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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juni 2002 in der Rechtssache T-187/01, Arnaldo Mellone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte ( Beurteilung ( Anfechtungsklage ( Schadensersatzklage)

    Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-187/01, Arnaldo Mellone, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Langer und J. Currall), erstens wegen Aufhebung der Entscheidung vom 10. Juli 2000, mit der der Generaldirektor der Generaldirektion "Beschäftigung und Soziales" die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1997 endgültig bestätigt hat, und ( soweit erforderlich ( der berichtigenden Note vom 18. Juli 2000 sowie der Entscheidung vom 24. April 2001 des Vizepräsidenten der Kommission über die Zurückweisung seiner Beschwerde, zweitens wegen Feststellung, dass die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum von 1995 bis 1997 nicht endgültig erstellt ist und aus seiner Personalakte entfernt werden muss, und drittens wegen Ersatzes des beruflichen und immateriellen Schadens des Klägers in Höhe von 10 000 Euro, hat das Gericht (Einzelrichter: H. Legal) ( Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat ( am 12. Juni 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - (ABl. C 289 vom 13.10.01