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Klage, eingereicht am 2. August 2013 – Companhia Previdente und Socitrel/Kommission

(Rechtssache T-409/13)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerinnen: COMPANHIA PREVIDENTE – Sociedade de Controle de Participações Financeiras, SA (Lissabon, Portugal) und SOCITREL – Sociedade Industrial de Trefilaria, SA (Trofa, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Proença de Carvalho, J. Caimoto Duarte, F. Proença de Carvalho und T. Luísa Faria)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss D/2013/048425 der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2013 über die Weigerung, die gegen SOCITREL in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verhängte Geldbuße wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit herabzusetzen, in dem festgestellt wurde, dass auch die COMPANHIA PREVIDENTE als Gesamtschuldnerin für die Zahlung haftet, für nichtig zu erklären;

die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße herabzusetzen, da sie diese nicht bezahlen können.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen die folgenden zwei Klagegründe geltend:

Erster Klagegrund: Verletzung der nach Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht durch die Europäische Kommission, da diese die Angaben des Konzerns COMPANHIA PREVIDENTE (CP) über seine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe.

Die Kommission habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen, indem sie ihre Weigerung, die Geldbuße wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit herabzusetzen, nicht ordnungsgemäß begründet habe, denn die Voraussetzungen, die gemäß der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission (insbesondere nach Ziffer 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung [EG] Nr. 1/20031 , im Folgenden: Leitlinien) und im Einklang mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte zur mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit in diesem Zusammenhang vorliegen müssten, seien nicht im Einzelnen geprüft worden, und das Vorbringen von CP bezüglich der Erfüllung der genannten Voraussetzungen durch den CP-Konzern sei im Verfahren vor der Europäischen Kommission nicht angemessen berücksichtigt worden.

Zweiter Klagegrund: Verkennung des Sachverhalts, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission die Geldbuße nicht in Anbetracht der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des CP-Konzerns herabgesetzt habe.

Nach Ansicht der Klägerinnen liegen eine Verkennung des Sachverhalts, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, weil weder alle maßgeblichen Umstände in der gebotenen Art und Weise berücksichtigt noch die Beweise angemessen geprüft worden seien, die der CP-Konzern im Rahmen des genannten Verfahrens zur Überprüfung der Geldbuße nach Ziffer 35 der Leitlinien wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit vorgebracht habe, und weil die Geldbuße die derzeitigen finanziellen Möglichkeiten des CP-Konzerns überschreite.

Außerdem beantragen die Klägerinnen gemäß Art. 261 AEUV, die der SOCITREL auferlegte Geldbuße, für die die COMPANHIA PREVIDENTE gesamtschuldnerisch hafte, wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit herabzusetzen.

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1 ABl. 2006, C 210, S. 2.