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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm, Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] – Vereinigtes Königreich, Schweden) – Tele2 Sverige AB/Post- och telestyrelsen (C-203/15), Secretary of State for the Home Department/Tom Watson, Peter Brice, Geoffrey Lewis (C-698/15)

(In den verbundenen Rechtssachen C-203/15 und C-698/15)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikation – Verarbeitung personenbezogener Daten – Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation – Schutz – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 5, 6 und 9 sowie Art. 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 – Nationale Rechtsvorschriften – Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste – Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten – Nationale Behörden – Zugang zu den Daten – Keine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde – Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht)

Verfahrenssprache: Schwedisch und Englisch

Vorlegendes Gericht

Kammarrätt i Stockholm, Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tele2 Sverige AB (C-203/15), Secretary of State for the Home Department (C-698/15)

Beklagte: Post- och telestyrelsen (C-203/15), Tom Watson, Peter Brice, Geoffrey Lewis (C-698/15)

Beteiligte: Open Rights Group, Privacy International, The Law Society of England and Wales

Tenor

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind

Die zweite Vorlagefrage des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) ist unzulässig.

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1 ABl. C 221 vom 6.7.2015.

ABl. C 98 vom 14.3.2016.