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Klage, eingereicht am 10. März 2009 - UCAPT / Rat

(Rechtssache T-96/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Union de Coopératives Agricoles des Producteurs de Tabac de France (UCAPT, Verband der französischen landwirtschaftlichen Genossenschaften der Tabakerzeuger) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Peignot und D. Garreau)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten zu einem Betrag von 10 000 Euro aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 73/2009 des Rates1 über die Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, deren Art. 135 ab dem Haushaltsjahr 2011 eine Verringerung der direkten Beihilfen zur Tabakerzeugung auf 50 % der in den Jahren 2000, 2001 und 2002 durchschnittlich gewährten Beihilfen vorsehe. Eine solche Verringerung sei schon in Art. 143 der Verordnung Nr. 1782/20032 vorgesehen gewesen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende vier Klagegründe:

Verfahrensfehler, da der Verabschiedung der angefochtenen Verordnung keine Studie über die Auswirkung der Beihilfenreform auf den Tabaksektor vorangegangen sei;

damit einhergehend Ermessensmissbrauch;

Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da die Verringerung der Direktzahlungen auf 50 % nicht geeignet sei, die zwei Ziele zu erreichen, die mit der Reform der Tabakstützung verfolgt würden, nämlich die Angleichung an die Weltmarktpreise und die Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen für die Tabakregionen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

Verstoß gegen Art. 33 EG, da die angefochtene Verordnung einige der von der gemeinsamen Agrarpolitik verfolgten Ziele, nämlich der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten und die Märkte zu stabilisieren, verkenne.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).