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Amtsblattmitteilung

 

Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 7. Dezember 2001 in der Rechtssache T-192/01 R, Lior GEIE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( Vertragliche Zahlung ( Einstweilige Anordnungen ( Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-192/01 R, Lior GEIE (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) mit Sitz in Brüssel, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Marien und J. Choucroun, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: H. van Lier), wegen Verurteilung der Kommission, im Rahmen des Vertrages Altener Agores XVII/41030/Z/99-085 einen Betrag von 68 070 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe des belgischen gesetzlichen Zinssatzes seit dem 23. Juli 2001 zu zahlen, und zwar innerhalb von acht Tagen nach Erlass des Beschlusses unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100 Euro pro Tag der Nichtzahlung, hat der Präsident des Gerichts am 7. Dezember 2001 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

        1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

        2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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