Language of document : ECLI:EU:F:2009:165

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

30. November 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Anfechtungsklage – Hinweis auf die zuvor angesammelten Beförderungspunkte – Fehlen einer beschwerenden Maßnahme – Schadensersatzklage – Nicht bezifferter Schaden – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache F‑17/09

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Herbert Meister, Beamter beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Muchamiel (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Zimmermann,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch I. de Medrano Caballero als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter H. Kreppel (Berichterstatter) und H. Tagaras,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

folgenden

Beschluss

1        Mit Klageschrift, die am 25. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 27. Februar 2009 eingegangen), wendet sich Herr Meister gegen die in der Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) über die Vergabe seiner Beförderungspunkte für das Jahr 2008 enthaltene Angabe, wonach sich sein Kapital an Beförderungspunkten, die er in den Beförderungsverfahren vor dem Verfahren 2008 angesammelt hat, auf 17,5 Punkte belaufe.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 45 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde … ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Beamte … gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung.“

3        Nach Art. 9 Buchst. a des Beschlusses ADM‑05‑09 des HABM vom 12. April 2006 über die berufliche Entwicklung und Beförderung der Beamten „erwerben [die Beamten] für jedes in der entsprechenden Besoldungsgruppe geleistete Jahr 0 bis 4 Beförderungspunkte“.

4        Art. 10 des Beschlusses ADM‑05‑09 bestimmt, dass „[d]ie Summe der für jedes Jahr der Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe vergebenen Punkte … das Kapital an Beförderungspunkten [bildet, das] den Jahr für Jahr in der entsprechenden Besoldungsgruppe gesammelten Verdienst [bildet]“.

5        Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses ADM‑05‑09 schließlich wird, „[s]ofern nicht außergewöhnliche Umstände … vorliegen, … die Beförderung eines Beamten gewährt, wenn das Punktekapital … die Beförderungsschwelle für Beamte und die jeweilige Besoldungsgruppe erreicht oder überschreitet“.

 Sachverhalt

6        Der 1946 geborene Kläger trat am 1. November 1995 in den Dienst des HABM und wurde am 1. Januar 1997 zum Beamten in der Besoldungsgruppe A 5 ernannt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2000 wurde er nach Besoldungsgruppe A 4 befördert (eine Besoldungsgruppe, die ab 1. Mai 2004 in A*12, sodann ab 1. Mai 2006 in AD 12 umbenannt wurde).

7        Die Anstellungsbehörde vergab an den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 2,5 Beförderungspunkte und im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2007 2 Punkte.

8        Mit Klageschriften, die am 18. Dezember 2006 und 20. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen F‑138/06 und F‑37/08 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurden, beantragte der Kläger insbesondere und im Wesentlichen, erstens, die Aufhebung seiner für die Zeiträume 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 und 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 erteilten Beurteilungen und, zweitens, die Aufhebung der Entscheidungen über die Vergabe von Beförderungspunkten im Rahmen der Beförderungsverfahren 2006 und 2007.

9        Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 informierte die Hauptabteilung Humanressourcen des HABM den Kläger, dass der Managementausschuss vorgeschlagen habe, an ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 1,5 Beförderungspunkte zu vergeben (im Folgenden: Schreiben vom 6. Mai 2008). In dem Schreiben wurde der Kläger außerdem darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf diesen Vorschlag und unter Berücksichtigung des „Kapitals an [Beförderungs‑]Punkten“, die er in den vorherigen Beförderungsverfahren angesammelt habe (17,5), die Summe seiner Beförderungspunkte, die sich nunmehr auf 19 Punkte belaufe, über der auf 18 Punkte festgelegten Beförderungsschwelle liege. Demzufolge wurde dem Kläger in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Managementausschuss ihn der Anstellungsbehörde für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 vorschlagen werde.

10      Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 legte der Kläger gegen den Vorschlag des Managementausschusses Widerspruch beim Paritätischen Beurteilungs‑ und Beförderungsausschuss ein. Darin widersprach er der Angabe, wonach sich sein „Kapital an [Beförderungs‑]Punkten“, die er in den Beförderungsverfahren vor dem Verfahren 2008 angesammelt habe, auf 17,5 Punkte belaufe, und erklärte, dass sich die Verwaltung bei dieser Berechnung auf rechtswidrige und verspätete Bewertungen gestützt habe. Außerdem wies er darauf hin, dass diese Frage bereits Gegenstand von Klagen vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen F‑138/06 und F‑37/08 sei.

11      Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 stellte der Paritätische Beurteilungs‑ und Beförderungsausschuss fest, dass der Widerspruch des Klägers unzulässig sei, da dieser nicht den Vorschlag des Managementausschusses in Bezug auf die Gewährung von Beförderungspunkten im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 in Frage stelle, sondern Entscheidungen über die Vergabe von Beförderungspunkten im Rahmen früherer Beförderungsverfahren. Im Übrigen empfahl er der Anstellungsbehörde, im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 an der Vergabe von 1,5 Beförderungspunkten an den Kläger festzuhalten.

12      Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 gab die Hauptabteilung Humanressourcen des HABM dem Kläger bekannt, dass die Anstellungsbehörde auf die Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses hin die Zahl der an ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 zu vergebenden Beförderungspunkte endgültig auf 1,5 festgesetzt habe (im Folgenden: Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte im Verfahren 2008). Außerdem wurde in der Entscheidung erneut darauf hingewiesen, dass sich das „Kapital an [Beförderungs‑]Punkten“, die der Kläger in den Beförderungsverfahren vor dem Verfahren 2008 angesammelt habe, auf 17,5 Punkte belaufe, und dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er nach Besoldungsgruppe AD 13 befördert werde.

13      Mit Schreiben vom 20. August 2008, das am 25. August 2008 beim HABM einging, legte der Kläger gegen die in der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte im Verfahren 2008 enthaltene Angabe in Bezug auf sein „Kapital an [Beförderungs‑]Punkten“, die er in den Beförderungsverfahren vor dem Verfahren 2008 angesammelt habe, Beschwerde ein.

14      Da die Beschwerde binnen vier Monaten ab Einlegung, d. h. bis zum 25. Dezember 2008, nicht beantwortet wurde, gilt sie als stillschweigend zurückgewiesen.

 Anträge der Parteien und Verfahren

15      Der Kläger beantragt,

–      die inzident ablehnende Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 20. Dezember 2008 … aufzuheben;

–      das HABM zu verurteilen, an den Kläger einen Geldbetrag als Schadensersatz zu leisten, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

–      dem HABM sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16      Das HABM beantragt,

–      die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

–      dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

17      Mit Urteil vom 18. Mai 2009, Meister/HABM (F‑138/06 und F‑37/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; dieses Urteil ist Gegenstand eines beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Rechtsmittels, Rechtssache T‑284/09 P), hat das Gericht die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002 sowie seine Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 aufgehoben. Außerdem hat es die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte an den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 aufgehoben und das HABM verurteilt, an ihn 5 000 Euro zu zahlen. Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2007 hingegen wurde zurückgewiesen.

18      Mit Schreiben vom 20. Mai 2009, das am selben Tag per Telefax bei der Kanzlei eingegangen ist (die Urschrift ist am 25. Mai 2009 eingegangen), hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass sich durch Verkündung des genannten Urteils Meister/HABM „der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt“ habe, und beantragt, gemäß Art. 75 der Verfahrensordnung die „Erledigung der Hauptsache“ festzustellen. Hilfsweise hat er erklärt, dass er die Klage zurücknehme, und beantragt, gemäß Art. 89 Abs. 5 Satz 2 der Verfahrensordnung die Kosten dem HABM aufzuerlegen.

19      Das HABM hat in seiner am 23. Juni 2009 per E‑Mail bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme (die Urschrift ist am 1. Juli 2009 eingegangen) darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache als Klagerücknahme auszulegen sei. Außerdem hat es beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, weil die Klage offensichtlich unzulässig und unbegründet sei und das HABM in keiner Weise Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben habe.

20      Am 17. Juli 2009 hat der Kläger beim Gericht erster Instanz Rechtsmittel gegen das Urteil Meister/HABM eingelegt (Rechtssache T‑284/09 P).

21      Mit Schreiben vom selben Tag, dem 17. Juli 2009, hat der Kläger unter Berufung auf das von ihm gegen das Urteil Meister/HABM eingelegte Rechtsmittel beantragt, das Verfahren in der Rechtssache F‑17/09 auszusetzen.

22      Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 hat der Kläger bekräftigt, dass es angebracht gewesen sei, „die Aussetzung des Verfahrens F‑17/09 zu beantragen“, da die vom Gericht erster Instanz zu erlassende Entscheidung in der Rechtssache T‑284/09 P „unmittelbare Auswirkung auf die ausstehende Kostenentscheidung [in der vorliegenden Rechtssache hat]“.

 Zur Klagerücknahme

23      Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger, indem er wegen des von ihm gegen das Urteil Meister/HABM eingelegten Rechtsmittels mit Schreiben vom 17. Juli 2009, dessen Inhalt durch ein neues Schreiben vom 30. Juli 2009 bestätigt worden ist, beantragt hat, das Verfahren auszusetzen, von der Klagerücknahme Abstand genommen hat.

24      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er die Klage im Schreiben vom 20. Mai 2009 nur hilfsweise zurückgenommen hat. Das Gericht kann aber nur eine klare und unbedingte Rücknahme berücksichtigen (Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. März 1992, Gavilan/Parlament, T‑73/91, Slg. 1992, II‑1555, Randnr. 26; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 100).

 Rechtliche Würdigung

25      Nach Art. 76 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

26      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts zu entscheiden, und beschließt nach Art. 76 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

 Zum Aufhebungsantrag

27      Nach ständiger Rechtsprechung führt ein Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde dazu, dass der Gemeinschaftsrichter mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. März 2004, Theodorakis/Rat, T‑310/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑95 und II‑427, Randnr. 19, und vom 9. Juni 2005, Castets/Kommission, T‑80/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑161 und II‑729, Randnr. 15).

28      Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger förmlich die Aufhebung der inzident ablehnenden Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 20. Dezember 2008.

29      Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Kläger in seiner Beschwerde vom 20. August 2008 nicht die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte im Verfahren 2008 beanstandet hat, sondern die in dieser Entscheidung enthaltene Angabe, wonach sich das „Kapital an [Beförderungs‑]Punkten“, die er in den Beförderungsverfahren vor dem Verfahren 2008 angesammelt habe, auf 17,5 Punkte belaufe.

30      Eine solche Angabe kann jedoch nicht beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts sein. Die Anstellungsbehörde hat sich nämlich mit der Angabe, dass sich das „Kapital an [Beförderungs‑]Punkten“ des Klägers auf 17,5 Punkte belaufe, darauf beschränkt, ihn daran zu erinnern, wie viel Beförderungspunkte er in den Beförderungsverfahren vor dem Verfahren 2008 insgesamt angesammelt hatte. Ein solcher Hinweis, dessen Zweck es lediglich war, zu bestimmen, ob der Kläger die Beförderungsschwelle erreicht hatte, hat keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen können (vgl. u. a. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. März 1995, Kotzonis/WSA, T‑586/93, Slg. 1995, II‑665, Randnr. 28).

31      Daraus folgt, dass der Aufhebungsantrag, der nicht gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtet ist, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist.

32      Falls davon auszugehen wäre, dass der Kläger in Wirklichkeit die Aufhebung der Entscheidungen über die Vergabe der Beförderungspunkte in den Verfahren vor dem Verfahren 2008 beantragt, wäre jedenfalls festzustellen, dass dieser Antrag wegen Rechtshängigkeit unzulässig wäre, da der Kläger selbst in seinen Schriftsätzen festgestellt hat, dass er dieselbe Beanstandung in den unter den Aktenzeichen F‑138/06 und F‑37/08 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenen und vom Gericht für zulässig befundenen Klagen geltend gemacht habe.

 Zum Schadensersatzantrag

33      Nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung muss die Klageschrift die Klagegründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss eine Klageschrift, mit der der Ersatz von Schäden begehrt wird, die ein Gemeinschaftsorgan verursacht hat, die Umstände bezeichnen, die die Feststellung des Verhaltens ermöglichen, das der Kläger dem Gemeinschaftsorgan zur Last legt, die Gründe, weshalb nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht, sowie die Art und den Umfang dieses Schadens. Ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangelt hingegen der notwendigen Bestimmtheit und ist daher unzulässig (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 9; Beschlüsse des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 1994, Osório/Kommission, T‑505/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑179 und II‑581, Randnr. 33, und vom 15. Februar 1995, Moat/Kommission, T‑112/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑37 und II‑135, Randnr. 32; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007, Gordon/Kommission, T‑175/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, N/Kommission, F‑95/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 86).

34      Indem der Kläger im vorliegenden Fall in seiner Klageschrift beantragt, das HABM zu verurteilen, ihm „einen Geldbetrag als Schadensersatz zu leisten, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird“, beschränkt er sich darauf, in sehr vagen und allgemeinen Worten einen Schaden zu behaupten, ohne dessen Höhe zu beziffern und ohne mit hinreichender Genauigkeit die Tatsachen anzugeben, die eine Beurteilung von Art und Umfang des Schadens ermöglichen.

35      Nach der Rechtsprechung ist es zwar in bestimmten Sonderfällen, insbesondere wenn der behauptete Schaden schwer zu beziffern ist, nicht unabdingbar, in der Klageschrift den genauen Umfang des Schadens und die Höhe des beantragten Schadensersatzes anzugeben (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T‑64/89, Slg. 1990, II‑367, Randnrn. 75 bis 77, vom 20. September 1990, Hanning/Parlament, T‑37/89, Slg. 1990, II‑463, Randnr. 82, und Gordon/Kommission, Randnr. 44). Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch das Vorliegen solcher Umstände weder nachgewiesen noch auch nur geltend gemacht.

36      Vorsorglich ist der Antrag, soweit er dahin zu verstehen sein sollte, dass der Kläger Ersatz des Schadens begehrt, der ihm aus dem Hinweis auf sein „Kapital an [Beförderungs‑]Punkten“ im Schreiben vom 6. Mai 2008 entstanden ist, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Sofern sich nämlich der behauptete Schaden aus einer den Kläger nicht beschwerenden Maßnahme ergibt, hätte das Verwaltungsverfahren mit einem Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Entschädigung beginnen und mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung dieses Antrags fortgesetzt werden müssen (Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 7. Juni 2004, X/Kommission, T‑230/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15). Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Kläger nicht an dieses Verfahren gehalten hat.

37      Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens stattzugeben.

 Kosten

38      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

39      Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass der Kläger unterlegen ist. Außerdem hat das HABM ausdrücklich beantragt, ihm die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falls nicht die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen, ist der Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage von Herrn Meister wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.      Herr Meister trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

Luxemburg, den 30. November 2009

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Gervasoni

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Deutsch.