Language of document : ECLI:EU:F:2013:134

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

12. September 2013

Rechtssache F‑78/13 R

Stéphane De Loecker

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Umsetzung – Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Fehlen“

Gegenstand:      Antrag nach den Art. 278 AEUV und 157 EA sowie Art. 279 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aussetzung, bis zum 15. November 2013, des Vollzugs der Entscheidung vom 15. Juli 2013, mit der die Einstellungsbehörde des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) den Antragsteller im dienstlichen Interesse von seiner Stelle in Bujumbura (Burundi) auf eine Stelle in Brüssel (Belgien) versetzt hat, sowie auf sofortige Aussetzung dieser Entscheidung bis zum Erlass des Beschlusses, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet wird

Entscheidung:      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz von Herrn De Loecker wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache – Fehlende Dringlichkeit

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darstellung der Gründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 1 Buchst. d und Art. 102 Abs. 2 und 3)

1.      Nach Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen u. a. die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen hinsichtlich der Dringlichkeit und der Glaubhaftmachung des Anspruchs (fumus boni iuris) sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor.

(vgl. Randnrn. 17 und 18)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 3. Juli 2008, Plasa/Kommission, F‑52/08 R, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung; 15. Februar 2011, de Pretis Cagnodo und Trampuz de Pretis Cagnodo/Kommission, F‑104/10 R, Randnr. 16

2.      Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht die Sicherung eines Schadensersatzes, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils zur Hauptsache. Zur Erreichung des zuletzt genannten Ziels müssen die beantragten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen.

Außerdem ist die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, dafür beweispflichtig, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden.

Folglich fehlt es an der Voraussetzung der Dringlichkeit, wenn die Gewährung der beantragten einstweiligen Anordnungen den geltend gemachten immateriellen Schaden nicht wirksamer ausgleichen könnte als eine eventuelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung am Ende des Hauptsacheverfahrens.

(vgl. Randnrn. 20 und 25)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 25. März 1999, Willeme/Kommission, C‑65/99 P(R), Randnr. 62

Gericht erster Instanz: 10. September 1999, Elkaïm und Mazuel/Kommission, T‑173/99 R, Randnr. 25; 19. Dezember 2002, Esch-Leonhardt u. a./EIB, T‑320/02 R, Randnr. 27; 25. November 2003, Clotuche/Kommission, T‑339/03 R, Randnr. 24

3.      Wie sich aus Art. 35 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergibt, muss der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen.

(vgl. Randnr. 32)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: 27. April 2010, Parlament/U, T‑103/10 P(R), Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung