Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2013 von Diana Grazyte gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Dezember 2012 in der Rechtssache F-76/11, Grazyte/Kommission

(Rechtssache T-86/13 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Diana Grazyte (Utena, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Guarino)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Dezember 2012 in der Rechtssache F-76/11, Grazyte/Kommission, aufzuheben;

die Entscheidung des Direktors der GD HR D vom 29. April 2011 in seiner Eigenschaft als für den Abschluss von Dienstverträgen zuständige Behörde für nichtig zu erklären und folglich den Anspruch der Klägerin auf die von Art. 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage festzustellen;

hilfsweise die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung und/oder falsche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Methoden zur Auslegung des Rechts und auf den Sinn und Zweck des Art. 4 des Anhangs VII des Statuts. Begründungsmangel.

Sowohl der Wortlaut der Vorschrift (die wörtlich auf "eine[n] anderen Grund als [die] Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation" verweise) als auch Sinn und Zweck der Vorschrift führten dazu, dass diejenigen von der Zulage ausgeschlossen seien, die ihr Herkunftsland verlassen hätten, ohne eine dauerhafte Beziehung zu dem Land aufzubauen, in das sie umgezogen seien, weil sie gerade bei einer internationalen Organisation eingestellt worden seien.

Weder der Wortlaut noch die Logik noch Sinn und Zweck der Vorschrift könnten dazu führen, zu behaupten, wie es das Gericht im angefochtenen Urteil getan habe, dass die auf den Dienst bei einer internationalen Organisation folgenden Zeiträume unberücksichtigt bleiben, wenn der Umzug wie im vorliegenden Fall aus affektiven Gründen erfolgt sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung und/oder falsche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Einordnung der Agenturen als internationale Organisationen im Hinblick auf Art. 4 des Anhangs VII des Statuts

Der Begriff der internationalen Organisation in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts sei in der Rechtsprechung sehr genau präzisiert worden. So sei das Gericht der Europäischen Union im Urteil vom 30. November 2006, J/Kommission (insbesondere Randnrn. 42 und 43) der Auffassung gewesen, dass es erforderlich sei, um eine Organisation für die Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts als international zu qualifizieren, dass diese von den anderen Staaten und anderen von den Staaten geschaffenen internationalen Organisationen förmlich als solche bezeichnet und behandelt werde. Um den internationalen Charakter einer Organisation zu bewerten, müsse man in jedem Fall ausschließlich auf ihre Zusammensetzung abstellen und nicht auf ihre Zugehörigkeit zu Organisationen mit internationaler Zusammensetzung. Im Licht dieser strengen Kriterien könnten weder die EFSA noch die ETF als internationale Organisationen im Sinne des Art. 4 angesehen werden.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Die Auslegung der Vorschrift durch das Gericht des ersten Rechtszugs verstoße dadurch gegen die Logik und habe zur Folge, eine Ungleichbehandlung zwischen zwei Kategorien von Beamten zu schaffen, die auf keinen objektiven Anhaltspunkt gegründet sei, dass der Fall desjenigen, der sich außerhalb seines Herkunftslands aufgehalten habe, nur weil er im Dienst eines Staates oder einer internationalen Organisation gestanden habe (und somit ohne die Kontakte mit dem Geburtsland abzubrechen), mit dem Fall desjenigen gleichgestellt werde, der aus seinem Herkunftsland aus persönlichen Gründen weggezogen sei, die das Abnehmen der Bindungen mit diesem Land mit sich gebracht hätten, und nur im Anschluss daran für einen Staat oder eine internationale Organisation gedient habe. Andererseits müsste nach dem angefochtenen Urteil die Situation von zwei Beamten unterschiedlich behandelt werden, die seit über zehn Jahren ihr Herkunftsland verlassen hätten, um im Ausland eine neue Familie zu gründen, nur weil einer von beiden, nachdem er seit Jahren im neuen Land gelebt habe, von einer internationalen Organisation eingestellt worden sei.

____________