Language of document : ECLI:EU:T:2015:7





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Januar 2015 –
Gossio/Rat

(Rechtssache T‑406/13)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire – Einfrieren von Geldern – Ermessensmissbrauch – Offensichtlicher Ermessensfehler – Grundrechte“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Beschluss oder Verordnung, mit der die angefochtene Handlung während des Verfahrens ersetzt wird – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Rn. 31)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Rechtsakt, der lediglich einen bereits bestehenden Rechtsakt bestätigt – Ausschluss – Voraussetzungen – Rechtsakt, der gegenüber dem bereits bestehenden Rechtsakt nichts Neues enthält – Nichterfüllte Voraussetzung (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 35, 37)

3.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff (vgl. Rn. 46)

4.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen in Anbetracht der Situation in Côte d’Ivoire – Gerichtliche Überprüfung – Umfang – Eingeschränkte Überprüfung in Bezug auf allgemeine Regeln – Überprüfung, die sich auf die Beurteilung der Tatsachen und die Überprüfung der Beweise bei den Maßnahmen erstreckt, die auf besondere Organisationen angewandt werden (Verordnung Nr. 560/2005 des Rates, Art. 11a Abs. 1 und 2; Beschluss 2010/656/GASP des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 2) (vgl. Rn. 55-57)

5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire und Beschluss zur Verlängerung dieser Maßnahmen – Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates; Beschlüsse des Rates 2010/656/GASP und 2012/144/GASP) (vgl. Rn. 70)

6.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Beschluss über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire – Vereinbarkeit mit diesem Grundsatz – Voraussetzungen (Art. 6 Abs.§ 1 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates; Beschluss 2010/656/GASP des Rates) (vgl. Rn. 93, 94)

7.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire – Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire – Einschränkung des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16, 17 und 52 Abs. 1; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates; Beschluss 2010/656/GASP des Rates) (vgl. Rn. 100-113)

8.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire – Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire – Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Menschenwürde und des Rechts auf Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 1, 4, 7 und 52 Abs. 1) (vgl. Rn. 116-120)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 95, S. 1), des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 285, S. 28) und des Durchführungsbeschlusses 2012/144/GASP des Rates vom 8. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656 (ABl. L 71, S. 50), soweit sie den Kläger betreffen, und zum anderen des Beschlusses des Rates vom 17. Mai 2013, die den Kläger betreffenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2014/271/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 479/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Marcel Gossio betreffen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.