Klage, eingereicht am 21. Februar 2007 - ratiopharm /HABM (BioGeneriX)
(Rechtssache T-48/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ratiopharm GmbH (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völker)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 20. Dezember 2006 in der Beschwerdesache R1048/2004-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 002603124 aufzuheben;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "BioGeneriX" für Waren der Klassen 1 und 5 (Anmeldung Nr 2 603 124).
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1, da die angemeldete Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweise und an ihr kein Freihaltebedürfnis bestehe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).