Language of document : ECLI:EU:F:2010:7

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

4. Februar 2010

Rechtssache F-15/08

Valérie Wiame

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Nicht ausreichende Note – Bekanntmachung des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/7/05 – Beweisführung – Rechtsschutzinteresse“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/7/05, mit der der Klägerin eine für die Aufnahme in die Reserveliste des Auswahlverfahrens nicht ausreichende Note erteilt wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Entscheidung, die nach Überprüfung einer vorangegangenen Entscheidung ergangen ist

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)

2.      Handlungen der Organe – Vermutung der Rechtmäßigkeit – Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Handlung

1.      Bittet ein Bewerber, dessen Antrag auf Zulassung zu einem gemeinschaftlichen Auswahlverfahren abgelehnt wurde, um Überprüfung dieser Entscheidung, so stellt allein die nach der Überprüfung erlassene Entscheidung des Prüfungsausschusses die beschwerende Maßnahme dar. Gegen diese Entscheidung muss somit der Antrag des Bewerbers gerichtet sein.

(vgl. Randnr. 20)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑329 und II‑A‑2‑1695, Randnr. 19

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2007, Van Neyghem/Kommission, F‑73/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑441 und II‑A‑1‑2515, Randnr. 39

2.      Da zum einen für Verwaltungsakte die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt, und zum anderen die Beweislast grundsätzlich denjenigen, der eine Behauptung aufstellt, trifft, ist es Sache des Klägers, zumindest hinreichend genaue, objektive und übereinstimmende Indizien zu liefern, die die Richtigkeit oder Wahrscheinlichkeit seiner Behauptung belegen können. Folglich muss ein Kläger, der nicht über Beweise oder zumindest ein Bündel von Indizien verfügt, die Vermutung der Rechtmäßigkeit der im Bereich von Auswahlverfahren ergangenen Entscheidungen gelten lassen und kann nicht vom Gericht für den öffentlichen Dienst verlangen, dass es anhand der Bewerbungsunterlagen der erfolgreichen Bewerber selbst nachprüft, ob einzelne dieser Bewerber zu Unrecht zum Auswahlverfahren zugelassen worden sein sollten.

(vgl. Randnr. 21)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, Slg. 2001, I‑1611, Randnrn. 113 und 114

Gericht erster Instanz: 19. November 1996, Brulant/Parlament, T‑272/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑513 und II‑1397, Randnr. 35; 13. Juli 2000, Griesel/Rat, T‑157/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑151 und II‑699, Randnr. 25