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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 26. Januar 2022 – VZ/CA

(Rechtssache C-53/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VZ

Beklagter: CA

Vorlagefragen

Steht Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/6651 dem entgegen, dass einem Bieter, der von einem Verfahren zur Auswahl des Vertragspartners endgültig ausgeschlossen wurde, die Möglichkeit verwehrt wird, gegen die Ablehnung der Aufhebung des Zuschlags vorzugehen, wenn er nachweisen will, dass der erfolgreiche Bieter und alle weiteren nachgereihten Bieter eine schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begangen haben, die im Abschluss wettbewerbswidriger Vereinbarungen besteht, die erst nach dessen Ausschluss gerichtlich festgestellt wurden, um an der Neudurchführung des Verfahrens teilnehmen zu können?

Stehen Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 und die Grundsätze des [unionsrechtlichen] Wettbewerbsschutzes dem entgegen, dass die Verwaltungsgerichte die Klage eines endgültig von einem Verfahren zur Auswahl des Vertragspartners ausgeschlossenen Bieters gegen die Ablehnung der Eigenkontrolle durch den öffentlichen Auftraggeber in Bezug auf Zulassungs- und Zuschlagshandlungen zugunsten von Bietern, die in demselben Sektor, der Gegenstand des Verfahrens ist, gerichtlich festgestellte wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen haben, nicht nachprüfen können?

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1     Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).