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Klage, eingereicht am 4. Dezember 2006 - Complejo Agrícola, S.A. / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-345/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Complejo Agrícola, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: A. Menéndez Menéndez und G. Yanguas Montero)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage zuzulassen;

den beantragten Urkundenbeweis zuzulassen und zu erheben;

Art. 1 in Verbindung mit Anhang I der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Ausweisung des GGB Acebuchales betroffen ist, und Complejo Agrícola wieder die volle Ausübung ihres Eigentumsrechts an dem Teil der Farm zu ermöglichen, der nicht die ökologischen Werte für eine Ausweisung als GGB erfüllt;

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Zahlung der Complejo Agrícola entstandenen Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates1, soweit sie das Gebiet mit dem Code ES6120015 "Acebuchales de la Campiña sur de Cádiz" als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) ausweist; die Klägerin ist Eigentümerin einer Farm, die in diesem GGB liegt.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin Folgendes geltend:

Die Kommission habe mit der Ausweisung des GGB "Acebuchales de la Campiña sur de Cádiz", die aufgrund der fehlerhaften Anwendung der in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten Kriterien erfolgt und von der die Farm der Klägerin betroffen sei, ihre Befugnisse überschritten. Dass die Kommission die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 92/43/EWG fehlerhaft angewandt habe, habe außerdem dazu geführt, dass ein großer Teil der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke ohne ökologischen Wert als GGB gelte, was einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Normbindung darstelle.

Die Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten, die mit dem Eigentumsrecht der Klägerin an von dem GGB "Acebuchales de la Campiña sur de Cádiz" betroffenen Bereichen der Farm ohne ökologischen Wert verbunden seien, seien ungerechtfertigt und unverhältnismäßig eingeschränkt worden.

Die Klägerin habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich an dem Verfahren zur Ausweisung des GGB "Acebuchales de la Campiña sur de Cádiz" zu beteiligen, wodurch die Grundsätze der Anhörung des Betroffenen und der Rechtssicherheit verletzt worden seien.

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1 - ABl. L 259 vom 21.9.2006, S. 1.