Language of document : ECLI:EU:T:2013:61





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 6. Februar 2013 – Bopp/HABM (Darstellung eines grünen achteckigen Rahmens)

(Rechtssache T‑263/11)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen achteckigen grünen Rahmen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Beweismittel, das erstmals in der Erwiderung benannt wird – Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts – Versendung eines Schriftstücks per Fax an das HABM – Anwendbare Bestimmungen“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Vorlage von Beweisen – Frist – Verspätetes Beweisangebot – Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 1) (vgl. Randnrn. 31, 35)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 48)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 48)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2011 (Sache R 605/2010‑4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das einen achteckigen grünen Rahmen darstellt, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. März 2011 (Sache R 605/2010‑4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.