URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
12. März 1998 (1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Artikel 48 EG-Vertrag Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Im
öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats beschäftigte Person Gegenseitige
Anerkennung von im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats
zurückgelegten Dienstzeiten“
In der Rechtssache C-187/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez
de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
gegen
Griechische Republik, vertreten durch Ioanna Galani-Maragkoudaki,
stellvertretende Sonderrechtsberaterin in der Sonderabteilung des
Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, Beistand:
Stamatina Vodina, fachwissenschaftliche Mitarbeiterin im selben Dienst, als
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix,
Luxemburg,
wegen Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus
dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Artikeln 5 und 48 EG-Vertrag und
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober
1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl.
L 257, S. 2), verstoßen hat, indem sie durch Rechtsvorschriften oder
Verwaltungspraxis bei der Gewährung von Dienstalterszulagen und der tariflichen
Einstufung eines Arbeitnehmers im griechischen öffentlichen Dienst die
Berücksichtigung von Dienstzeiten in der öffentlichen Verwaltung eines anderen
Mitgliedstaats allein deshalb ausschließt, weil diese Dienstzeiten nicht in der
nationalen öffentlichen Verwaltung zurückgelegt worden sind,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter
M. Wathelet, D. A. O. Edward (Berichterstatter), P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 20. November 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11.
Dezember 1997,
folgendes
Urteil
- 1.
- Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am
3. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169
EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen
ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Artikeln 5 und
48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des
Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb
der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2), verstoßen hat, indem sie durch
Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis bei der Gewährung von
Dienstalterszulagen und der tariflichen Einstufung eines Arbeitnehmers im
griechischen öffentlichen Dienst die Berücksichtigung von Dienstzeiten in der
öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats allein deshalb ausschließt,
weil diese Dienstzeiten nicht in der nationalen öffentlichen Verwaltung
zurückgelegt worden sind.
Zum rechtlichen Rahmen
- 2.
- Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 bestimmt:
„Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund
seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick
auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf
berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt
werden als die inländischen Arbeitnehmer.“
- 3.
- Artikel 16 Absatz 1 des griechischen Gesetzes Nr. 1505/84 betreffend die
Gehaltstabelle für die Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung bestimmt in der
durch das Gesetz Nr. 1810/88 geänderten Fassung (im folgenden: streitige
Rechtsvorschriften):
„Dienstjahre, die Anspruch auf eine Gehaltserhöhung und die Dienstalterszulage
eröffnen
1. Folgende Dienstjahre werden für das in Artikel 3 festgelegte Aufsteigen in
den Gehaltsstufen, für die Gewährung der Dienstalterszulage gemäß Artikel 9 und
bei der Festsetzung des Gehalts der Beschäftigten gemäß Artikel 15 Absatz 2 des
Gesetzes berücksichtigt:
a) die in einer öffentlichen Verwaltung oder bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder bei kommunalen Körperschaften im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses zurückgelegten Dienstjahre;
b) die bei den oben genannten Einrichtungen im Rahmen eines
privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zurückgelegten Dienstjahre, soweit sie
von der zuständigen örtlichen Einrichtung als ruhegehaltsfähig anerkannt
oder bei der Einstufung in die Gehaltsgruppe oder bei einer
Gehaltserhöhung berücksichtigt werden;
c) die bei juristischen Personen des Privatrechts zurückgelegten Dienstjahre,
die aufgrund von Sonderbestimmungen bei der Ernennung, Verwendung,
Einstufung in die Gehaltsgruppe oder jeder anderen Gehaltserhöhung
berücksichtigt worden sind oder die von der zuständigen örtlichen
Einrichtung als ruhegehaltsfähig anerkannt werden ... die Dienstzeiten der
Lehrkräfte an den Schulen in Zypern und an den anerkannten griechischen
Auslandsschulen sowie ein Zeitraum von höchstens acht Jahren, soweit die
einschlägigen Vorschriften im Hinblick auf die Ernennung eine
.Qualifizierungsphase' verlangen. Diese .Qualifizierung' kann in einer
Anzahl von Dienstjahren oder im Erwerb einer Spezialisierung oder
Erfahrung bestehen;
d) die als Berufssoldat, als Freiwilliger oder als Weiterverpflichteter bei den
Streitkräften, den Sicherheitskräften oder der Hafenpolizei zurückgelegten
Dienstjahre abzüglich der Zeit, in der der Beschäftigte als Einberufener
oder als Reservist gedient hat, sofern er sich nicht als Soldat verpflichtet
hatte (als Berufsoldat, Freiwilliger oder Weiterverpflichteter);
e) die Dienstjahre, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als wesentliche
berufliche Voraussetzung der Ernennung berücksichtigt wurden ...;
f) die Dienstjahre, die repatriierte politische Flüchtlinge in den sozialistischen
Ländern zurückgelegt haben;
g) die Dienstjahre der Lehrkräfte an Privatschulen.“
- 4.
- Nach Artikel 3 des Sondertarifvertrags Nr. 128 vom 10. Oktober 1989 sind diese
Bestimmungen auf das Personal anwendbar, das mit privatrechtlichem Vertrag im
öffentlichen Sektor oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
beschäftigt ist.
Vorprozessuales Verfahren
- 5.
- Die streitigen Rechtsvorschriften wurden der Kommission durch die Beschwerde
eines griechischen Staatsangehörigen zur Kenntnis gebracht, der seit April 1986 als
Musiker beim Orchester von Thessaloniki beschäftigt ist, einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts, mit der er einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen hat.
Der Betreffende war zuvor fünf Jahre lang beim Städtischen Orchester Nizza
(Frankreich) beschäftigt.
- 6.
- Seine Beschwerde betraf die Weigerung der griechischen Behörden, bei seiner
Tarifeinstufung und bei der Gewährung von Dienstalterszulagen die fünf in
Frankreich zurückgelegten Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, obwohl diese
Zeit Berücksichtigung gefunden hätte, wäre sie in einem städtischen Orchester in
Griechenland zurückgelegt worden.
- 7.
- Mit Schreiben vom 13. November 1991 forderte die Kommission die griechischen
Behörden auf, sich zu der Beschwerde zu äußern. Diese Behörden antworteten, daß
die Beschäftigungszeit, die der Betroffene in Frankreich zurückgelegt habe, nicht
berücksichtigt worden sei, weil ihre Anerkennung gegen die streitigen
Rechtsvorschriften verstoßen hätte.
- 8.
- Die Kommission gelangte zu der Auffassung, daß diese Regelung gegen das
Gemeinschaftsrecht verstoße, und forderte die Griechische Republik mit Schreiben
vom 5. Oktober 1993 zur Stellungnahme binnen zwei Monaten auf.
- 9.
- Die Kommission hielt die ihr mit Schreiben vom 10. März 1994 übermittelte
Antwort nicht für überzeugend und richtete am 18. Mai 1995 eine mit Gründen
versehene Stellungnahme an die Griechische Republik mit der Aufforderung, dieser
Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
- 10.
- Mit Schreiben vom 24. August 1995 wiederholte die Griechische Republik ihren
Standpunkt, daß die streitigen Bestimmungen nicht den Zweck hätten,
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gegenüber griechischen Staatsangehörigen
oder inländischen Arbeitnehmern zu diskriminieren; jedenfalls hätten sie keine
diskriminierende Wirkung.
- 11.
- Nach Ablauf der Frist, die der Griechischen Republik eingeräumt war, um der mit
Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, hat die Kommission die
vorliegende Klage erhoben.
Begründetheit
- 12.
- Nach Auffassung der Kommission verstoßen die streitigen Rechtsvorschriften in
zweierlei Hinsicht gegen den sowohl in Artikel 48 EG-Vertrag als auch in Artikel
7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 genannten Grundsatz der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer.
- 13.
- Erstens brächten die streitigen Rechtsvorschriften, auch wenn sie „neutral“
formuliert seien, in Wirklichkeit eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit mit sich. Sie seien nämlich geeignet, die Wanderarbeitnehmer
zu benachteiligen, da diesen die Anerkennung von in den öffentlichen
Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Dienstzeiten nur deshalb
verweigert werde, weil diese Zeiten nicht in der griechischen öffentlichen
Verwaltung zurückgelegt worden seien.
- 14.
- Zweitens stelle diese strikte Weigerung, diese Zeiten anzuerkennen, ein Hindernis
für die Freizügigkeit der griechischen Arbeitnehmer dar, da sie auch diese davon
abhalten könnte, von der Freizügigkeit Gebrauch zu machen.
- 15.
- Die Griechische Republik vertritt die Meinung, das Problem der Gleichstellung von
in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten
Dienstzeiten mit denen, die in der griechischen Verwaltung zurückgelegt worden
seien, könne nur durch den Erlaß von Gemeinschaftsrechtsnormen gelöst werden.
- 16.
- Es sei nämlich nicht immer leicht, festzustellen, ob die Beschäftigung in einem
anderen Mitgliedstaat in einer öffentlichen Verwaltung ausgeübt worden sei, da
öffentlicher und privater Sektor in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich
voneinander abgegrenzt seien. Außerdem sei ein Vergleich der Aufgaben, die ein
Arbeitnehmer in der öffentlichen Verwaltung zweier Mitgliedstaaten
wahrgenommen habe, in der Praxis schwierig.
- 17.
- Eine Berufung auf die in Artikel 48 Absatz 4 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme,
wonach die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer „auf die
Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ keine Anwendung finden, ist im
vorliegenden Fall nicht möglich, da diese Ausnahme den Mitgliedstaaten nur die
Möglichkeit eröffnet, Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten den Zugang zu
bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung zu verwehren (Urteil vom
13. November 1997 in der Rechtssache C-248/96, Grahame und Hollanders, Slg.
1997, I-0000, Randnr. 32). Diese Ausnahme erfaßt nicht die Kriterien, die ein
Mitgliedstaat berücksichtigt, wenn er die Voraussetzungen für die Entlohnung eines
Arbeitnehmers festsetzt, der bereits in der öffentlichen Verwaltung dieses Staates
beschäftigt ist.
- 18.
- Nach ständiger Rechtsprechung verbietet sodann der sowohl in Artikel 48 EG-Vertrag als auch in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die
durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem
gleichen Ergebnis führen (vgl. insbesondere Urteil vom 27. November 1997 in der
Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 44).
- 19.
- Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die nicht objektiv gerechtfertigt ist und nicht
in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert
mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf
inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, daß sie
Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteil Meints, Randnr. 45).
- 20.
- Aus den Akten geht eindeutig hervor, daß die Bestimmungen der streitigen
Rechtsvorschriften, zumindest so wie sie Anwendung finden, jede Möglichkeit
ausschließen, bei der tariflichen Einstufung eines Arbeitnehmers und der
Gewährung von Dienstalterszulagen Dienstzeiten zu berücksichtigen, die in deröffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats als der Griechischen Republik
zurückgelegt worden sind, während die in der griechischen Verwaltung
zurückgelegten Dienstzeiten in bestimmten Fällen berücksichtigt werden.
- 21.
- Diese Regelung, die Wanderarbeitnehmer, die einen Teil ihrer Berufslaufbahn im
öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats als der Griechischen Republik
absolviert haben, offensichtlich beanachteiligt, kann daher aufgrund dieses
Umstands gegen das in Artikel 48 EG-Vertrag und in Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Diskriminierungsverbot verstoßen.
- 22.
- Auch wenn insoweit spezielle Gemeinschaftsbestimmungen fehlen, obliegt es
demnach der Griechischen Republik, auf Antrag des Betroffenen festzustellen, ob
die Tätigkeit, die dieser in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, einer
Tätigkeit in der griechischen Verwaltung entspricht, die bei der tariflichen
Einstufung und der Gewährung von Dienstalterszulagen berücksichtigt wird. Der
betreffende Mitgliedstaat kann seine Weigerung, einen solchen Vergleich
vorzunehmen, keinesfalls damit rechtfertigen, daß er ihn in der Praxis für schwierig
hält.
- 23.
- Da die Griechische Republik keinen weiteren Gesichtspunkt angeführt hat, der
geeignet wäre, die von der Kommission beanstandete Diskriminierung der
Wanderarbeitnehmer objektiv zu rechtfertigen, ist festzustellen, daß sie gegen ihre
Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus Artikel 48 EG-Vertrag und aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, verstoßen
hat, indem sie durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis bei der Gewährung
von Dienstalterszulagen und der tariflichen Einstufung eines Arbeitnehmers im
griechischen öffentlichen Dienst die Berücksichtigung von Dienstzeiten in der
öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats allein deshalb ausschließt,
weil diese Dienstzeiten nicht in der nationalen öffentlichen Verwaltung
zurückgelegt worden sind.
Kosten
- 24.
- Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag
zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem
Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommission entsprechend die
Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem
Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus Artikel 48 EG-Vertrag und aus
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 verstoßen, indem sie durch
Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis bei der Gewährung von
Dienstalterszulagen und der tariflichen Einstufung eines Arbeitnehmers im
griechischen öffentlichen Dienst die Berücksichtigung von Dienstzeiten in
der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats allein deshalb
ausschließt, weil diese Dienstzeiten nicht in der nationalen öffentlichen
Verwaltung zurückgelegt worden sind.
2. Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
GulmannWathelet
Edward
Jann Sevón
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. März 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
C. Gulmann