Language of document : ECLI:EU:T:2015:769

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

8. Oktober 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form einer Spieleschachtel – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑547/13

Rosian Express SRL mit Sitz in Mediaș (Rumänien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Grecu und A. Tigau,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch V. Melgar und A. Geavela als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juli 2013 (Sache R 797/2013‑5) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Spieleschachtel als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter (Berichterstatter),

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 8. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 24. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. September 2012 meldete die Klägerin, die Rosian Express SRL, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende dreidimensionale Zeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 28 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“.

4        Am 1. Februar 2013 wies der Prüfer die Anmeldung für „Spiele und Spielzeug“ in Klasse 28 auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

5        Am 28. März 2013 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 11. Juli 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dem als Gemeinschaftsmarke angemeldeten dreidimensionalen Zeichen fehle es in Bezug auf die fraglichen Waren an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen anzuordnen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit deren erstem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und mit deren zweitem, in der Erwiderung geltend gemachten, sie eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 75 dieser Verordnung rügt.

10      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den zweiten, auf einen Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

11      Die Klägerin trägt als Erstes vor, die Beschwerdekammer habe gegen die Begründungspflicht verstoßen. Sie stützt sich dabei auf zwei Argumente. Erstens werde in der angefochtenen Entscheidung bei der Feststellung, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, nicht erläutert, mit welchen Formen sie verglichen werde. Zweitens werde auch nicht präzise angegeben, hinsichtlich welcher maßgeblichen Verkehrskreise die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke beurteilt worden sei.

12      Als Zweites behauptet die Klägerin, die Beschwerdekammer habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdekammer habe ihre Entscheidung nämlich auf Informationen aus Internetseiten gestützt, obwohl dieser Inhalt sich seit der Prüfung durch den Prüfer bzw. durch die Beschwerdekammer geändert habe oder geändert haben könne.

13      Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 erst in ihrer Erwiderung geltend gemacht hat. Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass ein Begründungsmangel oder eine unzureichende Begründung Gesichtspunkte zwingenden Rechts darstellen, die der Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen hat (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67, und vom 12. März 2014, Tubes Radiatori/HABM – Antrax It (Heizkörper), T‑315/12, EU:T:2014:115, Rn. 96). Ein solcher Gesichtspunkt kann somit in jedem Stadium des Verfahrens geprüft werden (Urteil vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C‑166/95 P, Slg, EU:C:1997:73, Rn. 25).

14      Nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen und dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

15      Was die Begründungspflicht betrifft, so hat diese Verpflichtung den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie dient dem doppelten Ziel, zum einen den Betroffenen zu ermöglichen, die tragenden Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte zu wahren, und zum anderen den Unionsrichter in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (Urteile vom 19. Mai 2010, Zeta Europe/HABM [Superleggera], T‑464/08, EU:T:2010:212, Rn. 47, und vom 21. Mai 2014, Eni/HABM – Emi [IP] [ENI], T‑599/11, EU:T:2014:269, Rn. 29).

16      Aus Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer insbesondere auf die Norm oder die Üblichkeit in der betreffenden Branche – hier der Gesellschaftsspiel- und Spielzeugbranche – abgestellt hat, um zu ermitteln, ob die angemeldete Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besitzt. Jener Randnummer ist ferner zu entnehmen, dass die Aufmachung des Spiels sowie die Verpackung aus Holz branchenübliche Formen bzw. Materialien seien.

17      In Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass sie sich bei der Ermittlung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke auf allgemein bekannte Tatsachen stützen kann.

18      In Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung nimmt die Beschwerdekammer mit dem Ausdruck „[j]edenfalls“ indirekt auf die Internetseiten Bezug, über die identische Waren vertrieben werden, und führt aus, dass „die Klägerin … selbst [einräumt], dass bei der Suche im Internet zwei Erzeugnisse gefunden werden konnten, deren Form mit der angemeldeten identisch ist“.

19      Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich demnach, dass die Beschwerdekammer, indem sie sich auf allgemein bekannte Tatsachen gestützt hat, der Ansicht war, die Verpackung aus Holz sowie die Form der angemeldeten Marke seien branchenüblich und der angemeldeten Marke fehle es somit an Unterscheidungskraft. Folglich ist die Entscheidung derart begründet, dass die Klägerin ihre Gründe erkennen konnte und das Gericht insoweit seine Kontrolle ausüben kann.

20      Zur angeblich fehlenden Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad sei an die ständige Rechtsprechung erinnert, wonach es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist. Die etwaige Rechtsfehlerhaftigkeit einer Begründung macht aus dieser nämlich keine fehlende Begründung (Urteile vom 17. Mai 2011, Diagnostiko kai Therapeftiko Kentro Athinon „Ygeia“/HABM [υγεία], T‑7/10, EU:T:2011:221, Rn. 59, und vom 12. September 2012, Duscholux Ibérica/HABM – Duschprodukter i Skandinavien [duschy], T‑295/11, EU:T:2012:420, Rn. 41).

21      Allerdings wurden die maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung sehr wohl bestimmt (siehe unten, Rn. 42), und die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass sie die Stichhaltigkeit dieser Bestimmung in Zweifel ziehe.

22      Demnach ist die angefochtene Entscheidung, unbeschadet der Prüfung ihrer Stichhaltigkeit, die im Rahmen des auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Klagegrundes erfolgen wird, im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad ausreichend begründet.

23      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin ein Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen sind, nicht gegeben ist.

24      Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gewährleistet im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte, der den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließt. Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts muss der Adressat einer amtlichen Entscheidung, die seine Interessen spürbar berührt, Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt gebührend darzulegen (Urteil vom 7. Februar 2007, Kustom Musical Amplification/HABM [Form einer Gitarre], T‑317/05, Slg, EU:T:2007:39, Rn. 26).

25      Nach dieser Vorschrift kann eine Beschwerdekammer des HABM ihre Entscheidung nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Wenn also die Beschwerdekammer von Amts wegen Tatsachen sammelt, die als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollen, ist sie verpflichtet, diese Tatsachen den Beteiligten mitzuteilen, damit sie dazu Stellung nehmen können (Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, Slg, EU:C:2004:649, Rn. 42 und 43).

26      Hierzu ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung, wie sich aus den Rn. 16 bis 19 ergibt, nicht auf den Inhalt der fraglichen Internetseiten, sondern auf allgemein bekannte Tatsachen gestützt ist. Somit ist das Vorbringen hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zurückzuweisen.

27      Ferner ist aus der Entscheidung des Prüfers ersichtlich, dass er ihr Bilder von Waren beigefügt hatte, die er für mit der angemeldeten Marke identisch hielt und die von den fraglichen Internetseiten stammten. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin, selbst wenn die angefochtene Entscheidung auf einen Vergleich zwischen der Anmeldemarke und den Waren auf den fraglichen Internetseiten gestützt war und sich der Inhalt dieser Seiten zwischenzeitlich geändert hatte, Gelegenheit hatte, zu den betreffenden Bildern Stellung zu nehmen, da diese in der Entscheidung des Prüfers abgebildet waren. Im Übrigen weist die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hin, dass die Klägerin die Existenz identischer Waren auf dem Markt selbst einräumt. Aus der Akte und der Argumentation der Klägerin vor dem Gericht geht nämlich hervor, dass sie zum Inhalt der fraglichen Internetseiten Stellung genommen hat mit der Behauptung, diese Seiten seien bekannt dafür, gefälschte Waren zu verkaufen. Die Klägerin war also sehr wohl in der Lage, zum Inhalt dieser Seiten Stellung zu nehmen, was sie im Übrigen auch getan hat.

28      Aus alldem folgt, dass entgegen den Behauptungen der Klägerin kein Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt.

 Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

29      Die Klägerin rügt, dass die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei Gesellschaftsspielen wie Rummikub nicht um gängige Konsumartikel handele, sondern um langlebige, zum dauernden Gebrauch geeignete Waren, und dass bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zum Zeitpunkt des Kaufs dieser Waren von einem hohen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen sei.

30      In Bezug auf die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke beanstandet die Klägerin die Argumentation der Beschwerdekammer, wonach, wenn grafische oder Wortelemente fehlten, die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schlössen. Aus der Verordnung Nr. 207/2009 ergebe sich keinesfalls, dass dreidimensionale Marken anders zu behandeln seien als andere Markenformen; folgte man diesem Ansatz, müsste jede dreidimensionale Marke von der Eintragung ausgeschlossen werden.

31      Zur Unterstützung ihres Arguments, die angemeldete Marke besitze Unterscheidungskraft, beruft sich die Klägerin auf die Entscheidungspraxis des HABM, die beweise, dass der angemeldeten Marke ähnliche dreidimensionale Marken für Waren der Klasse 28 eingetragen worden seien; die Beschwerdekammer hätte dies berücksichtigen müssen. Entgegen der Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung, nämlich dass die angemeldete Marke eine bloße Variante eines für die betreffenden Waren völlig üblichen Aufmachungs- und Verpackungstyps sei, weiche die Anmeldemarke auch erheblich von der Norm und der Üblichkeit in der Spielebranche ab. Die Beschwerdekammer habe es versäumt, zu erläutern, was sie mit „Grundformen“ meine; jedenfalls für Rummikub-Spiele gebe es keine „Grundformen“, sondern eine Vielzahl an Aufmachungen und Zusammensetzungsmöglichkeiten. Die Beschwerdekammer hätte daher der Art, wie die verschiedenen Elemente des Rummikub-Spiels hier hergestellt und zusammengefügt seien, besondere Beachtung schenken müssen.

32      Auch habe die Beschwerdekammer ihre Feststellung in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung nicht belegt, dass „es … üblich [sei], dass Gesellschaftsspiele und Spielzeug (z. B. Rummikub-Spielzeugversionen für Kinder) in Verpackungen aus unterschiedlichen Materialarten, einschließlich Holzschachteln, verpackt und verkauft werden“ und dass „solche Verpackungs- und Aufmachungsarten … für die beanspruchten Spiele üblich [seien] und … von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit nichts anderem verwechselt [würden] als mit einem Spiel und seiner Verpackung“. Die Beschwerdekammer habe somit nicht alle hier relevanten Faktoren berücksichtigt, insbesondere die Marktsituation, die zeige, dass die Form der angemeldeten Marke erheblich von anderen auf dem Markt vorhandenen Formen abweiche.

33      Die fraglichen Waren, insbesondere das Rummikub-Spiel, erforderten keine bestimmte Form der Verpackung. Somit habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, die Form der angemeldeten Marke sei durch die Natur der fraglichen Ware bedingt.

34      Schließlich habe die Beschwerdekammer die angemeldete Marke mit identischen im Internet vertriebenen Waren verglichen, und daraus gefolgert, dass es ähnliche Formen auf dem Markt gebe, obwohl es sich dabei um Fälschungen handele. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legt die Klägerin erstmals vor dem Gericht, als Anlage zur Erwiderung, Artikel aus renommierten Fachzeitschriften vor, die auf die Fälschungen aufmerksam machen, die über die vom Prüfer und von der Beschwerdekammer in Bezug genommenen Internetseiten vertrieben werden.

35      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, „die keine Unterscheidungskraft haben“.

36      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die sie angemeldet worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010, Wilo/HABM [Facettiertes Gehäuse eines Elektromotors und Darstellung grüner Facetten], T‑253/09 und T‑254/09, EU:T:2010:507, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil Facettiertes Gehäuse eines Elektromotors und Darstellung grüner Facetten, oben in Rn. 36 angeführt, EU:T:2010:507, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien (vgl. Urteil Facettiertes Gehäuse eines Elektromotors und Darstellung grüner Facetten, oben in Rn. 36 angeführt, EU:T:2010:507, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Jedoch wird im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren, und es kann schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als die einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil Facettiertes Gehäuse eines Elektromotors und Darstellung grüner Facetten, oben in Rn. 36 angeführt, EU:T:2010:507, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Nach der Rechtsprechung gilt zudem, dass, je mehr sich die angemeldete Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher zu erwarten ist, dass dieser Form die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt. Unter diesen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Üblichkeit in der Branche abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil Facettiertes Gehäuse eines Elektromotors und Darstellung grüner Facetten, oben in Rn. 36 angeführt, EU:T:2010:507, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Die angefochtene Entscheidung ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

42      Die Beschwerdekammer hat hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht angenommen, dass sie sich hauptsächlich aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten und dass angesichts der Natur und des Preises der betreffenden Waren der Bekanntheitsgrad bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zwischen mittelhoch und hoch schwanken könne (Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung). Die betreffenden Waren gehören nämlich ihrer Beschreibung nach in den Bereich Spiele und Spielzeug. Sie sind zur allgemeinen Benutzung und nicht nur für Gewerbetreibende oder Liebhaber bestimmt, da jedermann früher oder später, sei es regelmäßig oder einmalig, solche Waren erwerben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Cybergun/HABM – Umarex Sportwaffen [AK 47], T‑419/09, EU:T:2011:121, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Beschwerdekammer hätte bei den maßgeblichen Verkehrskreisen ausschließlich von einem hohen Aufmerksamkeitsgrad ausgehen müssen.

43      Außerdem muss das Argument, die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, da sie keine Belege dafür beigebracht habe, welches die maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad seien, ebenfalls verworfen werden. Es kann nämlich nicht vom HABM verlangt werden, dass es eine wirtschaftliche Marktanalyse oder gar Verbraucherumfragen durchführt, um zu ermitteln, in welchem Ausmaß die Verbraucher dem Erscheinungsbild von Waren einer bestimmten Kategorie Aufmerksamkeit entgegenbringen (Urteil vom 5. März 2003, Unilever/HABM [Ovoide Tablette], T‑194/01, Slg, EU:T:2003:53, Rn. 48).

44      Was die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke angeht, ist zunächst die Beschreibung durch die Klägerin wiederzugeben, wonach die angemeldete Marke eine rechteckige, aus Holz hergestellte Schachtel ist, die mit einem Schiebesystem für die Staffeleien, auf denen die Spielsteine abgestellt werden, sowie mit einem Schließmechanismus für diese Staffeleien an den beiden Querseiten der Schachtel ausgestattet ist. Die angemeldete Marke verfügt also über ein Schiebesystem zum Einpassen der vier Staffeleien in die Schachtel selbst, während die Spielsteine und die Staffeleiständer sich zwischen den vier Staffeleien befinden, die die Stützwände der Schachtel bilden, welche wiederum mit zwei kleinen angeschraubten Schließplättchen versehen ist, ohne dass es weiterer Verpackung bedarf. In jeder Seitenwand sind innen zwei Kerben eingefräst, um die vier Staffeleien einschieben zu können. Die Schließplättchen sind rechteckig, haben abgerundete Enden und schräge Kanten und sind am Rahmen angeschraubt.

45      Angesichts dieser Beschreibung ist die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die angemeldete Marke „ … nicht erheblich von der Norm oder der Üblichkeit in der betroffenen Branche ab[weiche]“ und dass „es … üblich [sei], dass Gesellschaftsspiele und Spielzeug (z. B. Rummikub-Spielzeugversionen für Kinder) in Verpackungen aus unterschiedlichen Materialarten, einschließlich Holzschachteln, verpackt und verkauft werden“.

46      Es ist nämlich eine allgemein bekannte Tatsache, dass die fraglichen Waren oft in rechteckigen Holzschachteln angeboten werden. Auch weicht die Art und Weise, die Schachtel, deren Form die in Rede stehende Marke darstellt, auseinanderzunehmen und zusammenzusetzen, nämlich durch ein Schiebesystem für Staffeleien, mit dem das Spiel aufgestellt oder zusammengebaut wird, nicht erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit ab. Es ist nämlich eine allgemein bekannte Tatsache, dass es ähnliche Schiebesysteme zum Aufstellen und Zusammenbauen der fraglichen Waren gibt. In der Gesamtschau erlauben auch die verschiedenen oben in Rn. 44 beschriebenen Merkmale der angemeldeten Marke nicht die Annahme, dass sie von der Norm und der Branchenüblichkeit erheblich abweicht. Somit hat die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlauben würde, die betreffenden Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

47      Zur Behauptung, die Beschwerdekammer habe es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke versäumt, den Begriff „Grundformen“ zu definieren und ihre Schlussfolgerungen hierzu mit Nachweisen zu untermauern, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 das HABM von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln hat, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegt. Infolgedessen kann sich das HABM veranlasst sehen, seine Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg, EU:C:2007:224, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juli 2014, BSH/HABM [Wash & Coffee], T‑5/12, EU:T:2014:647, Rn. 46).

48      Zwar muss das HABM grundsätzlich in seinen Entscheidungen dartun, dass diese Tatsachen richtig sind, doch gilt dies nicht, soweit es allgemein bekannte Tatsachen anführt (vgl. Urteil HABM/Celltech, oben in Rn. 47 angeführt, EU:C:2007:224, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Wash & Coffee, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2014:647, Rn. 47). Nichts verbietet dem HABM daher, bei seiner Beurteilung allgemein bekannte Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 25. März 2014, Deutsche Bank/HABM [Passion to Perform], T‑291/12, EU:T:2014:155, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Beschwerdekammer war somit im vorliegenden Fall zu der Feststellung berechtigt, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt, indem sie sich auf offenkundige Tatsachen stützte, die auf der allgemeinen praktischen Erfahrung mit der Vermarktung gängiger Konsumartikel beruhen, ohne dass es der Angabe spezifischer Beispiele bedurft hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2004, Storck/HABM (Wicklerform), T‑402/02, Slg, EU:T:2004:330, Rn. 58). Außerdem geht aus Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der angemeldeten Marke nicht auf deren Vergleich mit „Grundformen“ gestützt hat, sondern auf die Norm und Üblichkeit der betreffenden Branche, wobei sie die von ihr in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung angeführte Rechtsprechung zugrunde gelegt hat. Zwar erwähnt sie in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung „Grundformen der betreffenden Waren“. Doch geschieht dies lediglich im Rahmen der Wiedergabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken heranzuziehen sind. Bei der konkreten Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke kommt die Beschwerdekammer nämlich nicht darauf zurück.

49      Zu den von der Klägerin vorgelegten Belegen zum Nachweis dessen, dass es keine der angemeldeten Marke ähnliche Formen gebe, ist darauf hinzuweisen, dass die fehlende Unterscheidungskraft einer Marke weder durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Formen beeinflusst wird (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg, EU:C:2004:258, Rn. 62, und vom 23. Mai 2007, Procter & Gamble/HABM [Quadratische weiße Tablette mit farbigem Blütenmuster], T‑241/05, T‑262/05 bis T‑264/05, T‑346/05, T‑347/05 und T‑29/06 bis T‑31/06, Slg, EU:T:2007:151, Rn. 81), noch durch das Fehlen identischer Formen wie der angemeldeten Form auf dem Markt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2006, De Waele/HABM [Form einer Wurst], T‑15/05, Slg, EU:T:2006:142, Rn. 40).

50      Der Durchschnittsverbraucher, der keine Marktstudie durchführt, weiß nicht im Voraus, dass nur ein einziges Unternehmen eine bestimmte Ware in einer bestimmten Art von Verpackung vermarktet, während seine Wettbewerber für diese Ware andere Arten von Verpackungen verwenden (Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 34).

51      Daraus folgt auch, dass, ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit der hierzu vorgelegten Nachweise bedarf, das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie auf andere auf dem Markt vorhandene Waren verwiesen habe, bei denen es sich jedoch um Fälschungen handele, unerheblich ist.

52      Zu dem Vorbringen, das HABM habe die Eintragung von der angemeldeten Marke ähnlichen dreidimensionalen Marken für Waren der Klasse 28 zugelassen, ist darauf hinzuweisen, dass das HABM verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Es muss im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Die Anwendung dieser Grundsätze muss jedoch mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Somit kann sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der guten Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Melt Water/HABM [Form einer zylindrischen durchsichtigen Flasche], T‑70/14, EU:T:2015:9, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise festgestellt, dass es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft fehlt. Wie oben aus den Rn. 42 bis 51 hervorgeht, genügt diese Feststellung für sich genommen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Eintragung des in Rede stehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke für die betroffenen Waren das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht.

54      Da sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der fehlenden Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke als Gemeinschaftsmarke für die betroffenen Waren somit unmittelbar auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gründet, kann sie nach der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung nicht allein dadurch in Frage gestellt werden, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht der Entscheidungspraxis des HABM gefolgt sei.

55      Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der angemeldeten Marke für sämtliche betroffenen Waren die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt.

56      Daher ist der erste Klagegrund und, ohne dass über den Antrag der Klägerin, die Eintragung der Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen anzuordnen, entschieden zu werden braucht, die Klage als Ganzes abzuweisen.

 Kosten

57      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

58      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Rosian Express SRL trägt die Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Oktober 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Rumänisch.