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Klage, eingereicht am 19. April 2024 – Kaili/Parlament

(Rechtssache T-212/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Eva Kaili (Ixelles, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwälte S. Pappas und A. Pappas)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss vom 6. Februar 2024, mit dem das Parlament die Immunität der Klägerin aufgehoben hat, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zehn Gründe gestützt:

Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift. Die Präsidentin des Parlaments und der Rechtsausschuss hätten gegen ihre Pflicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Antrags auf Aufhebung der Immunität der Klägerin verstoßen.

Fehlende Rechtsgrundlage des Antrags der Europäischen Generalstaatsanwältin vom 15. Dezember 2022.

Fehlende Zuständigkeit der Europäischen Generalstaatsanwältin, die Aufhebung der Immunität der Klägerin zu beantragen.

Die Europäische Staatsanwaltschaft habe die Immunität der Klägerin nach den Art. 7 und 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2016, C 202, S. 266) (im Folgenden: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen) verletzt.

Die Europäische Staatsanwaltschaft habe gegen Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2017, L 283, S. 1) verstoßen.

Der Rechtsausschuss habe gegen Art. 7 bis 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen und Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 der Geschäftsordnung des Parlaments verstoßen.

Verstoß gegen das Recht auf Anhörung der Klägerin.

Das Parlament habe gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen verstoßen.

Hilfsweise habe das Parlament gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen verstoßen.

Das Parlament habe gegen Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen dadurch verstoßen, dass es fumus persecutionis verneint habe.

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