Beschluss des Gerichts vom 16. September 2015 – Calestep/ECHA
(Rechtssache T-89/13)1
(REACH – Gebühr für die Registrierung eines Stoffes – Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – Fehler bei der Angabe der Größe des Unternehmens – Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird – Empfehlung 2003/361/EG – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Calestep, SL (Estepa, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Cabezas Mateos)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, A. Iber und C. Schultheiss im Beistand von Rechtsanwalt C. Garcia Molyneux)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung SME (2012) 4028 der ECHA vom 21. Dezember 2012, mit der festgestellt wird, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen erfülle, um eine Ermäßigung der Gebühren für kleine Unternehmen in Anspruch zu nehmen, und ihr ein Verwaltungsentgelt auferlegt wird
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Calestep, SL trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Arzneimittelagentur (ECHA) einschließlich der Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
____________1 ABl. C 108 vom 13.4.2013.