Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Januar 2015 –
Gossio/Rat
(Rechtssache T‑406/13)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire – Einfrieren von Geldern – Ermessensmissbrauch – Offensichtlicher Ermessensfehler – Grundrechte“
1. Gerichtliches Verfahren – Beschluss oder Verordnung, mit der die angefochtene Handlung während des Verfahrens ersetzt wird – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Rn. 31)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Rechtsakt, der lediglich einen bereits bestehenden Rechtsakt bestätigt – Ausschluss – Voraussetzungen – Rechtsakt, der gegenüber dem bereits bestehenden Rechtsakt nichts Neues enthält – Nichterfüllte Voraussetzung (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 35, 37)
3. Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff (vgl. Rn. 46)
4. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen in Anbetracht der Situation in Côte d’Ivoire – Gerichtliche Überprüfung – Umfang – Eingeschränkte Überprüfung in Bezug auf allgemeine Regeln – Überprüfung, die sich auf die Beurteilung der Tatsachen und die Überprüfung der Beweise bei den Maßnahmen erstreckt, die auf besondere Organisationen angewandt werden (Verordnung Nr. 560/2005 des Rates, Art. 11a Abs. 1 und 2; Beschluss 2010/656/GASP des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 2) (vgl. Rn. 55-57)
5. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire und Beschluss zur Verlängerung dieser Maßnahmen – Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates; Beschlüsse des Rates 2010/656/GASP und 2012/144/GASP) (vgl. Rn. 70)
6. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Beschluss über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire – Vereinbarkeit mit diesem Grundsatz – Voraussetzungen (Art. 6 Abs.§ 1 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates; Beschluss 2010/656/GASP des Rates) (vgl. Rn. 93, 94)
7. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire – Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire – Einschränkung des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16, 17 und 52 Abs. 1; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates; Beschluss 2010/656/GASP des Rates) (vgl. Rn. 100-113)
8. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire – Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire – Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Menschenwürde und des Rechts auf Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 1, 4, 7 und 52 Abs. 1) (vgl. Rn. 116-120)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung zum einen der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 95, S. 1), des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 285, S. 28) und des Durchführungsbeschlusses 2012/144/GASP des Rates vom 8. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656 (ABl. L 71, S. 50), soweit sie den Kläger betreffen, und zum anderen des Beschlusses des Rates vom 17. Mai 2013, die den Kläger betreffenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten |
Tenor
1. | | Der Durchführungsbeschluss 2014/271/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 479/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Marcel Gossio betreffen. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |