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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 11. März 2022 – ME/État belge

(Rechtssache C-191/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: ME

Kassationsbeschwerdegegner: État belge

Vorlagefrage

Sind die Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und [Art. 4 Abs. 1 Buchst. c] der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung1 sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichten, für das Alter des Zusammenzuführenden nicht auf die Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung, sondern auf die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz des als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden abzustellen und den Zusammenzuführenden als minderjährig im Sinne von Art. 4 [Abs. 1 Buchst. c] der Richtlinie 2003/86/EG anzusehen, wenn er dies zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zusammenführende seinen Asylantrag gestellt hat, war, er aber volljährig geworden ist, bevor der Zusammenführende als Flüchtling anerkannt wurde und bevor der Antrag auf Familienzusammenführung gestellt wurde?

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1 ABl. 2003, L 251, S. 12.