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Klage, eingereicht am 12. Juni 2012 - Schenker/Kommission

(Rechtssache T-265/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Schenker Ltd (Feltham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Montag und B. Kacholdt sowie Solicitors D. Colgan und T. Morgan)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39462 - Frachtdienste) für nichtig zu erklären;

die gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße aufzuheben, hilfsweise, sie herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerin sowie die Grundsätze eines fairen Verfahrens und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, indem sie ihre Ermittlungen nicht eingestellt habe, nachdem sie die Mitteilung erhalten habe, dass die von der Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP im Namen der Deutsche Post AG vorgelegten Beweise eine Reihe von Rechtsverstößen aufwiesen.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie den angefochtenen Beschluss erlassen habe, obwohl die Verordnung Nr. 141 des Rates2 diesem Vorgehen entgegenstanden habe.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie die Art. 4 und 7 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates4 verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass das Kriterium der spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen den Staaten erfüllt sei.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Art. 101 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV, Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Art. 4, 7 und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates sowie die Grundsätze der persönlichen Haftung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie feststellt habe, dass die Klägerin für das Verhalten der BAX Global Ltd. (UK) hafte, und indem sie nur der Klägerin eine Geldbuße wegen dieses Verhaltens auferlegt habe, obwohl die BAX Global Ltd. (UK) während der gesamten Dauer des in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses festgestellten Verhaltens eine Tochtergesellschaft eines anderen, von The Brink's Company angeführten Unternehmens gewesen sei.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe die Art. 23 und 27 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, die Verteidigungsrechte der Klägerin, die Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen, den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den Grundsatz nulla poena sine culpa und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Betrag der Geldbuße auf der Grundlage eines Umsatzes festgelegt habe, der über dem theoretischen Höchstbetrag gelegen habe, der durch das in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses festgestellte Verhalten hätte erzielt werden können.

Sechster Klagegrund: Die Kommission habe bei der Festsetzung des Ermäßigungssatzes der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, die Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Siebter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie es abgelehnt habe, Vergleichsgespräche gemäß der Mitteilung über die Durchführung von Vergleichsverhandlungen einzuleiten.

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1 - Verordnung Nr. 141des Rats vom 26. November 1962 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rats auf den Verkehr (ABl. 1962, Nr. 124, S. 2751).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

3 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

4 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298. S. 17).

5 - Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlassvon Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates inKartellfällen (ABl. 2008, C 167, S. 1).