Language of document : ECLI:EU:T:2015:191

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

26. März 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AKTIVAMED – Ältere nationale Bildmarke VAMED – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑551/13

Michael Radecki, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Menebröcker und Rechtsanwältin V. Töbelmann,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch A. Pohlmann, dann durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Vamed AG mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Paulitsch,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juli 2013 (Sache R 365/2012‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Vamed AG und Michael Radecki,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 15. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 3. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 16. März 2010 meldete der Kläger, Herr Michael Radecki, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen AKTIVAMED.

3        Aus dem Schreiben des Klägers vom 9. September 2010 an das HABM geht hervor, dass die Marke für folgende Waren der Klassen 5, 11 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet wurde:

–        Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“;

–        Klasse 11: „Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“;

–        Klasse 44: „Medizinische Dienstleistungen; veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft“.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 61/2010 vom 6. April 2010 veröffentlicht.

5        Am 2. Juli 2010 legte die Streithelferin, die Vamed AG, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch ein. Am 13. Januar 2011 beantragte die Streithelferin, die Eintragung der angemeldeten Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen der Klassen 11 und 44 und für „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel“ der Klasse 5 zurückzuweisen.

6        Der Widerspruch wurde u. a. auf die nachstehend wiedergegebene ältere nationale Bildmarke gestützt, die in Österreich unter der Nr. 252194 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8 bis 12, 16, 20, 21, 28, 35 bis 37, 39 und 41 bis 45 am 20. März 2009 angemeldet und am 28. Juli 2009 eingetragen worden war:

Image not found

7        Für den Widerspruch wurden die Widerspruchsgründe von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 angeführt.

8        Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2011 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in seiner Gesamtheit zurück, wobei sie sich aus verfahrensökonomischen Gründen ausschließlich auf die ältere Marke Nr. 252194 stützte. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die einander gegenüberstehenden Marken sich nicht in dem nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Maß ähnelten. Außerdem sah sie die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 insbesondere deshalb als nicht erfüllt an, weil die Streithelferin keine Beweise für die Bekanntheit ihrer älteren Marke Nr. 252194 eingereicht habe.

9        Am 17. Februar 2012 legte die Streithelferin beim HABM Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 18. Juli 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf.

11      Die Beschwerdekammer führte zunächst aus, das maßgebliche Publikum sei das aus dem allgemeinen Publikum und dem Fachverkehr in den Bereichen der Medizin und der Land-, Garten- und Forstwirtschaft bestehende Publikum in Österreich. Sie war ferner der Ansicht, dass die Waren und Dienstleistungen teilweise identisch oder ähnlich seien und dass die ältere Marke Nr. 252194 in Bezug auf alle streitigen Waren und Dienstleistungen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise.

12      Sodann führte sie zum Vergleich der Zeichen aus, dass die Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht eine relativ geringe Ähnlichkeit aufwiesen. In begrifflicher Hinsicht wies sie darauf hin, dass die beiden Zeichen Phantasiezeichen seien und sich das gemeinsame Suffix „med“ teilten, das von einem Teil des Publikums als Hinweis auf den medizinischen Bereich oder auf die Medizin wahrgenommen werden könne, aber für Waren und Dienstleistungen aus dem medizinischen Bereich keine herkunftshinweisende Funktion entfalte.

13      Schließlich war die Beschwerdekammer in Anbetracht der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke Nr. 252194, der Identität und Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie der Ähnlichkeit der Zeichen im Wesentlichen der Ansicht, dass für einen erheblichen Teil des maßgeblichen Publikums eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe. Aufgrund des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke Nr. 252194 und der angemeldeten Marke sei weder eine Prüfung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die anderen zur Stützung des Widerspruchs angeführten älteren Marken noch eine Prüfung des Widerspruchs gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlich.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

14      Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

–        Vamed für den Fall, dass sie sich als Streithelferin an dem Verfahren beteiligen sollte, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

15      Der Kläger beantragt in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2013, das mit Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2014 zu den Akten genommen worden ist, außerdem für den Fall, dass das Gericht der Klage stattgeben und dem HABM nach Art. 136 § 1 der Verfahrensordnung nicht die Kosten des Klägers auferlegen sollte, der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

16      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

17      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

18      Der Kläger macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen er in erster Linie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und, hilfsweise, einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung rügt.

19      Zunächst ist der Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird.

20      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

21      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dabei kann ein geringerer Ähnlichkeitsgrad der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg, EU:C:2007:514, Rn. 48, und vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 25).

22      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken festgestellt hat. Vorab ist daran zu erinnern, dass von den älteren Marken, auf die der Widerspruch gestützt war, ausschließlich die in Österreich eingetragene ältere Marke Nr. 252194 als Grundlage für die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und die angefochtene Entscheidung herangezogen wurde, was die Parteien nicht bestreiten. Daher ist die Prüfung auf die etwaige Verwechslungsgefahr zwischen der letztgenannten Marke und der angemeldeten Marke zu beschränken.

 Zum maßgeblichen Publikum

24      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das maßgebliche Publikum aus Verbrauchern besteht, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke als auch diejenigen der Anmeldemarke nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft [QUARTZ], T‑328/05, EU:T:2008:238, Rn. 23, und vom 30. September 2010, PVS/HABM – MeDiTA Medizinischer Kurierdienst [medidata], T‑270/09, EU:T:2010:419, Rn. 28).

26      Im Hinblick auf die betreffenden Waren und darauf, dass die ältere Marke Nr. 252194 in Österreich geschützt ist, sind die vom Kläger nicht beanstandeten Feststellungen der Beschwerdekammer in den Rn. 25 bis 30 der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen, dass die Verwechslungsgefahr aus Sicht des maßgeblichen Publikums in Österreich zu prüfen ist, das aus dem allgemeinen Publikum und dem Fachverkehr in den Bereichen der Medizin und der Land-, Garten- und Forstwirtschaft besteht.

27      Hinsichtlich der Beurteilung des Aufmerksamkeitsgrads des maßgeblichen Publikums macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei in Bezug auf die „Desinfektionsmittel“ der Klasse 5 und die Waren der Klasse 11 zu Unrecht von einem normalen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen. Das Publikum bringe diesen Waren einen überdurchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit entgegen.

28      Dieses Vorbringen greift jedoch nicht durch. Zum einen ist hervorzuheben, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf diese Waren ausgeführt hat, dass das maßgebliche Publikum einen zumindest normalen oder durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad aufbringen werde. Daher ergibt sich aus der verwendeten Formulierung eindeutig, dass die Beschwerdekammer zwangsläufig einen durchschnittlichen oder sogar überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad berücksichtigt hat. Zum anderen kann der Beschwerdekammer jedenfalls nicht vorgeworfen werden, davon ausgegangen zu sein, dass der Aufmerksamkeitsgrad für bestimmte Waren durchschnittlich sein könne. Denn insbesondere was die Waren der Klasse 11 anbelangt, handelt es sich bei einem Teil dieser Waren um Artikel des gängigen Verbrauchs, die in Baumärkten preisgünstig erworben werden können und denen gegenüber das maßgebliche Publikum nur eine durchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen wird. Was die „Desinfektionsmittel“ der Klasse 5 anbelangt, die u. a. in Supermärkten gekauft und vom allgemeinen Publikum zur Behandlung kleiner Wunden verwendet werden können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das allgemeine Publikum ihnen gegenüber nur eine durchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringt.

29      Daher ist die genannte Rüge zurückzuweisen, und den Folgerungen der Beschwerdekammer hinsichtlich des maßgeblichen Publikums ist beizupflichten.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

30      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 23; vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Waren oder Dienstleistungen ergänzen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinn besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Waren oder Dienstleistungen, die sich an verschiedene Verkehrskreise richten, können per definitionem nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen (vgl. Urteil easyHotel, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Der Kläger trägt vor, angesichts der fehlenden Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken könne dahinstehen, ob die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen ähnelten, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken selbst bei Warenidentität keine Verwechslungsgefahr bestehen könne. Er macht jedoch geltend, die Beschwerdekammer habe jedenfalls unzutreffend einen zumindest normalen Ähnlichkeitsgrad zwischen den Waren der Klasse 5 der angemeldeten Marke und den Waren der Klassen 10 und 21 der älteren Marke Nr. 252194 angenommen. Diese Waren wiesen nur einen geringen Ähnlichkeitsgrad auf, u. a. da sie regelmäßig von unterschiedlichen Unternehmen stammten und sich in ihrer Art und Beschaffenheit unterschieden.

33      Hinsichtlich des Vergleichs der Waren ist der vom Kläger nicht beanstandeten Beurteilung der Beschwerdekammer in den Rn. 35 und 37 der angefochtenen Entscheidung beizupflichten, dass zum einen Ähnlichkeit zwischen den „pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnissen; Hygienepräparaten für medizinische Zwecke; diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke, Zahnfüllmitteln und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ der Klasse 5 und den „Medizinischen Dienstleistungen; veterinärmedizinischen Dienstleistungen“ der Klasse 44 bestehe und zum anderen Identität zwischen den Waren der Klasse 11 und den Waren der Klasse 44 bestehe.

34      Das Argument des Klägers, dass die Waren der Klasse 5 und die Waren der Klassen 10 und 21 nur einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen, ist zurückzuweisen.

35      Erstens ist dem HABM zuzustimmen, dass dieses Argument zum Teil irrelevant ist, da die „pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetischen Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ der Klasse 5 den „Medizinischen Dienstleistungen; veterinärmedizinischen Dienstleistungen“ der Klasse 44 ähnlich sind.

36      Der Beschwerdekammer und dem HABM ist zweitens jedenfalls zuzustimmen, dass alle in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Waren der Klasse 5 und der Klasse 10 zum Bereich der Medizin gehören und deshalb dazu bestimmt sind, im Rahmen einer Therapie eingesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2007, AMS/HABM – American Medical Systems [AMS Advanced Medical Services], T‑425/03, Slg, EU:T:2007:311, Rn. 60 bis 62). Was drittens die Beurteilung der Beschwerdekammer anbelangt, wonach „Desinfektionsmittel“ der Klasse 5 und „Spender (Desinfektions-, Seifen-)“ der Klasse 21 im Wesentlichen ähnlich seien, da diese Waren einander ergänzten und oft von denselben Unternehmen angeboten würden, ist festzustellen, dass der Kläger diese Beurteilung in seinem Vorbringen nicht beanstandet; ihr ist daher beizupflichten.

37      Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass sich die betreffenden Waren und Dienstleistungen und die von der älteren Marke Nr. 252194 geschützten Waren ähneln oder identisch sind.

 Zum Vergleich der Zeichen

38      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der visuellen, phonetischen oder begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt insoweit eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteil vom 16. Mai 2007, Merant/HABM – Focus Magazin Verlag [FOCUS], T‑491/04, EU:T:2007:141, Rn. 45).

40      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, EU:C:2007:539, Rn. 43).

41      Die folgenden Zeichen sind zu vergleichen:

ältere Marke

angemeldete Marke

Image not found

Image not found


42      Der Kläger schließt sich der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung an, dass die ältere Marke Nr. 252194 allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze; dem ist beizupflichten.

43      Er macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr bestehe, da die einander gegenüberstehenden Marken entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer weder bildliche noch klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen.

44      Insbesondere trägt der Kläger mehrfach vor, dass das in beiden Marken vorhandene Suffix „med“ den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf den Begriff „Medizin“ oder „medizinisch“ bekannt sei und somit für die Identifizierung der einander gegenüberstehenden Marken allenfalls untergeordnete Bedeutung habe. Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Aufspaltung der angemeldeten Marke sei lebensfremd. Denn wenn der Verkehr, was der Kläger bestreite, die angemeldete Marke aufspalten würde, so würde er ihm bekannte Elemente oder solche, die an bekannte Begriffe angelehnt seien, wählen. Eine Aufteilung würde daher allenfalls in die Elemente „aktiva“ und „med“ erfolgen, da der Verkehr das Element „med“ als Hinweis auf „Medizin, medizinisch“ und das weitere Element „aktiva“ als „auf der Aktivseite einer Bilanz stehende Vermögenswerte“ oder als „Aktivität, aktiv“ wahrnehme. Folglich sei ausgeschlossen, dass der Verkehr zum einen die angemeldete Marke als eine Kombination aus der älteren Marke Nr. 252194 und des Bestandteils „akti“ und zum anderen die Buchstabenfolge „v“, „a“, „m“, „e“ und „d“ als eigenständiges Element in der angemeldeten Marke wahrnehmen werde.

45      Das letztgenannte Argument ist sogleich zurückzuweisen, da es auf der Prämisse beruht, dass das maßgebliche Publikum die Bedeutung des Begriffs „aktiva“ als spezifisches Fachwort des Rechnungswesens kennt. Wie das HABM geltend gemacht hat, erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass das fragliche Publikum über solche Kenntnisse verfügt. Hinzu kommt, dass die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keinen Bezug zum Rechnungswesen haben. Folglich ist es selbst unter der Annahme, dass das maßgebliche Publikum den Begriff „aktiva“ im Zusammenhang mit Arzneimitteln, Heizungsanlagen, sanitären Anlagen oder Dienstleistungen aus dem Bereich der Schönheitspflege oder der Forstwirtschaft kennt, sehr wahrscheinlich, dass es beim Anblick der angemeldeten Marke nicht an diesen Fachbegriff denken wird.

46      Auch wenn es zutrifft, dass ein Teil des Publikums das Suffix „med“ als Hinweis auf den Bereich der Medizin verstehen könnte, spielt es entgegen dem Vorbringen des Klägers daher bei den einander gegenüberstehenden Marken keine untergeordnete Rolle. Im Übrigen kann selbst unter der Annahme, dass das maßgebliche Publikum die angemeldete Marke aufspaltet, nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufspaltung ausschließlich zwischen den Elementen „aktiva“ und „med“ erfolgt.

47      Im Licht der vorstehenden Erwägungen sind die in Rede stehenden Zeichen zu vergleichen.

 Zum bildlichen Vergleich

48      Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts entgegen, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (Urteil vom 3. September 2010, Companhia Muller de Bebidas/HABM – Missiato Industria e Comercio [61 A NOSSA ALEGRIA], T‑472/08, Slg, EU:T:2010:347, Rn. 50).

49      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien in bildlicher Hinsicht ersichtlich unähnlich, denn sie seien von unterschiedlicher Länge, die, zudem am Anfang der angemeldeten Marke stehenden, Buchstaben „a“, „k“, „t“ und „i“ hätten in der älteren Marke Nr. 252194 keine Entsprechung, und die ältere Marke bestehe aus einem Bildelement, das bei der angemeldeten Marke fehle. All diese Unterschiede überlagerten die Übereinstimmung im Endteil der Zeichen so stark, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Marken sicher auseinanderhalten könnten.

50      Insoweit ist festzustellen, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus den neun Großbuchstaben „A“, „K“, „T“, „I“, „V“, „A“, „M“, „E“ und „D“ besteht. Die ältere Marke Nr. 252194 besteht aus einem Wortelement mit den fünf Großbuchstaben „V“, „A“, „M“, „E“ und „D“. Dieses Wortelement wird in seinem oberen Teil von einem Bildelement in Form eines mit der Spitze nach unten stehenden Dreiecks begleitet, das als Darstellung des ersten Buchstabens der älteren Marke Nr. 252194 in stilisierter Form verstanden werden kann. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen, ohne dass ihr der Kläger widersprochen hätte, ausgeführt hat, bildet das Bildelement, auch wenn es nicht unbeachtet bleiben kann, aufgrund seiner Darstellung und seiner Größe im Verhältnis zum Wortelement nur einen Zusatz.

51      Folglich ist den in Rede stehenden Zeichen gemein, dass beide aus den gleichen fünf Buchstaben in der gleichen Reihenfolge bestehen, die das Wort „vamed“ bilden. Die Zeichen weisen somit eine Teilidentität auf, die geeignet ist, in der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums den Eindruck einer gewissen Ähnlichkeit in bildlicher Hinsicht hervorzurufen.

52      Wie der Kläger zutreffend ausführt, unterscheiden sich die Marken durch die Buchstaben „a“, „k“, „t“ und „i“, die am Anfang der angemeldeten Marke stehen, auf den sich im Allgemeinen die Aufmerksamkeit des Publikums konzentriert. Dieser von der Beschwerdekammer in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen des bildlichen Vergleichs der in Rede stehenden Zeichen berücksichtigte Unterschied kann im vorliegenden Fall jedoch nicht zu dem Schluss führen, dass die Zeichen unähnlich sind.

53      Der von den einander gegenüberstehenden Marken hervorgerufene Gesamteindruck muss nämlich berücksichtigt werden (Urteil vom 12. November 2009, Spa Monopole/HABM – De Francesco Import [SpagO], T‑438/07, Slg, EU:T:2009:434, Rn. 23). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des Ähnlichkeitsgrads der Zeichen zu berücksichtigen ist, dass sich dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (siehe oben, Rn. 38).

54      Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Bildelement der älteren Marke Nr. 252194 nicht zu einer bildlichen Unähnlichkeit der Zeichen führt, da es im Verhältnis zum Wortelement nur einen Zusatz bildet (siehe oben, Rn. 50).

55      Folglich ist der Beschwerdekammer angesichts der Merkmale der Bestandteile der einander gegenüberstehenden Marken beizupflichten, dass zwischen den in Rede stehenden Zeichen insgesamt gesehen eine geringe bildliche Ähnlichkeit besteht.

 Zum klanglichen Vergleich

56      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in klanglicher Hinsicht die Aussprache eines komplexen Zeichens der Aussprache aller ihrer Wortbestandteile entspricht, unabhängig von ihren grafischen Besonderheiten, die zur Untersuchung des Zeichens auf der bildlichen Ebene gehören (Urteil vom 25. Mai 2005, Creative Technology/HABM – Vila Ortiz [PC WORKS], T‑352/02, Slg, EU:T:2005:176, Rn. 42). Daher ist hinsichtlich der älteren Marke Nr. 252194 beim klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen das Bildelement nicht zu berücksichtigen.

57      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, es liege keine klangliche Ähnlichkeit vor, da die angemeldete Marke doppelt so viele Silben wie die ältere Marke Nr. 252194 aufweise, da in der angemeldeten Marke die Betonung auf der Anfangssilbe liege, was ihr einen abweichenden Sprechrhythmus verleihe, und da die Konsonanten „k“ und „t“ am Anfang der angemeldeten Marke einen deutlich hörbaren charakteristischen Laut verursachten, der in der älteren Marke Nr. 252194 nicht enthalten sei. Die klangliche Unähnlichkeit werde dadurch verstärkt, dass zum einen die maßgeblichen Verkehrskreise dem Zeichenanfang regelmäßig die größte Aufmerksamkeit schenkten und zum anderen die Endsilbe „med“ in dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eine untergeordnete Rolle spiele.

58      Hinsichtlich des klanglichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen ist festzustellen, dass das aus zwei Silben bestehende einzige Wortelement der älteren Marke Nr. 252194 in der angemeldeten Marke an zweiter Stelle zur Gänze übernommen wurde. Somit steht fest, dass zumindest die beiden Silben der älteren Marke Nr. 252194 und die zwei letzten Silben der angemeldeten Marke klanglich identisch sind. Diese Feststellung wird im Übrigen durch die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Umstand, dass eine Marke ausschließlich aus der älteren Marke besteht, der ein anderes Wort hinzugefügt ist, auf die Ähnlichkeit dieser beiden Marken hindeutet (vgl. Urteil vom 7. März 2013, FairWild Foundation/HABM – Wild [FAIRWILD], T‑247/11, EU:T:2013:112, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der Kläger ausführt, ergibt sich zwar durch die ersten beiden Silben der angemeldeten Marke ein Unterschied, da sie den einander gegenüberstehenden Zeichen eine unterschiedliche Länge, eine unterschiedliche Struktur und einen unterschiedlichen Rhythmus verleihen. Auch wenn dieser Unterschied, den die Beschwerdekammer in Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß berücksichtigt hat, den Grad der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen stark verringert, vermag er jedoch nicht zu einer klanglichen Verschiedenheit der Zeichen zu führen.

59      Unter diesen Umständen weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen trotz der Unterschiede, die sich durch die ersten beiden Silben der angemeldeten Marke ergeben, eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit auf.

 Zum begrifflichen Vergleich

60      Hinsichtlich des begrifflichen Vergleichs ist – wie der Kläger und das HABM vortragen – der Analyse der Beschwerdekammer beizupflichten, wonach im Wesentlichen ein begrifflicher Vergleich der einer Gesamtbetrachtung unterzogenen Zeichen nicht möglich ist, da die in Rede stehenden Zeichen Phantasiezeichen sind.

61      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher Hinsicht nur geringe Ähnlichkeit und in klanglicher Hinsicht durchschnittliche Ähnlichkeit aufweisen. Gleichwohl führt eine Gesamtbetrachtung dieser Marken unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr begrifflicher Vergleich in Bezug auf das maßgebliche Publikum unerheblich ist, zu dem Ergebnis, dass die Marken aus der Sicht dieses Publikums geringfügig ähnlich sind.

62      Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu berücksichtigen, dass sie einen geringen bildlichen und einen durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeitsgrad aufweisen und dass die Waren entweder identisch oder ähnlich sind.

 Zur Verwechslungsgefahr

63      Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese umfassende Beurteilung berücksichtigt den Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile Canon, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).

64      In den Rn. 53 bis 56 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass unter Berücksichtigung der globalen Ähnlichkeit der Zeichen und des Aufmerksamkeitsgrads des maßgeblichen Publikums eine Verwechslungsgefahr für alle als identisch oder ähnlich eingestuften Waren und Dienstleistungen bestehe.

65      Dieser Schlussfolgerung der Beschwerdekammer ist angesichts der Erwägungen zur Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowie der einander gegenüberstehenden Marken zuzustimmen.

66      In Anbetracht der Ähnlichkeit oder Identität der Waren und Dienstleistungen (siehe oben, Rn. 30 bis 37) und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke Nr. 252194 einerseits sowie der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Marken (siehe oben, Rn. 48 bis 59) andererseits hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie im vorliegenden Fall das Bestehen von Verwechslungsgefahr bejaht hat.

67      Des Weiteren ist festzustellen, dass ein hoher Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht ausreicht, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der bloße Umstand, dass Fachleute bei der Auswahl der Waren einen hohen Aufmerksamkeitsgrad aufbringen, bedeutet nicht, dass sie nicht auch berücksichtigen, dass die beiden Marken wegen der in kommerzieller Hinsicht zwischen ihnen bestehenden Ähnlichkeiten dieselbe betriebliche Herkunft haben. Deshalb kann nicht schon aufgrund des Umstands, dass die Verkehrskreise aus Fachleuten oder aus dem allgemeinen Publikum bestehen, deren Aufmerksamkeitsgrad hoch ist, ausgeschlossen werden, dass diese Kreise die Waren als von ein und demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von miteinander verbundenen Unternehmen stammend ansehen (Urteile vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM – Aladin [ALADIN], T‑126/03, Slg, EU:T:2005:288, Rn. 100, und vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T‑363/06, Slg, EU:T:2008:319, Rn. 62).

68      Daher ist der erste, auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

69      Angesichts der Zurückweisung des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, kann auch der zweite, hilfsweise geltend gemachte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung gerügt wird, jedenfalls nur zurückgewiesen werden.

70      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

71      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Michael Radecki trägt die Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. März 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Zum maßgeblichen Publikum

Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

Zum Vergleich der Zeichen

Zum bildlichen Vergleich

Zum klanglichen Vergleich

Zum begrifflichen Vergleich

Zur Verwechslungsgefahr

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.