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Klage, eingereicht am 3. Februar 2021 – Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-70/21)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kostantinidis, M. Noll-Ehlers)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

A) festzustellen, dass die Hellenische Republik

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG1 verstoßen hat, dass die seit 2005 geltenden Tagesgrenzwerte für die Konzentrationen von PM10-Partikeln im Gebiet/Ballungsraum EL0004 von Thessaloniki systematisch und andauernd überschritten wurden;

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG (in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt A dieser Richtlinie), insbesondere gegen die in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie enthaltene Verpflichtung, geeignete Maßnahmen festzulegen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten werden kann, dass sie seit dem 11. Juni 2010 nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Grenzwerte für PM10-Partikel im Gebiet/Ballungsraum EL0004 von Thessaloniki sicherzustellen.

B) der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Klagegrund weist die Kommission darauf hin, dass die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Belastung der Bevölkerung durch Feinstaub (PM10) zu begrenzen. Die Hellenische Republik habe nach den jährlichen Berichten, die sie zur Luftqualität übermittelt habe, seit dem Jahr 2005, ab dem die Einhaltung der Tages- und Jahresgrenzwerte für PM10-Partikel (zunächst gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG, dann gemäß Art. 13 der Richtlinie 2008/50/EG) verbindlich geworden sei, die Einhaltung der Tagesgrenzwerte für PM10-Partikel im Ballungsraum EL0004 von Thessaloniki kontinuierlich nicht sichergestellt.

Mit dem zweiten Klagegrund trägt die Kommission vor, dass Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG den Mitgliedstaaten im Fall der Überschreitung der Grenzwerte eine klare und dringende Verpflichtung auferlege, Luftqualitätspläne zu erstellen, die geeignete Maßnahmen enthielten, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werde. Unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG habe die Hellenische Republik keinen passenden Luftqualitätsplan erstellt, der den Ballungsraum EL0004 von Thessaloniki erfasst.

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1 Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1).