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Klage, eingereicht am 7. September 2010 - Masco u. a./Kommission

(Rechtssache T-378/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Masco Corp. (Taylor, USA), Hansgrohe AG (Schiltach, Deutschland), Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH (Schiltach, Deutschland), Hansgrohe Handelsgesellschaft m.b.H. (Wiener Neudorf, Österreich), Hansgrohe SA/NV (Anderlecht, Belgien), Hansgrohe B.V. (Westknollendam, Niederlande), Hansgrohe SARL (Antony, Frankreich), Hansgrohe Srl (Villanova d'Asti, Italien), Hüppe GmbH (Bad Zwischenahn, Deutschland), Hüppe Gesellschaft m.b.H. (Laxenburg, Österreich), Hüppe Belgium SA/NV (Zaventem, Belgien) and Hüppe B.V. (Alblasserdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Schroeder und J. Temple Lang, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen sich an einer fortdauernden Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise "im Bereich Badezimmerausstattungen" beteiligt haben;

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Klägerinnen im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen mit ihrer Klage die teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen, mit dem die Kommission feststellte, dass die Klägerinnen zusammen mit anderen Unternehmen dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben, dass sie sich an einer fortdauernden Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise "im Bereich Badezimmerausstattungen" beteiligt haben, die sich auf das Hoheitsgebiet Deutschlands, Österreichs, Italiens, Frankreichs, Belgiens und der Niederlande erstreckte.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf einen Grund.

Sie treten der von der Kommission vorgenommenen rechtlichen Qualifizierung des Verhaltens entgegen, es handele sich um eine einzige komplexe Zuwiderhandlung, die drei verschiedene Warengruppen betreffe, nämlich Armaturen, Duschabtrennungen und keramische Sanitärerzeugnisse, anstatt festzustellen, dass es sich um drei separate Zuwiderhandlungen handele.

Die Klägerinnen stellten keine keramische Sanitärerzeugnisse her. Sie tragen vor, die Kommission habe dadurch Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts und Rechtsfehler begangen, dass sie festgestellt habe, dass die Klägerinnen sich an einer einzigen komplexen Zuwiderhandlung beteiligt hätten, die die drei Warengruppen - einschließlich keramischer Sanitärerzeugnisse - betreffe. Die von der Kommission in der Entscheidung vorgenommene Feststellung einer einzigen komplexen Zuwiderhandlung stehe nicht im Einklang mit früheren Kommissionsfällen (oder der Rechtsprechung der Gerichte). Somit habe die Kommission gegen die Grundsätze der Transparenz, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung verstoßen. Insbesondere ließen die in der Entscheidung vorgelegten Tatsachen und Beweise nicht die Schlussfolgerung der Kommission zu, dass eine einzige komplexe Zuwiderhandlung vorliege, die drei verschiedene Warengruppen betreffe.

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