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Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2020 von PV gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-786/16 und T-224/18, PV/Kommission

(Rechtssache C-640/20 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: PV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Birkenmaier)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil vom 30. Januar 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-786/16 und T-224/18 aufzuheben;

gemäß Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den vorliegenden Rechtsstreit sowie in den verbundenen Rechtssachen T-786/16 und T-224/18 zu entscheiden;

der anderen Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-111/20 P sowie in den Rechtssachen T-786/16, T-224/18, T-224/18 R1 und T-224/18 R2 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die falsche Auslegung der Art. 72 und 270 AEUV und von Art. 23 des Beamtenstatuts sowie die Auffassung des Gerichts, dass die Satzung die ausschließliche Rechtsquelle für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Bediensteten und ihrem Organ sei.

Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 4 EUV, Art. 41 der Charta und Art. 11a des Statuts.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz „Fraus omnia corrompit“ und gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs gerügt.

Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft die Verneinung eines Verstoßes gegen die Art. 1, 3, 4, 31 und 41 der Charta sowie die Art. 1e und 12a des Statuts.

Der fünfte Rechtsmittelgrund betrifft die Verwendung von „mittelbaren Falschbeurkundungen“, eine verfälschte Auslegung von Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 3 und 5 des Statuts sowie einen Verstoß gegen den internen Beschluss 92-2004 der Kommission vom 6. Juli 2014.

Der sechste Rechtsmittelgrund betrifft vorsätzliches Fehlverhalten im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Einrede der Nichterfüllung in synallagmatischen Beziehungen.

Der siebte Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta und Art. 25 des Statuts sowie ein vorsätzliches Verschweigen im Zusammenhang mit der Unterschlagung von 21 593,64 Euro an Gehaltsrückständen durch das PMO.

Der achte Rechtsmittelgrund betrifft eine durch Unterlassen erfolgte Verfälschung der Folgen der Aufhebung des ersten Disziplinarverfahrens CMS 13/087.

Der neunte Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 15 der Charta.

Mit dem zehnten, hilfsweise geltend gemachten, Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen das Verbot gerügt, „ultra petita“ zu entscheiden.

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