Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. März 2011 – Campailla/Kommission
(Rechtssache T-429/09)
„Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs – Unzulässigkeit“
1. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Haftung aufgrund einer Einzelmaßnahme – Zeitpunkt, zu dem die Schadensfolgen der Handlung eintreten – Weigerung der Kommission, in einer Streitigkeit einzuschreiten, die die Zahlung einer Verbindlichkeit eines Drittstaats gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats nach dem Abkommen von Cotonou betrifft – Frist, die ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu laufen beginnt, der sich im Zeitpunkt dieser Weigerung konkretisiert – Berücksichtigung der subjektiven Bewertung des Vorliegens eines Schadens – Unzulässigkeit – Unzulässigkeit wegen Verjährung (Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46 und 53) (vgl. Randnrn. 41-42, 52, 62, 67)
2. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Unterbrechung – Voraussetzungen – Einreichung einer Klageschrift beim Gemeinschaftsrichter oder vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan – Begriff „Klageschrift“ in diesem Zusammenhang – Nichtigkeitsklage – Ausschluss (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 43, 63, 65, 67)
Gegenstand
| Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es abgelehnt habe, in einer Streitigkeit zwischen ihm und dem kamerunischen Staat einzuschreiten |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Herr Massimo Campailla trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |