Language of document : ECLI:EU:T:2017:94





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Februar 2017 –
Gollnisch/Parlament

(Rechtssache T624/16 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Mitglied des Europäischen Parlaments – Einziehung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz gezahlt worden sind, durch Verrechnung – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3)

(vgl. Rn. 16-18)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3)

(vgl. Rn. 23, 24)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit – Nicht vollstreckbare Belastungsanzeige eines Organs – Fehlende Dringlichkeit

(Art. 278 AEUV, 279 AEUV und 299 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 79 Abs. 2)

(vgl. Rn. 25, 49, 50, 57)

4.      Europäisches Parlament – Befugnisse – Erlass vollstreckbarer Entscheidungen, mit denen den Adressaten eine finanzielle Verpflichtung auferlegt wird – Ausschluss – Folgen

(Art. 299 AEUV)

(vgl. Rn. 51, 52)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2016, mit dem vom Antragsteller ein Betrag von 275 984,23 Euro zurückgefordert wird, der auf diesen Beschluss folgenden Belastungsanzeige Nr. 2016‑916 vom 5. Juli 2016 und der Mitteilung dieser Rechtsakte durch den Generaldirektor der Finanzen vom 6. Juli 2016

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.