Language of document : ECLI:EU:T:2011:681





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. November 2011 – EMA/Kommission

(Rechtssache T-116/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Programm für Forschung und technologische Entwicklung – Entscheidung, mit der die Teilnahme an einem Projekt beendet wird – Belastungsanzeige – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 6‑8)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Anwendung auf das Verhältnis zwischen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht und ihren Mitgliedern – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 11‑20)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 5. November 2010, mit der die Verträge für zwei Forschungsprojekte gekündigt wurden, sowie der Belastungsanzeige vom 13. Dezember 2010, mit der die Antragstellerin von der Feststellung der Forderungen im Rahmen der Ausführung dieser Verträge unterrichtet wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.