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Klage, eingereicht am 21. Februar 2007 - ratiopharm /HABM (BioGeneriX)

(Rechtssache T-48/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ratiopharm GmbH (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völker)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 20. Dezember 2006 in der Beschwerdesache R1048/2004-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 002603124 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "BioGeneriX" für Waren der Klassen 1 und 5 (Anmeldung Nr 2 603 124).

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da die angemeldete Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweise und an ihr kein Freihaltebedürfnis bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).