Language of document : ECLI:EU:T:2015:835





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. November 2015 –
Griechenland/Kommission

(Rechtssache T‑550/13)

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Angemessene Verfahrensdauer – Fehlende Schlüsselkontrollen – Extrapolation der Feststellung von Mängeln“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Verfahren – Verpflichtungen der Kommission – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Beurteilungskriterien – Verstoß – Folgen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1; Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4, und Nr. 1290/2005, Art. 31) (vgl. Rn. 26‑38)

2.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (vgl. Rn. 48)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Extrapolation der Feststellung von Mängeln im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats von einer Region auf andere Regionen – Zulässigkeit – Voraussetzungen (vgl. Rn. 71‑73)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Abschluss der Rechnungen für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 84‑86)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/433/EU der Kommission vom 13. August 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 219, S. 49)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.