Language of document : ECLI:EU:T:2017:386

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

13. Juni 2017(*)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das drei Getränkedosen darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Eigenart – Unterschiedlicher Gesamteindruck – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Satz von Artikeln, der einen einheitlichen Gegenstand bildet –Bedeutung der Beschreibung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters – Begründungspflicht – Ersetzung einer Partei des Rechtsstreits“

In der Rechtssache T‑9/15

Ball Beverage Packaging Europe Ltd mit Sitz in Luton (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Renck, zugelassen als Klägerin anstelle der Ball Europe GmbH,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Crown Hellas Can SA mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: N. Coulson und J. Koepp, Solicitors,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. September 2014 (Sache R 1408/2012-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Crown Hellas Can und Ball Europe

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 9. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 16. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 10. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 14. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung,

aufgrund des Antrags der Klägerin auf Ersetzung gemäß Art. 174 der Verfahrensordnung des Gerichts, der am 27. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, und der Stellungnahmen des EUIPO und der Ball Europe, die am 2. bzw. 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

gestützt auf Art. 174 und Art. 176 Abs. 3 und 5 der Verfahrensordnung,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2016

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Ball Europe GmbH ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 230 990-0006, das am 24. September 2004 für „Dosen [für Getränke]“ eingetragen wurde. Das angegriffene Geschmacksmuster wird wie folgt wiedergegeben:

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2        Im Rahmen der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) beanspruchte Ball Europe eine Priorität für zwei deutsche Geschmacksmuster vom 27. März 2004 und vom 27. April 2004.

3        Die Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters erfolgte in Deutsch; als zweite Sprache gemäß Art. 98 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) gab Ball Europe Englisch an.

4        In dem für die Beschreibung des angemeldeten Geschmacksmusters vorgesehenen Feld des amtlichen Anmeldeformulars reichte die Ball Europe folgenden Text in englischer Sprache ein:

„Group of cans for drink, all having a sleek but high appearance with reduced neck, preferably made of thin sheet metal, especially for filling volumes of 250 ml, 300 ml or 330 ml, respectively.“ (Dosengruppe für Getränke, alle mit einem schlanken, aber hoch wirkenden Erscheinungsbild, bei reduziertem Neck, bevorzugt aus dünnem Blech, insbesondere für Füllmengen von 250 ml, 300 ml bzw. 330 ml.)

5        Am 14. Februar 2011 beantragte die Streithelferin, die Crown Hellas Can SA, beim EUIPO, das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären. Als Nichtigkeitsgrund gab sie Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 wegen der fehlenden Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung und seiner fehlenden Eigenart im Sinne von Art. 6 dieser Verordnung an.

6        Die Streithelferin machte insbesondere geltend, dass das angegriffene Geschmacksmuster identisch mit den drei im Folgenden dargestellten Getränkedosen sei, die der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des angegriffenen Geschmacksmusters zugänglich gemacht worden seien.

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7        Mit Entscheidung vom 8. Juni 2012 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters zurück, weil dieses über die erforderliche Neuheit und Eigenart verfüge.

8        Am 30. Juli 2012 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 ein.

9        Mit Entscheidung vom 8. September 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig, da es ihm an der Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 fehle. Die Beschwerdekammer äußerte sich nicht zur Neuheit dieses Geschmacksmusters.

10      Sie prüfte den Schutzgegenstand des angegriffenen Geschmacksmusters und stellte fest, dass dieses die Erscheinungsform einer einzelnen Dose habe, die in drei unterschiedlichen Größen dargestellt sei. Unter Verweis auf Art. 98 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ließ die Beschwerdekammer die der Anmeldung beigefügte Beschreibung des angegriffenen Geschmacksmusters in englischer Sprache unberücksichtigt, weil sie nicht in der von Ball Europe gewählten Sprache der Anmeldung eingereicht worden sei.

11      Die Beschwerdekammer stellte ferner im Rahmen der Prüfung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters fest, dass die Unterschiede zwischen dem angegriffenen Geschmacksmuster und den älteren Geschmacksmustern unerheblich und ohne Folgen für den Gesamteindruck des informierten Benutzers, d. h. eine in der Getränkeindustrie mit dem Abfüllen von Getränken befasste Person, seien.

 Anträge der Parteien

12      Ball Europe beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        Ball Europe die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Streithelferin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

–        Ball Europe die für die vorliegende Klage, die für das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Nach Anhörung der Parteien wird zugelassen, dass die Ball Beverage Packaging Europe Ltd in Anwendung von Art. 176 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts Ball Europe ersetzt.

16      Nach Art. 176 Abs. 5 der Verfahrensordnung muss der Rechtsnachfolger, wenn dem Ersetzungsantrag stattgegeben wird, den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt der Ersetzung befindet. Er ist an die Verfahrensschriftstücke gebunden, die von der Partei eingereicht wurden, an deren Stelle er tritt.

17      Die Klägerin, Ball Beverage Packaging Europe, stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 betreffend die Begründungspflicht und zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung rügt.

18      Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, dass Rn. 21 der Klageschrift implizit auch einen dritten Klagegrund enthalte, mit dem die Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt werde, da die Beschwerdekammer ihr die Möglichkeit hätte einräumen müssen, zu der Frage betreffend die Definition des Schutzgegenstands des angegriffenen Geschmacksmusters Stellung zu nehmen, auf die erstmals in der angefochtenen Entscheidung eingegangen worden sei. Das EUIPO und die Streithelferin haben bestritten, dass diese Randnummer einen rechtlich eigenständigen Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte enthalte, und darauf hingewiesen, dass sie nicht die Gelegenheit gehabt hätten, zu diesem vorgeblichen Klagegrund Stellung zu nehmen, da sie diese Randnummer nicht so ausgelegt hätten.

19      Nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

20      Nach der Rechtsprechung muss die kurze Darstellung der Klagegründe hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2012, Insula/Kommission, T‑246/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:287, Rn. 221 und die angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass Bedeutung und Tragweite eines zur Stützung einer Klage vorgetragenen Grundes in der Klage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen (Urteil vom 13. Juni 2012, Insula/Kommission, T‑246/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:287, Rn. 262).

21      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin in der Klageschrift die beiden oben in Rn. 17 wiedergegebenen Klagegründe klar geltend. Zudem wirft die Klägerin in Rn. 21 der Klageschrift der Beschwerdekammer vor, den Schutzgegenstand des angegriffenen Geschmacksmusters geändert zu haben, „obwohl die Kammer dazu gar nicht befragt [worden sei]“. Ferner macht die Klägerin in Rn. 19 der Klageschrift geltend, dass die Aussagen der Beschwerdekammer zur Eintragbarkeit des angegriffenen Geschmacksmusters nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 irrelevant seien, da die Beteiligten sich zu dieser Problematik nicht hätten äußern können, wie dies nach Art. 62 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002 erforderlich gewesen wäre. Dennoch kann aus diesem Vorbringen nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin einen rechtlich eigenständigen Klagegrund der Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht hat. Dieser Klagegrund wurde – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – weder ausdrücklich geltend gemacht noch hinreichend entwickelt. Weder die Struktur noch die in der Klageschrift verwendeten Überschriften, weder ihr mit „Zusammenfassung der Klagegründe“ überschriebener Teil noch der sonstige Inhalt der Klageschrift zeigen, dass die Klägerin einen eigenständigen Klagegrund der Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht hat. Insbesondere ist festzustellen, dass die Rn. 19 und 21 der Klageschrift der Überschrift „Obiter dictum bezüglich Artikel 3(a) [der Verordnung Nr. 6/2002]“ folgen und dass der Inhalt des Teils der Klageschrift unter diesem Titel deutlich zwei Argumente erkennen lässt, nämlich erstens, dass die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Eintragbarkeit des angegriffenen Geschmacksmusters irrelevant seien, und zweitens, dass diese den Schutzgegenstand dieses Geschmacksmusters fehlerhaft bestimmt habe. Im Übrigen haben weder das EUIPO noch die Streithelferin das oben wiedergegebene Vorbringen in den Rn. 19 und 21 der Klageschrift dahin verstanden, dass sie einen Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte enthielten, so dass diese Parteien in ihren Schriftsätzen darauf überhaupt nicht eingegangen sind.

22      Demnach ist festzustellen, dass der vorgeblich in der Klageschrift dargestellte Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte nicht den Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung genügt, so dass er als unzulässig abzuweisen ist.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002

23      Die Klägerin macht geltend, dass es der Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung, wonach der informierte Benutzer die für Getränkedosen üblichen Abfüllmengen kenne und entsprechenden Größenunterschieden keine Bedeutung beimesse, an einer Begründung fehle, da kein Grund zur Stützung dieser Behauptung angegeben worden sei. Diese Feststellung sei für den Aufbau der angefochtenen Entscheidung entscheidend, da sie zur Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters durch die Beschwerdekammer geführt habe und die insoweit fehlende Begründung daher einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 darstelle.

24      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auch gerügt, dass die Beschwerdekammer einen Artikel in einer Fachzeitschrift und andere Dokumente nicht „berücksichtigt“ habe, die im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden seien und die die Bedeutung belegten, die der informierte Benutzer den unterschiedlichen Größen der Getränkedosen beimesse. Die fehlende Berücksichtigung dieser Elemente stelle ebenfalls einen Begründungsmangel dar.

25      Das EUIPO und die Streithelferin halten dieses Vorbringen für unbegründet.

26      Gemäß Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sind die Entscheidungen des EUIPO zu begründen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen, und das doppelte Ziel, den Betroffenen zur Verteidigung ihrer Rechte die Kenntnisnahme der Gründe für die getroffene Maßnahme und dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Von den Beschwerdekammern kann jedoch nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle ihnen von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteile vom 25. April 2013, Bell & Ross/HABM – KIN [Gehäuse einer Armbanduhr], T‑80/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:214, Rn. 37, und vom 18. November 2015 – Liu/HABM – DSN Marketing [Tasche für tragbare Computer], T‑813/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:868, Rn. 15).

27      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, ausreichend sein kann (vgl. Urteil vom 25. April 2013, Gehäuse einer Armbanduhr, T‑80/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:214, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im Rahmen der Beurteilung des durch das angegriffene Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindrucks gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 hat die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt:

„Die von der Inhaberin geltend gemachten Unterschiede in den Proportionen sind nicht erkennbar. Das Verhältnis von Höhe zu Breite stellt sich bei den Vergleichsmustern annähernd gleich dar. Selbst soweit der informierte Benutzer Unterschiede in den Proportionen wahrnehmen sollte, wirken sich diese auf den Gesamteindruck nicht aus. Auch die Darstellung des angegriffenen [Geschmacksmusters] in drei unterschiedlichen Größen begründet keinen relevanten Unterschied. Der informierte Benutzer kennt die für Getränkedosen üblichen Abfüllmengen und misst entsprechenden Größenunterschieden im Gesamteindruck keine Bedeutung bei.“

29      Die im letzten Satz der Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen sind – auch im Kontext dieser Entscheidung –nicht mit einem Begründungsmangel behaftet.

30      In Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer den informierten Benutzer nämlich als diejenige Person definiert, die in der Getränkeindustrie mit dem Abfüllen von Getränken befasst sei und die sich über das einschlägige Angebot insbesondere anhand von Fachzeitschriften informiere.

31      In Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Abfüllmenge der Getränkedosen regelmäßig nicht über 500 ml liege, dass diese Abfüllmenge handelsüblichen Mengen für die Abgabe von Getränken entspreche und dass diese Abfüllmenge die Größe der Dosen beeinflusse.

32      In Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer schließlich ausgeführt, dass sich dem angegriffenen Geschmacksmuster weder die konkreten Abmessungen noch die Füllmenge entnehmen ließen und dass für die Beurteilung der Eigenart allein der von den Vergleichsmustern hervorgerufene Gesamteindruck maßgeblich sei.

33      Unter Berücksichtigung erstens der Feststellung der Normung der Füllmenge der Getränkedosen, zweitens der Aussage, dass die Abfüllmenge die Größe der Dosen beeinflusse, drittens der Aussage, dass der informierte Benutzer im vorliegenden Fall als Getränkeabfüller definiert wurde, und viertens der Feststellungen, dass sich dem angegriffenen Geschmacksmuster weder die konkreten Abmessungen noch die Füllmenge entnehmen ließen und allein der Gesamteindruck maßgeblich sei, ist die Feststellung der Beschwerdekammer im letzten Satz von Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung, wonach der informierte Benutzer die für Getränkedosen üblichen Abfüllmengen kenne und entsprechenden Größenunterschieden im Gesamteindruck keine Bedeutung beimesse, rechtlich hinreichend begründet.

34      Entgegen der Ansicht der Klägerin waren die Erwägungen der Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung im Übrigen allgemeiner Art und für die Entscheidung der Beschwerdekammer nicht maßgebend. Diese Schlussfolgerung war auf die Feststellung gestützt, dass der durch das angegriffene Geschmacksmuster beim informierten Benutzer erweckte Gesamteindruck sich von dem beim gleichen Benutzer durch die älteren Geschmacksmuster erweckten Gesamteindruck nicht unterscheide, nachdem die Beschwerdekammer zuvor insbesondere festgestellt hatte, dass die Unterschiede in der Gestaltung des Dosenhalses und des Dosenbodens geringfügig seien (Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung), dass die von der Klägerin geltend gemachten Unterschiede in den Proportionen nicht wahrnehmbar seien, dass das Verhältnis von Höhe zu Breite sich annähernd gleich darstelle (Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung) und dass sich dem angegriffenen Geschmacksmuster weder die konkreten Abmessungen noch die Füllmenge entnehmen ließen (Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung).

35      Soweit die Klägerin ferner geltend macht, die Erwägungen in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung seien fehlerhaft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge nicht die Begründung, sondern den Rechtsstreit in der Sache betrifft und im Rahmen der Beurteilung des zweite Klagegrundes geprüft werden wird.

36      Schließlich ist die in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Rüge der Klägerin zurückzuweisen, die Beschwerdekammer habe eine Reihe von Dokumenten nicht berücksichtigt, die im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden seien (vgl. oben, Rn. 24). Was den von der Klägerin in ihrem Vorbringen hinreichend genau bezeichneten Artikel in einer Fachzeitschrift anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer diesen Artikel in Rn. 6 zweiter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung – im Rahmen der Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Verwaltungsverfahren – ausdrücklich erwähnt. Auch soweit in diesem Artikel der Unterschied des Durchmessers zwischen der von der Klägerin in den Verkehr gebrachten „Sleek-Dose“ und den älteren Dosen hervorgehoben werden sollte, bedurfte es für die Begründung der angefochtenen Entscheidung keiner weiteren Ausführungen zu diesem Artikel, insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellung in Rn. 34 dieser Entscheidung, wonach Unterschiede in den Proportionen zwischen den verglichenen Geschmacksmustern nicht wahrnehmbar seien, und der Feststellung in Rn. 37 dieser Entscheidung, wonach sich dem angegriffenen Geschmacksmuster weder die konkreten Abmessungen noch die Füllmenge entnehmen ließen.

37      Nach alledem ist dieser Klagegrund daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 6

38      Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen.

39      Mit dem ersten Teil wird eine falsche Beurteilung des Schutzumfangs des angegriffenen Geschmacksmusters durch die Beschwerdekammer geltend gemacht, da sie den Standpunkt abgelehnt habe, dass dieses eine Gruppe dreier Dosen in unterschiedlichen Größen, d. h. einen einheitlichen Gegenstand, zeige.

40      Mit dem zweiten Teil wird die unzutreffende Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters durch die Beschwerdekammer gerügt.

 Zum ersten Teil des Klagegrundes: fehlerhafte Würdigung des Schutzumfangs des angegriffenen Geschmacksmusters

41      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zunächst den Schutzgegenstand des angegriffenen Geschmacksmusters definiert hat. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt, dass Gegenstand eines Geschmacksmusters gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 nur ein einheitlicher Gegenstand sein und die Kombination mehrerer einzelner Erzeugnisse, die nicht miteinander verbunden seien, nur dann als ein Gegenstand geschützt werden könne, wenn sie ästhetisch aufeinander abgestimmt seien, in einem funktionalen Zusammenhang stünden und üblicherweise als ein einheitliches Erzeugnis vermarktet würden. Als Beispiele gab sie Tafelbestecke bestehend aus Messer, Gabel und Löffel sowie ein Set aus Schachbrett und Schachfiguren an.

42      Die Beschwerdekammer vertrat die Ansicht, dass im vorliegenden Fall das angegriffene Geschmacksmuster diese Voraussetzungen nicht erfülle und nicht als einheitlicher Gegenstand in Form dreier Dosen betrachtet werden könne, sondern für die Beurteilung der Neuheit und Eigenart die Erscheinungsform der einzelnen Dose, die in drei unterschiedlichen Größen dargestellt sei, zugrunde zu legen sei.

43      Unter Verweis auf Art. 98 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ließ die Beschwerdekammer ferner die der Anmeldung beigefügte Beschreibung des angegriffenen Geschmacksmusters in englischer Sprache unberücksichtigt, weil sie nicht in der von der Anmelderin gewählten Sprache der Anmeldung eingereicht worden sei.

44      Die Klägerin trägt in Bezug auf diese Prüfung der Beschwerdekammer drei Rügen vor.

45      Erstens rügt sie, dass die Beschwerdekammer den Schutz des angegriffenen Geschmacksmusters als Dosengruppe versagt habe, obwohl dieses Muster als solches eingetragen worden sei.

46      Zweitens beanstandet sie die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach das angegriffene Geschmacksmuster kein „Erzeugnis“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 darstelle.

47      Drittens wirft sie der Beschwerdekammer vor, die Beschreibung des angegriffenen Geschmacksmusters in englischer Sprache unberücksichtigt gelassen zu haben.

48      Das EUIPO und die Streithelferin halten diese Rügen für unbegründet.

49      Was die erste Rüge der Klägerin anbelangt, ist vorab die Prämisse ihres Vorbringens zu prüfen, dass das angegriffene Geschmacksmuster als Dosengruppe eingetragen worden sei. Sie trägt hierzu vor, dem Schriftverkehr zwischen ihr und dem EUIPO während des Eintragungsverfahrens für das angegriffene Geschmacksmuster sei zu entnehmen, dass das EUIPO die Eintragung dieses Geschmacksmusters als Dosengruppe akzeptiert habe.

50      Wie sich aus den Akten ergibt, wies das EUIPO die Klägerin im Eintragungsverfahren mit Schreiben vom 18. November 2004 darauf hin, dass das angegriffene Geschmacksmuster, wie es in der Anmeldung wiedergegeben sei, mehr als ein Geschmacksmuster enthalte. Das EUIPO forderte die Klägerin auf, „diese Mängel“ bis zum 18. Januar 2005 zu beheben, andernfalls würde die Anmeldung zurückgewiesen.

51      Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 ersuchte die Klägerin darum, die Bedenken des EUIPO zurückzustellen, da die drei im angegriffenen Geschmacksmuster dargestellten Dosen eine Gruppe bildeten und daher nur ein Geschmacksmuster seien.

52      Auf dieses Schreiben hin wurde das angegriffene Geschmacksmuster schließlich als „Dosen [für Getränke]“ eingetragen, wie sich aus seiner Eintragungsurkunde ergibt.

53      Aus diesen tatsächlichen Umständen ergibt sich die Möglichkeit, dass der Antrag der Klägerin auf Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters als Dosengruppe berücksichtigt wurde, ohne dass dies jedoch sicher wäre.

54      Gleichwohl entfaltet selbst unter der Annahme, dass das EUIPO im Eintragungsverfahren entschieden hätte, das angegriffene Geschmacksmuster als Dosengruppe einzutragen, diese Auffassung gegenüber der Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung dieses Geschmacksmusters keine Bindungswirkung.

55      Es ist nämlich festzustellen, dass das mit der Verordnung Nr. 6/2002 geschaffene Eintragungsverfahren für Gemeinschaftsgeschmacksmuster aus einer beschleunigten, im Wesentlichen formellen Kontrolle besteht, die, wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, keine materiell-rechtliche Prüfung der Erfüllung der Schutzvoraussetzungen durch das Geschmacksmuster vor der Eintragung erfordert und die im Übrigen, anders als das Eintragungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1), keine Phase vorsieht, die es dem Inhaber eines älteren eingetragenen Geschmacksmusters erlauben würde, der Eintragung zu widersprechen (Urteile vom 16. Februar 2012, Celaya Emparanza y Galdos International, C‑488/10, EU:C:2012:88, Rn. 41 und 43, und vom 27. Juni 2013, Beifa Group/HABM – Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibgeräte], T‑608/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:334, Rn. 77).

56      Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdekammer damit betraut, eine inhaltliche Prüfung der Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters zur Feststellung durchzuführen, ob dieses die Voraussetzung der Eigenart im Sinne des Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 erfülle. Im Rahmen dieser Prüfung hatte die Beschwerdekammer den Gesamteindruck der verglichenen Geschmacksmuster beim informierten Benutzer zu beurteilen. Die Frage der Bestimmung des Schutzgegenstands des angegriffenen Geschmacksmusters war eine Vorfrage, die zu entscheiden war, da sie zweifelsohne mit der Beurteilung des Gesamteindrucks und letztlich mit der Beurteilung der Eigenart zusammenhing. Folglich konnte, da die Bestimmung des Schutzgegenstands des angegriffenen Geschmacksmusters Teil der inhaltlichen Prüfung von dessen Eintragung war, eine mögliche Stellungnahme des EUIPO zu dieser Frage im Eintragungsverfahren unter Berücksichtigung der im Wesentlichen formellen und beschleunigten Kontrolle des EUIPO im Eintragungsverfahren keine Bindungswirkung gegenüber der Beschwerdekammer entfalten.

57      Ferner ist festzustellen, dass die Weigerung der Beschwerdekammer, den Schutzgegenstand des angegriffenen Geschmacksmusters als Dosengruppe zu bestimmen, nicht zur rechtswidrigen Infragestellung der Gültigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters geführt hat, wie die Klägerin behauptet. In Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer nämlich festgestellt, dass das angegriffene Geschmacksmuster die Voraussetzungen von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 nicht erfülle, da es keinen einheitlichen Gegenstand darstelle, und zugleich zu Recht festgestellt, dass – da die Streithelferin nicht den Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 geltend gemacht habe – dieser Umstand (also die Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002) nicht die Nichtigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters rechtfertigen könne.

58      Folglich ist die erste Rüge der Klägerin als ins Leere gehend zurückzuweisen, da selbst dann, wenn das EUIPO akzeptiert hätte, das angegriffene Geschmacksmuster als Dosengruppe einzutragen, dieser Standpunkt keine Bindungswirkung gegenüber der Beschwerdekammer entfalten würde.

59      Im Rahmen der zweiten Rüge der Klägerin ist die Begründetheit der Weigerung der Beschwerdekammer zu beurteilen, das angegriffene Geschmacksmuster als Dosengruppe zu bestimmen oder, anders ausgedrückt, die im angegriffenen Geschmacksmuster dargestellten drei Dosen unterschiedlicher Größen als einheitlichen Gegenstand wahrzunehmen. Das Interesse der Klägerin an der Bestimmung des angegriffenen Geschmacksmusters als Dosengruppe besteht darin, dass die von der Streithelferin geltend gemachten älteren Geschmacksmuster keine Dosengruppen, sondern eine einzelne Dose darstellten. Daher würde die Bestimmung des angegriffenen Geschmacksmusters als Dosengruppe ein Unterscheidungselement im Verhältnis zu den älteren Geschmacksmustern darstellen, worauf im Übrigen auch die Nichtigkeitsabteilung in Rn. 17 ihrer Entscheidung vom 8. Juni 2012 hingewiesen hatte.

60      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt, kann Gegenstand eines Geschmacksmusters nur ein einheitlicher Gegenstand sein, da Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 ausdrücklich von der Erscheinungsform „eines Erzeugnisses“ spricht. Die Beschwerdekammer hat im Übrigen in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass mehrere Artikel „ein Erzeugnis“ im Sinne dieser Vorschrift sein können, wenn sie in einem ästhetischen und funktionalen Zusammenhang stehen und üblicherweise als ein einheitliches Erzeugnis vermarktet werden.

61      Ausgehend von diesen Prämissen, die im Übrigen von den Parteien nicht beanstandet werden, kam die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das angegriffene Geschmacksmuster den drei oben in Rn. 60 genannten Voraussetzungen nicht entspreche und dass es folglich nicht als einheitlicher Gegenstand betrachtet werden könne. Soweit die Getränkedosen in Gebinden angeboten würden, handele es sich stets um Dosen gleicher Größe, was insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Transports und der Lagerung naheliegend sei.

62      Die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zum Fehlen eines einheitlichen Gegenstands ist ebenfalls zutreffend. Unabhängig von der Frage, wie die Getränkedosen vermarktet werden, ist es nämlich offensichtlich, dass die drei im angegriffenen Geschmacksmuster dargestellten Dosen keine gemeinsame Funktion erfüllen, d. h. keine Funktion, die nicht von jeder einzelnen Dose erfüllt werden könnte, wie dies beispielsweise bei Tafelbestecken oder bei Schachbrett und Schachfiguren der Fall ist, die von der Beschwerdekammer angeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2013, Merlin u. a./HABM – Dusyma [Spiele], T‑231/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:560, Rn. 32).

63      Aus den Ausführungen in den Rn. 59 bis 62 ergibt sich, dass die zweite Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen ist.

64      Mit der dritten Rüge wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung die Beschreibung des angegriffenen Geschmacksmusters in englischer Sprache unberücksichtigt gelassen zu haben, weil sie nicht in der von der Klägerin gewählten Sprache der Anmeldung, also Deutsch, eingereicht worden sei. Dadurch sei die angefochtene Entscheidung fehlerhaft geworden, da die Beschwerdekammer – indem sie diese Beschreibung nicht berücksichtigt habe – das angegriffene Geschmacksmuster fehlerhaft als einzelne Dose in drei verschiedenen Größen und nicht als Dosengruppe bestimmt habe.

65      Diese Rüge der Klägerin ist als in Leere gehend zurückzuweisen.

66      Zum einen ergibt sich nämlich aus Art. 36 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002, dass die Funktion der Beschreibung, die in der Anmeldung eines Geschmacksmusters enthalten sein kann, die Erläuterung der Wiedergabe oder Probe ist, und aus Art. 36 Abs. 6 dieser Verordnung ergibt sich zum anderen, dass diese Beschreibung nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen beeinträchtigt. Nach Art. 10 Abs. 1 („Schutzumfang“) dieser Verordnung erstreckt sich der Schutz aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

67      Daraus folgt, dass die in der Anmeldung eventuell enthaltene Beschreibung nicht die materiellen Erwägungen der Beschwerdekammer in Bezug auf Neuheit und Eigenart des fraglichen Geschmacksmusters beeinflussen kann. Dies wird auch durch Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28) bestätigt, wonach die Beschreibung sich nur auf die Merkmale beziehen darf, die aus der Wiedergabe des Geschmacksmusters oder den Proben ersichtlich sind, und keine Aussagen über die angebliche Neuheit oder Eigenart des Geschmacksmusters oder seinen technischen Wert enthalten darf.

68      Daraus folgt weiterhin, dass diese Beschreibung auch nicht die Frage nach dem Schutzgegenstand des fraglichen Geschmacksmusters beeinflussen kann, die zweifelsohne mit der Beurteilung der Neuheit und der Eigenart zusammenhängt (vgl. oben, Rn. 56).

69      Wie bereits festgestellt, hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall fehlerfrei den Schutzgegenstand des angegriffenen Geschmacksmusters als Form einer einzelnen Dose, die in drei unterschiedlichen Größen dargestellt ist, bestimmt und es abgelehnt, diesen als Dosengruppe zu bestimmen. Angesichts der oben in den Rn. 66 bis 68 dargelegten Erwägungen folgt daraus jedenfalls, dass die hypothetische Berücksichtigung der Beschreibung des angegriffenen Geschmacksmusters in englischer Sprache durch die Beschwerdekammer nicht die Bestimmung des Schutzgegenstands des angegriffenen Geschmacksmusters, wie sie von der Beschwerdekammer durchgeführt wurde, in Frage stellen kann. Auch können die übrigen Beurteilungen in Bezug auf die Eigenart, die von der Beschwerdekammer vorgenommen wurden, nicht in Frage gestellt werden. In diesem Sinne ist die vorliegende Rüge der Klägerin als ins Leere gehend zurückzuweisen.

70      Soweit die Klägerin ferner implizit die Auffassung vertritt, die Beschwerdekammer habe die Beschreibungen der deutschen Geschmacksmuster, für die die Priorität in Anspruch genommen worden sei (vgl. oben, Rn. 2), nicht berücksichtigt, ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen, da es im vorliegenden Fall keine Rechtsnorm gibt, die der Beschwerdekammer vorschreibt, diese Beschreibungen zu berücksichtigen. In jedem Fall geht diese Rüge ebenfalls ins Leere, und zwar aus den gleichen Gründen wie den oben in Rn. 66 bis 69 dargelegten.

71      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des Klagegrundes: unzutreffende Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters

72      Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei Rügen gegen die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Bezug auf das Fehlen der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters geltend.

73      Erstens beanstandet sie die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung, wonach sich das Verhältnis von Höhe zu Breite (also die Proportionen) bei den Vergleichsmustern annähernd gleich darstelle. Mit dieser Feststellung habe die Beschwerdekammer die Tatsache ignoriert, dass das angegriffene Geschmacksmuster eine Gruppe dreier Dosen unterschiedlicher Proportionen darstelle, und es sei offensichtlich, dass die älteren Geschmacksmuster für jede einzelne dieser drei Dosen nicht gleichzeitig denselben Gesamteindruck erzeugen könnten.

74      Zweitens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten zu haben, dass der informierte Benutzer Größenunterschieden der Getränkedosen keine Bedeutung beimesse, und nicht den Kenntnisstand dieses informierten Benutzers berücksichtigt zu haben.

75      Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 geht hervor, dass im Fall eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Eigenart im Hinblick auf den Gesamteindruck bei einem informierten Benutzer zu beurteilen ist. Der beim informierten Benutzer erweckte Gesamteindruck muss ein anderer sein als der von allen Geschmacksmustern, die vor dem Anmeldezeitpunkt oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

76      Der angesprochene Gesamteindruck betrifft einen durch die sichtbaren Merkmale des fraglichen Geschmacksmusters hervorgerufenen optischen Gesamteindruck. Diese Feststellung ergibt sich aus Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002, der „Geschmacksmuster“ als „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“, bezeichnet. Diese Feststellung ergibt sich auch aus Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, der sich in allen Sprachfassungen auf einen Gesamteindruck bezieht, der wie das Gericht bereits festgestellt hat, nur ein optischer sein kann (vgl. Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 50).

77      Durch Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 wird klargestellt, dass bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen ist.

78      Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „déjà vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (Urteile vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29, und vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM, Villeroy & Boch [Einhandmischer], T‑334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 16).

79      Der Vergleich der durch die Geschmacksmuster erweckten Gesamteindrücke muss synthetischer Art sein und kann sich nicht auf den analytischen Vergleich einer Aufzählung von Ähnlichkeiten und Unterschieden beschränken. Dieser Vergleich darf sich nur auf die tatsächlich geschützten Elemente stützen, ohne die vom Schutz ausgeschlossenen Merkmale zu berücksichtigen (Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 30).

80      Bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters ist auch die Sicht des informierten Benutzers zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung ist ein informierter Benutzer im Sinne des Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 weder Hersteller noch Verkäufer der Erzeugnisse, in die die fraglichen Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen diese verwendet werden sollen. Der informierte Benutzer ist eine Person, der eine besondere Wachsamkeit eigen ist und die über eine gewisse Kenntnis vom vorherigen Stand der Technik verfügt, d. h. vom Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des angegriffenen Geschmacksmusters oder gegebenenfalls an dem in Anspruch genommenen Prioritätstag zugänglich waren (vgl. Urteile vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 62, und vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T‑334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 18 und 23).

81      Was den Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers betrifft, hat der Unionsrichter entschieden, dass dieser zwar nicht der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher ist, der ein Geschmacksmuster in der Regel als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, aber auch kein Sachkundiger oder Fachmann, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail feststellen kann. Somit setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder ein technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59).

82      Im Licht dieser Grundsätze ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen.

83      Erstens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung den informierten Benutzer als diejenige Person definiert hat, die in der Getränkeindustrie mit dem Abfüllen von Getränken befasst sei und die sich über das einschlägige Angebot anhand von Fachzeitschriften und Katalogen sowie durch den Besuch von Fachmessen informiere. Die Parteien haben diese Definition des informierten Benutzers nicht beanstandet, und auch aus den Akten ergibt sich nicht, dass diese fehlerhaft wäre.

84      Zweitens hat die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei Getränkedosen nur insoweit eingeschränkt sei, als sich die zylinderförmige Grundform als Standard etabliert habe und die runde Form von Deckel und Boden durch diese Grundform vorgegeben sei. Ferner ergäben sich Einschränkungen bezogen auf die Größe der Dose aus der Abfüllmenge, die regelmäßig nicht über 500 ml liege und den für die Abgabe von Getränken handelsüblichen Mengen entspreche. Weitere Einschränkungen seien nicht ersichtlich, und die Klägerin habe auch keine weiteren dargetan. Die Beschwerdekammer kam daher in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers hinsichtlich der Ausgestaltung der zylinderförmigen Grundform, des Dosenhalses und des Dosenbodens unbegrenzt sei. Zur Bestätigung dieser Schlussfolgerung verwies sie auf die von der Klägerin vorgelegte Wiedergabe einer Dose, die für das Bier der Marke Heineken verwendet werde.

85      Diese Ausführungen der Beschwerdekammer, die die Parteien im Übrigen nicht beanstandet haben, sind zu billigen.

86      Drittens hat die Beschwerdekammer das angegriffene Geschmacksmuster mit den älteren Geschmacksmustern verglichen.

87      In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass das angegriffene Geschmacksmuster drei Getränkedosen ohne Aufdruck in Schwarz-Weiß zeige und dass sich den Abbildungen nicht eindeutig entnehmen lasse, ob die Dosen mit einem Deckel versehen seien. Sie gelangte zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung des Dosendeckels bei der Beurteilung des Gesamteindrucks außer Betracht zu bleiben habe, da dem Vergleich nur die im angegriffenen Geschmacksmuster offenbarten Merkmale zugrunde gelegt werden könnten.

88      In Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass alle verglichenen Geschmacksmuster eine zylinderförmige, glattwandige Dose zeigten, die sowohl zum Boden hin als auch zum Deckel hin leicht abgeschrägt sei, so dass der Durchmesser von Boden und Dosenhals geringfügig kleiner sei.

89      In Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Unterschiede in der Gestaltung des Dosenhalses und des Dosenbodens allenfalls geringfügig und mit bloßem Auge nicht zu erkennen seien. Auch soweit die verglichenen Geschmacksmuster Unterschiede in der Gestaltung des Bodenprofils aufwiesen, wirkten sich diese nicht auf den Gesamteindruck aus.

90      In Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Unterschiede in den Proportionen der Dosen nicht erkennbar seien und das Verhältnis von Höhe zu Breite sich bei den Vergleichsmustern annähernd gleich darstelle. Selbst wenn der informierte Benutzer Unterschiede in den Proportionen wahrnehmen sollte, wirkten sich diese auf den Gesamteindruck nicht aus. Die Darstellung des angegriffenen Geschmacksmusters in drei Größen begründe keinen relevanten Unterschied, da der informierte Benutzer die für Getränkedosen üblichen Abfüllmengen kenne und entsprechenden Größenunterschieden im Gesamteindruck keine Bedeutung beimesse.

91      Die Beschwerdekammer gelangte daher in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass es dem angegriffenen Geschmacksmuster an der Eigenart fehle.

92      Diese Erwägungen und die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer sind nicht fehlerhaft. Sie werden insbesondere nicht durch die beiden von der Klägerin erhobenen Rügen in Frage gestellt.

93      Was die erste Rüge (vgl. oben, Rn. 73) anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der einschlägige Vergleich nicht der zwischen den drei im angegriffenen Geschmacksmuster dargestellten Dosen – obwohl von unterschiedlicher Größe (d. h. Abfüllmengen) –, sondern der zwischen diesen drei Dosen und den in den älteren Geschmacksmustern dargestellten Dosen ist. Außerdem wird dieser Vergleich zwischen dem Gesamteindruck, der durch die drei im angegriffenen Geschmacksmuster dargestellten Dosen erweckt wird, und dem Gesamteindruck, der durch die in den älteren Geschmacksmustern dargestellten Dosen hervorgerufen wird, und nicht zwischen einzelnen Merkmalen durchgeführt. Ferner ist festzustellen, dass sich der Darstellung der Dosen in dem angegriffenen Geschmacksmuster weder die konkreten Abmessungen noch die Füllmengen entnehmen lassen, wie die Beschwerdekammer im Übrigen in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat.

94      In diesem Zusammenhang geht die erste Rüge der Klägerin ins Leere, da – wie die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – selbst dann, wenn sich das Verhältnis von Höhe zu Breite bei den Vergleichsmustern nicht annähernd gleich darstellte, dieser Umstand beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Beschwerdekammer selbst hat auf die Unerheblichkeit dieser Argumentation hingewiesen, indem sie in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung bestätigt hat, dass soweit der informierte Benutzer Unterschiede in den Proportionen (d. h. im Verhältnis von Höhe zu Breite) wahrnehmen sollte, sich diese auf den Gesamteindruck nicht auswirkten. Dieser Feststellung ist zuzustimmen, insbesondere unter Berücksichtigung der fehlerfreien Erwägungen der Beschwerdekammer in den Rn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung.

95      Die zweite Rüge der Klägerin (vgl. oben, Rn. 74) ist ebenfalls zurückzuweisen.

96      Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung, in der die Beschwerdekammer feststellt, dass der informierte Benutzer die für Getränkedosen üblichen Abfüllmengen kenne und entsprechenden Größenunterschieden im Gesamteindruck keine Bedeutung beimesse, ist im Zusammenhang mit Rn. 27 dieser Entscheidung zu lesen, in der die Beschwerdekammer – ohne dass die Parteien dies gerügt hätten – feststellt, dass die Abfüllmenge der Getränkedosen, die ihre Größe bestimme, regelmäßig nicht über 500 ml liege und den handelsüblichen Mengen für die Abgabe von Getränken entspreche. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das entscheidende Kriterium der Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters der beim informierten Benutzer erweckte Gesamteindruck des Erzeugnisses im Vergleich zu dem bei ihm durch ältere Geschmacksmuster erweckten Gesamteindruck ist und dass sich dieser Gesamteindruck aus allen Merkmalen des angegriffenen Geschmacksmusters und nicht aus einem isolierten Merkmal ergibt.

97      In diesem Zusammenhang ist die zweite Rüge unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung, aber auch in deren Rn. 32 und 33 zurückzuweisen. Zwar berücksichtigt nämlich der Getränkeabfüller, hier der informierte Benutzer, die Größe, d. h. die Abfüllmenge, einer Dose bei der Ausübung seiner Tätigkeit, diese Berücksichtigung beeinflusst im vorliegenden Fall jedoch nicht den Vergleich der durch die verglichenen Geschmacksmuster erweckten Gesamteindrücke, da – wie sich aus den Rn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung ergibt – alle Dosen ähnliche Merkmale aufweisen und die Abfüllmengen der Dosen (die ihre Größe beeinflussen) in bestimmtem Maße standardisiert sind, wie aus Rn. 27 dieser Entscheidung hervorgeht.

98      Um die Erwägungen der Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung zu rügen, stützt sich die Klägerin im Wesentlichen auf einen Artikel in einer Fachzeitschrift. Dieser Artikel zeige, dass es vor Einführung der im angegriffenen Geschmacksmuster dargestellten „Sleek-Dose“ lediglich Standarddosen und „Slim-Dosen“ gegeben habe, es sich also bei dieser Einführung um eine Innovation handelte. Der Artikel zeige ferner, dass für einen informierten Benutzer die Größe und Form einer Dose von besonderer Wichtigkeit seien.

99      Der fragliche Artikel beschreibt die Entstehungsgeschichte der „Sleek-Dose“ und verweist auf den Unterschied zwischen dem Durchmesser dieser Dose und dem der Dosen, die bereits auf dem Markt waren, also „Standarddosen“ und „Slim-Dosen“. Gleichwohl stellt dieser Artikel die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage, dass der informierte Benutzer die üblichen Abfüllmengen der Getränkedosen kenne und den entsprechenden Größenunterschieden im Gesamteindruck keine Bedeutung beimesse. Soweit im Übrigen dieser Artikel den für die „Sleek-Dose“ im Vergleich zu „Standarddosen“ und „Slim-Dosen“ charakteristischen Durchmesser betont, ist festzustellen, dass die erste Rüge der Klägerin in Bezug auf die Unterschiede in den Proportionen der verglichenen Dosen ins Leere geht (vgl. oben, Rn. 94). Selbst dann nämlich, wenn diese Dosen unterschiedliche Durchmesser hätten, was sich im Übrigen aus ihrer Form nicht ableiten lässt, wäre dieser Umstand kein Beleg für einen Unterschied im Gesamteindruck beim informierten Benutzer. Soweit schließlich die Klägerin in ihrer Argumentation die Schlankheit der im angegriffenen Geschmacksmuster dargestellten Dosen betont, kann dieses Merkmal nicht aus der Erscheinungsform der Dosen abgeleitet werden und entspricht eher einem Marketingkonzept, wie dies auch aus dem fraglichen Artikel hervorgeht. Daraus folgt, dass auch dieses Merkmal „sleek“ kein Merkmal ist, das zur Bildung des Gesamteindrucks beim informierten Benutzer beitragen kann.

100    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der zweite Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen, so dass dieser Klagegrund insgesamt zu verwerfen ist. Dementsprechend ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

101    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und das EUIPO und die Streithelferin ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt haben, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

102    Die Streithelferin hat ferner beantragt, die ihr für das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und für das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Gleiches gilt jedoch nicht für die Aufwendungen für das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Gehäuse einer Armbanduhr, T‑80/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:214, Rn. 164). Folglich kann dem Antrag der Streithelferin in Bezug auf die Kosten, die ihr im Verfahren vor dem EUIPO entstanden sind, nur in Bezug auf die notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer stattgegeben werden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Ball Beverage Packaging Europe Ltd ersetzt die Ball Europe GmbH als Klägerin.

2.      Die Klage wird abgewiesen.

3.      Ball Beverage Packaging Europe trägt die Kosten einschließlich der Aufwendungen der Crown Hellas Can SA, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) notwendig waren.


Kanninen

Buttigieg

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juni 2017.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

H. Kanninen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.