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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Dezember 2023 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 27. September 2023 in den verbundenen Rechtssachen T256/15 und T260/15, Telefónica und Iberdrola/Kommission

(Rechtssache C779/23 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Telefónica SA und Iberdrola, SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 27. September 2023 in den verbundenen Rechtssachen Telefónica u. a./Europäische Kommission (T256/15 und T260/15, EU:T:2023:586) aufzuheben;

die Nichtigkeitsklagen in den Rechtssachen T256/15 (Telefónica/Kommission) und T260/15 (Iberdrola/Kommission) abzuweisen;

den Klägerinnen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend und rügt, das Gericht habe die folgenden Rechtsfehler begangen:

Rechtsfehler in Bezug auf die Reichweite der ursprünglichen Entscheidungen, da die vom Mitgliedstaat übermittelten Informationen nicht berücksichtigt worden seien (erster Rechtsmittelgrund),

Rechtsfehler in Bezug auf die Bedeutung einer bindenden Verwaltungspraxis durch die Annahme, dass sie den Anwendungsbereich einer Beihilferegelung nicht erweitern könne (zweiter Rechtsmittelgrund), und

Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens in die streitige Beihilferegelung (dritter Rechtsmittelgrund).