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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 24. März 2021 – Christian Louboutin/Amazon.com, Inc., Amazon Services LLC

(Rechtssache C-184/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Christian Louboutin

Beklagte: Amazon.com, Inc., Amazon Services LLC

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke1 dahin auszulegen, dass die Benutzung eines mit einer Marke identischen Zeichens in einer auf einer Website angezeigten Werbung grundsätzlich dem Betreiber der Website zuzurechnen ist, wenn der Betreiber in der Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzers eine aktive Rolle bei der Erstellung der Werbeanzeige gespielt hat oder die Werbeanzeige vom Internetnutzer als Teil der eigenen kommerziellen Kommunikation des Betreibers wahrgenommen werden kann?

Spielt für eine solche Wahrnehmung der Umstand eine Rolle, dass

der Betreiber ein angesehener Händler verschiedenster Waren ist, darunter auch solcher aus der Kategorie der in der Werbung angepriesenen Waren;

die auf diese Weise angezeigte Werbung eine Kopfzeile aufweist, in der die als Eigenmarke bekannte Dienstleistungsmarke des Betreibers wiedergegeben ist;

der Betreiber gleichzeitig mit der Anzeige Dienstleistungen anbietet, die herkömmlicherweise von Händlern von Waren, die zur gleichen Kategorie wie die beworbene Ware gehören, angeboten werden?

2.    Ist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 über die Unionsmarke dahin auszulegen, dass der Versand einer mit einem mit der Marke identischen Zeichen versehenen Ware im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers an den Endverbraucher nur dann eine dem Versender zuzurechnende Benutzung darstellt, wenn der Versender tatsächliche Kenntnis von der Anbringung des Zeichens auf der Ware hat?

Ist ein solcher Versender Benutzer des betreffenden Zeichens, wenn er selbst oder eine mit ihm wirtschaftlich verbundene Einheit dem Endverbraucher angezeigt hat, dass er sich um den Versand kümmern wird, nachdem er selbst oder eine mit ihm wirtschaftlich verbundene Einheit die Ware zu diesem Zweck gelagert hat?

Ist ein solcher Versender Benutzer des betreffenden Zeichens, wenn er selbst oder eine mit ihm wirtschaftlich verbundene Einheit zuvor im geschäftlichen Verkehr aktiv an einer Werbeanzeige für eine mit dem Zeichen versehene Ware mitgewirkt oder die Bestellung aufgenommen hat, die der Endverbraucher wegen dieser Werbung aufgegeben hat?

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1 ABl. 2017, L 154, S. 1.