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Klage, eingereicht am 4. Dezember 2006 - Total / Kommission

(Rechtssache T-344/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Total SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, L. Godfroid und A. Lamothe)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in der Sache COMP/38.456 nach Artikel 230 EG für nichtig zu erklären, soweit sie sich in den Artikeln 1 Buchstabe m, 2 Buchstabe m, 3 und 4 auf die TOTAL SA bezieht;

hilfsweise, die Artikel 1 Buchstabe m und 2 Buchstabe m für nichtig zu erklären und die in der vorgenannten Entscheidung gegen die TOTAL SA verhängte Geldbuße entsprechend zu ermäßigen;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/38.456 - Bitumen - NL) betreffend eine Gesamtheit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die die Festsetzung des Bruttopreises, eines einheitlichen Rabatts auf den Bruttopreis für beteiligte Straßenbauunternehmen und eines geringeren maximalen Rabatts auf den Bruttopreis für sonstige Straßenbauunternehmen für den Verkauf und den Einkauf von Straßenbaubitumen in den Niederlanden zum Gegenstand haben. Hilfsweise beantragt sie die Aufhebung oder zumindest eine wesentliche Ermäßigung der mit der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.

Die Klage wird auf fünf Klagegründe gestützt.

Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die Kommission gegen die Regeln über die Zurechenbarkeit der Praktiken einer Tochtergesellschaft zu deren Muttergesellschaft verstoßen habe. Die Kommission habe ihr zu Unrecht die streitige Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft TOTAL Nederland NV zugerechnet und sie daraufhin gesamtschuldnerisch für diese Zuwiderhandlung haftbar gemacht. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie den Umstand, dass die Klägerin 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft halte, für ausreichend erachtet habe, um von der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf diese auszugehen. Außerdem habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie nicht ernsthaft alle Gesichtspunkte geprüft habe, die die Feststellung der eventuell innerhalb des Total-Konzerns für die in Rede stehenden Praktiken verantwortlichen Einheiten ermöglicht hätten.

Zweitens habe die Kommission gegen die Beweisregeln verstoßen, da sie die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft, TOTAL Nederland NV, auf dem betreffenden Markt nicht nachgewiesen habe und das Vorbringen der TOTAL SA, das es ihr ermöglichen sollte, die Bedeutung des von der Zuwiderhandlung betroffenen Unternehmens innerhalb des Total-Konzerns bestimmen zu können, nicht berücksichtigt habe.

Außerdem habe die Kommission mit ihrer Behauptung in der angefochtenen Entscheidung, dass sie bei der Entscheidung, welche Einheiten eines Unternehmens sie für eine Zuwiderhandlung verantwortlich mache, einen gewissen Ermessensspielraum besitze, gegen das Willkürverbot verstoßen.

Die Kommission habe schließlich gegen der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, da sie in der Untersuchungsphase keine Auskunftsverlangen an die TOTAL SA gerichtet habe.

Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung oder zumindest Ermäßigung der mit der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße auf zwei weitere Klagegründe. Sie ist der Ansicht, dass die Kommission gegen die Regeln über die Festsetzung von Geldbußen verstoßen habe. Sie macht geltend, dass, falls die Tatsachen der TOTAL SA zuzurechnen gewesen sein sollten, das von der Kommission für den Beginn der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung zugrunde gelegte Datum falsch sei und dass die Kommission ihre Entscheidung in diesem Punkt nicht hinreichend begründet habe. Außerdem habe die Kommission gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, da sie auf der Grundlage des Weltumsatzes des Total-Konzerns im Referenzzeitraum einen der Abschreckung dienenden Multiplikator von 1,5 angewandt habe, obwohl für einen Teil dieses Zeitraums keine Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben worden seien.

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