verletzung der Begründungspflicht, da der Rat in dem angefochtenen Beschluss und der angefochtenen Verordnung nur eine bestätigende und unklare Formulierung verwendet und keine ausführliche Begründung gegeben habe, als er die restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger erlassen habe.

Fünfter Klagegrund:

Der Rat habe in den angefochtenen Handlungen schuldhaft dagegen verstoßen, die vom Unionsrecht in der Europäischen Union gewährten Grundrechte und Grundsätze anzuführen. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass der Rat die angefochtenen Handlungen auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassen habe, der keine "demokratischen Garantien" vorsehe.

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