Language of document : ECLI:EU:T:2012:503





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 –
J/Parlament

(Rechtssache T‑160/10)

„Petitionsrecht – Petition an das Europäische Parlament – Entscheidung, die Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen – Nichtigkeitsklage – Begründungspflicht – Petition, die nicht den Tätigkeitsbereich der Union betrifft“

1.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Verletzung der Begründungspflicht – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 17‑18)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments, die Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen (Art. 227 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 20‑22, 26‑28)

3.                     Handlungen der Organe – Entscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments, die Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen – Petition, mit der geltend gemacht wird, dass ein Mitgliedstaat das in Art. 17 der Charta der Grundrechte verankerte Eigentumsrecht verletzt hat − Begründetheit der Einstellungsentscheidung (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17 und 51) (vgl. Randnrn. 30‑32)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 2. März 2010, die Petition des Klägers vom 19. November 2009 (Petition Nr. 1673/2009) ohne weitere Bearbeitung abzulegen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr J trägt die Kosten.