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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. März 2024 – ID Parti/Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

(Rechtssache T-1189/23 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1141/2014– Statut und Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen – Entscheidung, mit der eine finanzielle Sanktion verhängt wird – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Identité et Démocratie Parti (ID Parti) (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt F.-P. Vos)

Antragsgegnerin: Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (vertreten durch P. Schonard, N. Entchev und S. Kaiser als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Die Antragstellerin beantragt nach den Art. 278 und 279 AEUV die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen vom 25. Oktober 2023, mit der gegen sie eine finanzielle Sanktion gemäß Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. 2014, L 317, S. 1, berichtigt in ABl. 2016, L 131, S. 91) verhängt wurde.

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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