Language of document : ECLI:EU:T:2018:830

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

22. November 2018(*)

„EGFL – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Sondermaßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage – Art. 12 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 – Technische Hilfe – Kontrollmaßnahmen -Verfahrensgarantien – Berechtigtes Vertrauen“

In der Rechtssache T‑31/17

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, J. Saraiva de Almeida und A. Tavares de Almeida als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Rechena und A. Sauka als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2018 der Europäischen Kommission vom 15. November 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 312, S. 26), soweit er von jener Finanzierung hinsichtlich der Portugiesischen Republik Beträge von 460 202,73 Euro und 200 000 Euro (Haushaltsposten 6701) ausschließt,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Im Rahmen des Programms zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage Madeiras und der Azoren zurückzuführenden Probleme (POSEIMA) profitieren die Autonomen Regionen Azoren und Madeira (Portugal) seit 1992 von besonderen Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung. Ab dem Haushaltsjahr 2007 wurden diese Maßnahmen in einem Förderprogramm gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. 2006, L 42, S. 1) zusammengefasst. Zu diesem Zweck erstellte die Portugiesische Republik einen Entwurf eines Gesamtprogramms, der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung bewertet und genehmigt wurde (im Folgenden: Gesamtprogramm).

2        Am 30. September 2008 legte die Portugiesische Republik der Kommission nach Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 247/2006 (ABl. 2006, L 145, S. 1) einen Änderungsentwurf des Gesamtprogramms vor. Dieser Entwurf, der am 27. Januar 2009 überarbeitet wurde, sah u. a. die Einführung einer neuen Maßnahme zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe innerhalb des Teilprogramms für die Autonome Region Azoren vor.

3        Mit der Entscheidung C(2009) 1364 final der Kommission vom 3. März 2009 (im Folgenden: Entscheidung vom 3. März 2009), genehmigte die Kommission die von der Portugiesischen Republik vorgelegten Änderungen des Gesamtprogramms.

4        Dementsprechend enthält Anhang I des Teilprogramms für die Autonome Region Azoren eine neue Nummer 4.6 mit folgendem Wortlaut:

„4.6      Finanzierung von Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen

Rechtlicher Rahmen

Art. 50 der Verordnung … Nr. 793/2006 … sieht die Finanzierung von Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen … vor.

Ziele

Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Voraussetzungen für eine effiziente Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung, Koordinierung, Information, Verwaltung, Kontrolle, Begleitung und Bewertung des Teilprogramms (für) die Autonome Region Azoren zu schaffen.

Beschreibung

Die Maßnahme muss die in Frage kommenden Tätigkeiten berücksichtigen, die von den Einrichtungen mit Zuständigkeiten in den verschiedenen für die ordnungsgemäße Verwaltung und Durchführung des (Teilprogramms für die Autonome Region Azoren) erforderlichen Funktionen durchzuführen sind.

Auf der Grundlage dieser Bestimmung bemüht sich die Autonome Region Azoren, die erforderlichen Mittel zu erlangen, um den Bedarf aller Akteure in dem (Teilprogramm für die Autonome Region Azoren) zu decken.

Begünstigte

•      Die Verwaltungsbehörden.

Förderfähige Ausgaben und Förderregelung

Als förderfähig betrachtet und zu 100 % finanziert werden die Kosten für Ausgaben im Zusammenhang mit:

•      der Beschaffung und Wartung von Gütern und Ausrüstungen,

•      der Beschaffung von Dienstleistungen,

•      der Durchführung von Studien und Rechnungsprüfungen,

•      der Erstellung und Verbreitung von Informationen und Werbung,

(die) unmittelbar Maßnahmen der Vorbereitung, Koordinierung, Information, Verwaltung, Kontrolle, Begleitung und Bewertung des (Teilprogramms für die Autonome Region Azoren) zurechenbar (sind).“

5        Im Rahmen dieser Maßnahme tätigten die portugiesischen Behörden verschiedene Ausgaben in Höhe von insgesamt 460 202,73 Euro für das Haushaltsjahr 2012 und von 200 000 Euro für das Haushaltsjahr 2013, die von der Europäischen Union finanziert wurden.

6        Für das Haushaltsjahr 2012 bezogen sich die fraglichen Ausgaben auf den Erwerb von vier Geländefahrzeugen (94 407,56 Euro), Dienstbezüge des Personals, das die Vor-Ort-Kontrollen durchführt (69 977,11 Euro), Ausgaben im Zusammenhang mit dem Informationssystem, dem Zugangssystem, dem Brandsystem und einem Geländefahrzeug (53 059,65 Euro), die Anschaffung von 22 Computern und Bildschirmen sowie drei Laptops (14 446 Euro) und schließlich die Vergütung von elf Technikern und einem Leiter (228 312,41 Euro).

7        Für das Haushaltsjahr 2013 entsprachen die fraglichen Ausgaben der Vergütung von zehn Technikern und einem Leiter (199 095,92 Euro) sowie der Entschädigung zur Deckung der Reisekosten dieses Leiters (904,08 Euro).

8        Aufgrund von Nachforschungen eröffnete die Kommission ein Konformitätsabschlussverfahren gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1).

9        Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 (im Folgenden: Schreiben vom 5. Dezember 2013) teilte die Kommission den portugiesischen Behörden auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90) ihre Feststellungen infolge der Nachforschungen mit. Bei dieser Gelegenheit stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Ausgaben alle die Finanzierung des Personals und der Ausrüstung betrafen, die für die Kontrollen durch die portugiesischen Behörden im Rahmen des Gesamtprogramms erforderlich waren. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Ausgaben mangels Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 13 der Verordnung Nr. 1290/2005 einerseits und denen des Art. 12 Buchst. c und des Art. 25 der Verordnung Nr. 247/2006 andererseits nicht vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getragen werden könnten.

10      Mit Schreiben vom 7. April 2014 teilten die portugiesischen Behörden mit, dass sie mit dem Standpunkt der Kommission nicht einverstanden seien, da die fraglichen Ausgaben ihrer Ansicht nach für die Finanzierung durch die Union gemäß Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 in Betracht kämen.

11      Bei einem bilateralen Treffen, das am 4. Juni 2014 stattfand, hielten die Kommission und die portugiesischen Behörden ihre jeweiligen Standpunkte aufrecht. Nach diesem Treffen teilte die Kommission den portugiesischen Behörden mit, dass sie der Ansicht sei, dass die Entscheidung vom 3. März 2009 bei ihnen keine berechtigten Erwartungen hinsichtlich der Förderfähigkeit der fraglichen Ausgaben habe begründen können.

12      Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 widersprachen die portugiesischen Behörden erneut dem Standpunkt der Kommission.

13      Am 12. Juli 2016 übermittelte die Kommission ihre Schlussfolgerungen förmlich gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 885/2006 den portugiesischen Behörden. Bei dieser Gelegenheit kam die Kommission unter Berufung auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1290/2005 und Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 noch einmal zu dem Schluss, dass die fraglichen Ausgaben nicht förderfähig seien. Infolgedessen schlug sie vor, den Gesamtbetrag von 660 202,73 Euro von der Finanzierung durch die Union auszuschließen.

14      Am 15. November 2016 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EGFL und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 312, S. 26, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Hinsichtlich der Portugiesischen Republik schloss die Europäische Union insbesondere die Beträge von 460 202,73 Euro und 200 000 Euro (Haushaltsposten 6701) von der Finanzierung aus, die den fraglichen Ausgaben entsprechen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

15      Mit Klageschrift, die am 20. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Portugiesische Republik die vorliegende Klage erhoben.

16      Die Kommission hat am 27. März 2017 die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

17      Die Portugiesische Republik hat die Erwiderung am 16. Mai 2017, die Kommission die Gegenerwiderung am 28. Juni 2017 eingereicht.

18      Mit prozessleitenden Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. a und d seiner Verfahrensordnung hat das Gericht schriftliche Fragen an die Parteien gestellt und sie aufgefordert, Schriftstücke vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

19      Die Portugiesische Republik beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin ihr gegenüber die Beträge von 460 202,73 Euro und 200 000 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

21      Zur Stützung ihrer Klage macht die Portugiesische Republik drei Klagegründe geltend, erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, zweitens gegen Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 und drittens gegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006.

22      Das Gericht hält es für angebracht, zunächst den dritten Klagegrund zu prüfen, der an die Verletzung wesentlicher Formvorschriften anknüpft, sodann den zweiten Klagegrund, der den Verstoß gegen eine materiell-rechtliche Vorschrift des Sekundärrechts der Union betrifft, und schließlich den ersten Klagegrund, der den Verstoß gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts betrifft.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006

23      Die Portugiesische Republik trägt vor, die Kommission habe gegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 verstoßen, indem sie eine nicht ausreichend begründete erste schriftliche Mitteilung an sie gerichtet habe. Zum einen enthalte nämlich das Schreiben vom 5. Dezember 2013 nicht die Gründe, weshalb die Kommission der Auffassung gewesen sei, dass die fraglichen Ausgaben zwecks Durchführung von Kontrollmaßnahmen getätigt worden seien. Zum anderen werde in diesem Schreiben nicht angegeben, warum den fraglichen Ausgaben nicht jeweils einzeln die Finanzierung des EGFL zugutekommen könnte.

24      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Portugiesischen Republik entgegen.

25      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 247/2006 Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage, die auf Grundlage dieser Verordnung ergriffen werden, Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1290/2005 darstellen. Somit beinhalten Ausgaben, die von der EU auf Grundlage der Verordnung Nr. 247/2006 finanziert werden, die in Art. 3 der Verordnung Nr. 1290/2005 aufgezählten Ausgaben des EGFL und unterliegen deshalb allen Bestimmungen dieser Verordnung, die auf die Ausgaben aus diesem Fonds anwendbar sind.

26      Daraus folgt, dass die Kommission, wenn sie beabsichtigt, bestimmte von einem Mitgliedstaat getätigte Ausgaben auf Grundlage der Verordnung Nr. 247/2006 von der Finanzierung durch die Union auszuschließen, das Konformitätsabschlussverfahren gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 befolgen muss, dessen Durchführungsbestimmungen in Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006 festgelegt sind.

27      Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die abschließende, endgültige Entscheidung über den Konformitätsabschluss nach einem besonderen kontradiktorischen Verfahren ergeht, das den betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung gewährleisten muss (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2000, Deutschland/Kommission, C‑245/97, EU:C:2000:687, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      So sieht Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 vor, dass die Kommission, wenn sie aufgrund von Nachforschungen die Auffassung vertritt, dass Ausgaben nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union getätigt wurden, ihre Feststellungen dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilt.

29      Nach der Rechtsprechung muss die schriftliche Mitteilung im Sinne dieser Bestimmung dem betroffenen Mitgliedstaat eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission vermitteln, so dass sie den ihr nach dieser Bestimmung zukommenden Warnzweck erfüllen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission, C‑24/11 P, EU:C:2012:266, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Demnach erfordert Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006, dass die dem betroffenen Mitgliedstaat zur Last gelegte Unregelmäßigkeit in der schriftlichen Mitteilung nach Unterabs. 1 dieser Bestimmung hinreichend genau angegeben ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission, C‑24/11 P, EU:C:2012:266, Rn. 28).

31      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das Schreiben vom 5. Dezember 2013 den Anforderungen von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 genügt, also eine ordnungsgemäße Mitteilung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

32      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, wie die Kommission geltend macht, erstens, das Schreiben vom 5. Dezember 2013 die angewandten Rechtsvorschriften nennt, nämlich Art. 13 der Verordnung Nr. 1290/2005 einerseits und Art. 12 Buchst. c und Art. 25 der Verordnung Nr. 247/2006 andererseits. Zweitens weist dieses Schreiben auf den Zweck der Maßnahme gemäß Nr. 4.6 des Anhangs I des Teilprogramms für die Autonome Region Azoren sowie die durch diese Maßnahme aufgeführten Kategorien von Ausgaben hin, die für die Finanzierung durch die Union in Betracht kommen. Drittens wurden in demselben Schreiben die von der Kommission geprüften Ausgaben benannt, wobei für jede dieser Ausgaben das betroffene Haushaltsjahr, die für die Ausgaben zuständige Behörde sowie der Gegenstand und der Betrag dieser Ausgabe bezeichnet wurden. Viertens heißt es in dem Schreiben, dass „alle [fraglichen] Ausgaben zur Finanzierung des Personals und der Ausrüstung dienten, die für die von den [portugiesischen Behörden] im Zusammenhang mit dem [Unterstützungs‑]Programm durchgeführten Kontrollen erforderlich waren“. Fünftens wird in dem Schreiben erklärt, dass die von den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollpflichten getätigten Ausgaben sich auf die Haupttätigkeit der Zahlstellen beziehen, so dass diese Ausgaben nicht vom EGFL getragen werden können. Sechstens wird in diesem Schreiben die Schlussfolgerung gezogen, dass die fraglichen Ausgaben aufgrund ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften des Art. 13 der Verordnung Nr. 1290/2005 einerseits und des Art. 12 Buchst. c und des Art. 25 der Verordnung Nr. 247/2006 andererseits nicht für eine Finanzierung durch den EGFL in Betracht kommen.

33      Unter diesen Umständen nennt das Schreiben vom 5. Dezember 2013 hinreichend genau die Art und die Gründe der der Portugiesischen Republik zur Last gelegten Unregelmäßigkeit und gibt diesem Mitgliedstaat eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission. Dieses Schreiben erfüllt somit im vorliegenden Fall seine Warnfunktion im Rahmen der Verfolgung des Konformitätsabschlussverfahrens.

34      Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die beiden gezielt von der Portugiesischen Republik gegen das Schreiben vom 5. Dezember 2013 formulierten Rügen in Frage gestellt.

35      Denn zum einen ist zu der Rüge, dass in diesem Schreiben nicht die Gründe dargelegt seien, aus denen die Kommission entschieden habe, dass die in Rede stehenden Ausgaben zum Zweck der Durchführung von Kontrollmaßnahmen getätigt worden seien, darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem Wortlaut einer der fraglichen Ausgaben – nämlich in Höhe von 69 977,11 Euro für die „Gehälter des Personals für die Vor-Ort-Kontrollen“, die im Haushaltsjahr 2012 gezahlt wurden – ergibt, dass diese Ausgabe im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollmaßnahmen stand. Darüber hinaus war die Portugiesische Republik im vorliegenden Fall in keiner Weise durch das Fehlen näherer Erklärungen im Schreiben vom 5. Dezember 2013 insbesondere in Bezug auf andere Beträge als die oben genannten 69 977,11 Euro daran gehindert, ihren Standpunkt darzulegen und die Begründetheit der durch die Kommission vorgeschlagenen finanziellen Berichtigung in Frage zu stellen, da sie die Art der fraglichen Ausgaben genau kannte und später, insbesondere im Rahmen der bilateralen Sitzung vom 4. Juni 2014, anerkannte, dass diese Ausgaben im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit ausgelegt wurden.

36      Zum anderen ist in Bezug auf die Rüge, dass das Schreiben vom 5. Dezember 2013 nicht angebe, aus welchen Gründen den fraglichen Ausgaben nicht jeweils einzeln die Finanzierung des EGFL zugutekommen könnte, zu antworten, dass, wenn einer Kategorie oder einer Gruppe von Ausgaben derselbe Grund für ihre fehlende Förderfähigkeit entgegengehalten wird, die Kommission sich auf eine globale Begründung für alle betroffenen Ausgaben beschränken kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, EU:C:2007:99, Rn. 37). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Auffassung vertrat, dass die fraglichen Ausgaben in vollem Umfang die Finanzierung des zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen erforderlichen Personals und der Ausrüstung beträfen, und soweit sie zur Haupttätigkeit der nationalen Behörden gehörten, nicht für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kämen. Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass nach dem Schreiben vom 5. Dezember 2013 die fraglichen Ausgaben alle den gleichen Gegenstand haben, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Vorbehalte in Bezug auf die Finanzierung dieser Ausgaben durch die Union global begründet.

37      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Schreiben vom 5. Dezember 2013 den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 genügt.

38      Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006

39      Die Portugiesische Republik trägt vor, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006, durch den die Finanzierung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Durchführung eines Förderprogramms gestattet werde. Die Kontrollmaßnahmen stellten zum einen eine Art von Maßnahmen der technischen Hilfe dar und seien zum anderen für die Durchführung jedes Förderprogramms erforderlich. Daraus folge, dass die Ausgaben der nationalen Behörden in Bezug auf die Personal- und Verwaltungskosten abweichend von Art. 13 der Verordnung Nr. 1290/2005 für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kämen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen einer Kontrolltätigkeit und im Rahmen eines Förderprogramms getätigt würden.

40      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Portugiesischen Republik entgegen.

41      Vorab ist festzustellen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die fraglichen Ausgaben getätigt wurden, um das Personal und die Ausrüstung zu finanzieren, die zur Verwirklichung der Kontrollmaßnahmen durch die portugiesischen Behörden erforderlich waren, insbesondere in Form von Inspektionen im Rahmen des Teilprogramms für die Autonome Region Azoren. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus dem Schreiben vom 5. Dezember 2013 und dem Schreiben der portugiesischen Behörden vom 7. April 2014 sowie den mündlichen Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung, dass die portugiesischen Behörden, die diese Kontrollmaßnahmen durchgeführt haben und denen die fraglichen Ausgaben zugutegekommen sind, nicht die Zahlstelle mit Sitz in Lissabon (Portugal), sondern andere Verwaltungsbehörden auf den Azoren waren.

42      Der Streit zwischen den Parteien bezieht sich somit nicht auf die Art und den Gegenstand der fraglichen Ausgaben, sondern allein auf die rein rechtliche Frage, ob diese Ausgaben für die Förderung durch die Union auf der Grundlage von Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 in Betracht kommen.

43      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnungen Nrn. 247/2006 und 793/2006 Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage vorsehen.

44      Insbesondere ist es angezeigt, zunächst festzustellen, dass Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 bestimmt, dass ein Förderprogramm u. a. „eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, insbesondere der Beihilferegelungen zur Durchführung des Programms, sowie gegebenenfalls Angaben zum Bedarf an Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Maßnahmen“ umfasst.

45      Weiterhin sieht Art. 25 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 247/2006 den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung in Bezug auf die „Studien, Demonstrationsprojekte, Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe gemäß Artikel 12 Buchstabe c [dieser Verordnung]“ vor.

46      Schließlich ist in Art. 50 der Verordnung Nr. 793/2006 über die Durchführungsvorschriften gemäß Art. 25 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 247/2006 bestimmt, dass „[z]ur Finanzierung der Studien, Demonstrationsprojekte, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die in einem gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 247/2006 … genehmigten Programm vorgesehen sind, … höchstens 1 % des gesamten Finanzierungsbetrags des betreffenden Programms verwendet werden [kann]“.

47      Zusammengenommen ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass die Studien, Demonstrationsprojekte, Ausbildungsmaßnahmen sowie die Maßnahmen technischer Hilfe gemäß Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006, die in einem Förderprogramm zugunsten einer Region in äußerster Randlage vorgesehen sind, grundsätzlich für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder der Anpassung der Fördermaßnahmen stehen.

48      Allerdings ist festzustellen, dass die Verordnungen Nrn. 247/2006 und 793/2006 keine Bestimmung zur Festlegung der verschiedenen Arten von Maßnahmen, die sie erwähnen, enthalten. Insbesondere geben diese Verordnungen nicht an, ob die „Maßnahmen … technischer Hilfe im Zusammenhang mit der … Durchführung... der [Förder‑]Maßnahmen“ im Sinne von Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 die durch die nationalen Behörden durchgeführten Kontrollen enthalten.

49      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob, wie die Portugiesische Republik behauptet und die Kommission bestreitet, Kontrollmaßnahmen, wie sie von den portugiesischen Behörden durchgeführt wurden, Maßnahmen der technischen Hilfe im Zusammenhang mit der Durchführung einer Fördermaßnahme im Sinne von Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 darstellen.

50      Erstens muss geprüft werden, ob es möglich ist, zum Ausgleich der Ungenauigkeit der Verordnungen Nrn. 247/2006 und 793/2006 im vorliegenden Fall eine Bestimmung des Unionsrechts anzuwenden, die eine Definition des Begriffs „technische Hilfe“ enthält, oder zumindest aus diesem Recht eine allgemeine und bereichsübergreifende Definition dieses Begriffs herzuleiten, die auf diesen Rechtsstreit übertragen werden könnte.

51      In diesem Zusammenhang beruft sich die Portugiesische Republik zum einen auf Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 und zum anderen auf Art. 186 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1). Nach Ansicht der Portugiesischen Republik ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass der Begriff „technische Hilfe“ die zur Durchführung eines Förderprogramms erforderlichen Kontrollmaßnahmen beinhaltet.

52      Jede der beiden von der Portugiesischen Republik geltend gemachten Bestimmungen bringt zwar Klarstellungen in Bezug auf den Begriff „technische Hilfe“ mit sich und erwähnt u. a. die Kontrolltätigkeiten, doch ist keine der beiden Bestimmungen im vorliegenden Rechtsstreit anwendbar.

53      Zum einen regelt nämlich Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005, wenn auch bezüglich Maßnahmen der technischen Hilfe, die aus dem EGFL und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden, lediglich die Maßnahmen der technischen Hilfe, die auf Initiative oder im Namen der Kommission zentral finanziert werden. Daraus folgt, dass diese Bestimmung nicht auf Maßnahmen der technischen Hilfe wie in Nr. 4.6 des Anhangs I des Teilprogramms für die Autonome Region Azoren anwendbar ist, die auf Initiative der Mitgliedstaaten durchgeführt werden und dezentralisiert aus dem EGFL finanziert werden.

54      Zum anderen hat Art. 186 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 einzig den Zweck, im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Gewährung von Finanzhilfen der Union die Begriffe „Finanzhilfen [und] mit der [Europäischen Investitionsbank (EIB)] oder dem Europäische Investitionsfonds [(EIF)] geschlossene Aufträge für technische Hilfe“ und „der EIB oder dem [EIF] … für Maßnahmen der technischen Hilfe [gewährte] Finanzhilfen“ festzulegen, die jeweils in Art. 101 Abs. 3 und in Art. 125 Abs. 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) aufgeführt sind. Daraus folgt, dass diese Bestimmung nichts mit der Finanzierung der durch die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 247/2006 getätigten Ausgaben für technische Hilfe durch den EGFL zu tun hat.

55      Unter diesen Umständen kann die mögliche Einbeziehung von Kontrollmaßnahmen bei Maßnahmen der technischen Hilfe im Sinne des Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 nicht aus der einfachen Anwendung des Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 oder des Art. 186 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 folgen.

56      Darüber hinaus zeigt die Prüfung der beiden von der Portugiesischen Republik geltend gemachten Bestimmungen sowie von Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006, dass es im Unionsrecht Bestimmungen gibt, die Maßnahmen bezüglich technischer Hilfe auf unterschiedliche Art beschreiben.

57      Insbesondere ergibt sich aus einem Vergleich dieser Vorschriften, dass die Kontrollmaßnahmen nicht systematisch unter den Maßnahmen der technischen Hilfe erwähnt sind.

58      Während also Art. 186 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 den Begriff „technische Hilfe“ konkret bestimmt und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Bewertungs‑, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die für die Durchführung eines Programms oder einer Maßnahme erforderlich sind, abzielt, gilt dies weder für Art. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 noch für Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006.

59      Erstens beschränkt sich Art. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005, der die Überschrift „Sonstige Finanzierungen, einschließlich der technischen Hilfe“ trägt, darauf, verschiedene Arten von Maßnahmen aufzuzählen, ohne ausdrücklich den Begriff der „technischen Hilfe“ festzulegen. Außerdem zielt dieser Artikel zugleich auf „Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, verwaltungstechnischen Unterstützung“ und Maßnahmen „zur Bewertung, Kontrolle und Prüfung“ ab. Ferner erwähnt dieser Artikel unter Buchst. a zugleich Maßnahmen bezüglich der „technischen und administrativen Hilfe“ und solche zum „Aufbau der Kontrollsysteme“. Somit erwähnt Art. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 nicht nur nicht ausdrücklich die Kontrollmaßnahmen als Teil der Maßnahmen im Rahmen der technischen Hilfe, sondern stellt die Maßnahmen der technischen Hilfe im Gegenteil an zwei Stellen im engeren Sinn als Maßnahmen zur verwaltungstechnischen Unterstützung einerseits und Kontrollmaßnahmen andererseits und damit als zwei unterschiedliche Arten von Maßnahmen dar.

60      Zweitens bezieht sich Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 seinerseits ausschließlich auf Studien, Demonstrationsprojekte, Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe. Gleiches gilt für Art. 25 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nrn. 247/2006 und Art. 50 der Verordnung Nr. 793/2006. Somit erwähnen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 247/2006 und 793/2006, die allein auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar sind, keine Bewertungs‑, Rechnungsprüfungs- und Kontrollmaßnahmen.

61      Unter diesen Umständen zeigt sich angesichts der fehlenden Kohärenz zwischen den oben genannten Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1290/2005 und 247/2006 und der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 im Unionsrecht, insbesondere im Bereich des EGFL, zum einen, dass es keine allgemeine und übergreifende Definition des Begriffs „technische Hilfe“ gibt, der auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden kann, und zum anderen, dass entgegen dem Vorbringen der Portugiesischen Republik der Ausdruck „technische Hilfe“ nicht zwingend ein Bündel von Maßnahmen einschließlich der Kontrollmaßnahmen bezeichnet.

62      Zweitens bedarf es in Ermangelung einer Definition des Begriffs „technische Hilfe“, der auf den vorliegenden Rechtsstreit angewandt oder übertragen werden kann, einer Auslegung des Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts dieser Vorschrift, sondern auch des Zusammenhangs, in dem sie steht, und der Ziele, die mit den Rechtsvorschriften verfolgt werden, zu denen sie gehört (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 10. März 2005, EasyCar, C‑336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21).

63      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits oben in Rn. 25 ausgeführt, die Maßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage auf der Grundlage der Verordnung Nr. 247/2006 Ausgaben des EGFL im Sinne der Verordnung Nr. 1290/2005 darstellen.

64      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Verordnung Nr. 1290/2005 in ihrem Art. 5 Buchst. a zwar die Finanzierung von Maßnahmen zur technischen und administrativen Hilfe, die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführt werden, vorsieht, aber keine Bestimmung enthält, die die Finanzierung von Maßnahmen der technischen Hilfe vorsieht, die auf Initiative der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

65      Es zeigt sich also, dass die Bestimmungen des Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006, soweit sie die Finanzierung von Maßnahmen der technischen Hilfe im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Programms zur Unterstützung auf Initiative der Mitgliedstaaten in den Regionen in äußerster Randlage vorsehen, besondere Regeln begründen, die von den allgemeinen Vorschriften des EGFL nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1290/2005 abweichen und daher eng auszulegen sind.

66      Erstens ist festzustellen, dass, wie bereits oben in Rn. 60 ausgeführt, weder Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 noch die anderen einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 247/2006 und 793/2006 die Bewertungs‑, Rechnungsprüfungs- und Kontrollmaßnahmen erwähnen.

67      Zweitens wurde oben in Rn. 59 auch ausgeführt, dass im Bereich des EGFL die Begriffe „technische Hilfe“ in bestimmten Fällen, insbesondere im Rahmen von Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005, nicht auf eine Reihe von Maßnahmen einschließlich der Kontrollmaßnahmen Bezug nehmen, sondern nur die Maßnahmen zur administrativen und technischen Unterstützung im engeren Sinne bezeichnen können.

68      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1290/2005 die Zahlungen bezüglich der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist, in voller Höhe an die Begünstigten erfolgen.

69      Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die für den EGFL bereitgestellten Mittel, insbesondere diejenigen, die den Mitgliedstaaten zugewiesen sind, grundsätzlich zur Finanzierung der operativen Ausgaben genutzt werden müssen, die in Zahlungen an die Begünstigten zum Ausdruck kommen.

70      Daraus folgt, dass, soweit nichts anderes bestimmt ist, diese Mittel nicht verwendet werden dürfen, um die nationalen Behörden dabei zu unterstützen, administrative Tätigkeiten zu erfüllen, die ihnen normalerweise obliegen.

71      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen und Prämien normalerweise Sache der Mitgliedstaaten ist, unabhängig davon, ob eine Maßnahme der technischen Hilfe vorliegt.

72      Insbesondere hinsichtlich der Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 247/2006 sowie den Art. 30 bis 33 der Verordnung Nr. 793/2006 durchzuführen.

73      Es ist hinzuzufügen, dass diese Kontrollen, einschließlich der Vor-Ort-Kontrollen, Sache der zuständigen nationalen Behörden sind, die von der Zahlstelle getrennte Behörden sein können, so wie die oben in Rn. 41 erwähnten portugiesischen Behörden.

74      Unter diesen Umständen und in Anbetracht aller in den Rn. 63 bis 73 dargelegten Ausführungen ergibt die grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung von Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006, dass die erwähnten „Maßnahmen … technischer Hilfe im Zusammenhang mit der … Durchführung... der [Förder‑]Maßnahmen“ nicht die von den nationalen Behörden durchgeführten Kontrollmaßnahmen enthalten.

75      Diese Auslegung wird nicht durch das Vorbringen der Portugiesischen Republik in Frage gestellt, wonach erstens die Durchführung eines Förderprogramms notwendigerweise Kontrollmaßnahmen umfasse und zweitens die Übernahme der Ausgaben für diese Kontrollmaßnahmen ausdrücklich im Teilprogramm für die Autonome Region Azoren vorgesehen sei.

76      Erstens erlaubt nämlich der Umstand, dass Kontrollmaßnahmen für die ordnungsgemäße Durchführung eines Förderprogramms erforderlich sein sollen, weder, sie als Maßnahmen technischer Hilfe zu bezeichnen, noch, sie mit der „Durchführung“ dieses Programms zu verknüpfen.

77      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Kontrollmaßnahmen, da sie keine Maßnahmen zur verwaltungstechnischen Unterstützung im engeren Sinne darstellen, keine Maßnahmen der technischen Hilfe im Sinne von Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 darstellen.

78      Zum anderen ist es möglich, zwischen den Maßnahmen nach Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 chronologisch und begrifflich zu unterscheiden, und zwar zunächst die Maßnahmen zur Vorbereitung einer Maßnahme, dann die Maßnahmen im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung dieser Maßnahme und schließlich die Maßnahmen zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme.

79      Zweitens ist daran zu erinnern, dass nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 247/2006 die im Rahmen der Förderprogramme für die Regionen in äußerster Randlage ergriffenen Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sein müssen. Somit können die Bestimmungen eines Unterstützungsprogramms, selbst wenn sie von der Kommission genehmigt wurden, nach dem Grundsatz der Normenhierarchie keine Ausnahmen von den Bestimmungen des Unionsrechts erlauben, auch nicht zum Zweck der sinnvollen Auslegung letzterer. Daraus folgt, dass der Umstand, dass Nr. 4.6 des Anhangs I des Teilprogramms für die Autonome Region Azoren die Übernahme der Ausgaben vorsieht, die unmittelbar für die Kontrollmaßnahmen dieses Unterprogramms anfallen, ohne Belang für die Frage ist, ob die von den nationalen Behörden durchgeführten Kontrollmaßnahmen zu den für die EU-Finanzierung in Frage kommenden Maßnahmen gemäß Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 gehören.

80      Unter diesen Umständen stellen die Kontrollmaßnahmen, die zu den fraglichen Ausgaben geführt haben, keine Maßnahmen der technischen Hilfe im Zusammenhang mit der Durchführung einer Fördermaßnahme im Sinne von Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 dar.

81      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die fraglichen Ausgaben nicht für eine Finanzierung durch die Union auf der Grundlage von Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 in Betracht kommen.

82      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

83      Die Portugiesische Republik macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Denn zum einen habe die Kommission in der Entscheidung vom 3. März 2009 eine Fördermaßnahme genehmigt, die ausdrücklich die unmittelbar für die Kontrollmaßnahmen anfallenden Ausgaben als förderfähige Ausgaben erfasse. Unter diesen Umständen habe die Entscheidung vom 3. März 2009 bei den portugiesischen Behörden eine berechtigte Erwartung in Bezug auf die Förderfähigkeit der fraglichen Ausgaben begründet.

84      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Portugiesischen Republik entgegen.

85      Vorab ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den Grundprinzipien der Union gehört (vgl. Urteile vom 5. Mai 1981, Dürbeck, 112/80, EU:C:1981:94, Rn. 48, und vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ebenfalls, dass sich auf diesen Grundsatz jeder berufen kann, bei dem die Unionsverwaltung durch konkrete Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar. Die Zusicherungen müssen außerdem den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, EAR/Karatzoglou, C‑213/06 P, EU:C:2007:453, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C‑537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Im Übrigen ist unstreitig, dass sich auch ein Mitgliedstaat auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C‑335/09 P, EU:C:2012:385, Rn. 180 und 181).

88      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Grundsatz des Vertrauensschutzes dem entgegensteht, dass die Kommission die fraglichen Ausgaben von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen hat.

89      Erstens ist zu prüfen, ob die Entscheidung vom 3. März 2009 konkrete, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen hinsichtlich der Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Nr. 4.6 von Anhang I des Teilprogramms für die Autonome Region Azoren durch die Union enthält.

90      In diesem Zusammenhang erscheint es angezeigt, auf den rechtlichen Kontext hinzuweisen, in dem die Entscheidung vom 3. März 2009 zur Genehmigung der von der Portugiesischen Republik der Kommission vorgelegten Änderungen des Gesamtprogramms ergangen ist.

91      Für die Zwecke der Umsetzung von Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage sieht Art. 24 der Verordnung Nr. 247/2006 ein Verfahren zur Beurteilung und Zustimmung durch die Kommission hinsichtlich der Entwürfe der Gesamtprogramme, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, vor. Ebenso regelt Art. 49 der Verordnung Nr. 793/2006 ein Genehmigungsverfahren durch die Kommission zu Änderungen, die die Mitgliedstaaten an diesen Gesamtprogrammen einbringen möchten.

92      Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Genehmigung von Fördermaßnahmen, die in den Gesamtprogrammen enthalten sind, durch die Kommission eine unabdingbare Voraussetzung für die Finanzierung dieser Maßnahmen durch den EGFL darstellt.

93      Die Gesamtprogramme haben jedoch einen vorläufigen Charakter, so dass die Kommission mit ihrer Genehmigung grundsätzlich nicht abschließend Stellung nimmt zur Übereinstimmung der darin enthaltenen Maßnahmen mit allen einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und damit zur Frage, ob diese Maßnahmen für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen. Daher kann aus der bloßen Genehmigung eines Gesamtprogramms durch die Kommission weder gefolgert werden, dass die in diesem Programm enthaltenen Maßnahmen zwangsläufig allen einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts entsprechen, noch, dass das Inbetrachtziehen dieser Maßnahmen für eine Finanzierung durch die Union nicht mehr von der Kommission in Frage gestellt werden kann, insbesondere im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 (vgl. in diesem Sinne entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Tschechische Republik/Kommission, C‑4/17 P, EU:C:2018:237, Nrn. 48, 49, 52 und 59).

94      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Nr. 4.6 von Anhang I des Teilprogramms für die Autonome Region Azoren, die durch die Entscheidung vom 3. März 2009 in das Gesamtprogramm eingeführt wurde, einerseits als förderfähige Ausgaben bestimmte Ausgaben erwähnt, die unmittelbar „Kontrollmaßnahmen“ zuzurechnen sind, und andererseits die „Verwaltungsbehörden“ als Begünstigte der Maßnahme bezeichnet.

95      Es ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil der Entscheidung vom 3. März 2009 sich darauf beschränkt, die von der Portugiesischen Republik auf der Grundlage von Art. 49 der Verordnung Nr. 793/2006 vorgelegten Änderungen des Gesamtprogramms zu genehmigen, und sich nicht ausdrücklich zur Förderfähigkeit der Ausgaben durch die Union äußert, die im Rahmen dieses Programms getätigt werden.

96      Sodann trifft es zwar zu, dass die Kommission im zweiten Erwägungsgrund der Entscheidung vom 3. März 2009 pauschal angegeben hat, dass „die Änderung [des Gesamtprogramms] … die Ziele und Anforderungen der Verordnung … Nr. 247/2006 [beachtet]“ hat. Sie hat sich jedoch in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich zur Vereinbarkeit der Maßnahme nach Anhang I Nr. 4.6 des Teilprogramms für die Autonome Region Azoren mit den Bestimmungen von Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 geäußert und auch nicht ausdrücklich zur Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit allen im Bereich des EGFL anwendbaren Vorschriften Stellung genommen.

97      Schließlich bestimmt der verfügende Teil der Entscheidung vom 3. März 2009, dass sich die Genehmigung, zu der diese Entscheidung führt, „nicht auf die Kontroll- und Sanktionsbedingungen erstreckt, die bei der Rechnungsprüfung des EGFL untersucht werden“.

98      Unter diesen Voraussetzungen kann im Hinblick auf den Wortlaut der Entscheidung vom 3. März 2009 sowie den rechtlichen Kontext, in dem sie erlassen wurde, nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission den portugiesischen Behörden bei Erlass dieser Entscheidung klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Kontrollmaßnahmen gemäß Nr. 4.6 des Anhangs I des Unterprogramms für die Autonome Region Azoren durch die Union erteilt hat.

99      Zweitens ist daran zu erinnern, dass aus der Beantwortung des zweiten Klagegrundes folgt, dass nach Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 247/2006 die Ausgaben der nationalen Behörden im Rahmen von Kontrollmaßnahmen nicht für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen.

100    Daraus folgt, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass die Kommission, indem sie mit der Entscheidung vom 3. März 2009 die Einführung einer neuen Maßnahme der technischen Hilfe in das Gesamtprogramm genehmigte, den portugiesischen Behörden konkrete Zusicherungen hinsichtlich der Kostenübernahme durch den EGFL für bestimmte getätigte Ausgaben im Rahmen der von den portugiesischen Behörden durchgeführten Kontrollmaßnahmen gegeben hätte, solche Zusicherungen jedenfalls den geltenden Normen widersprochen hätten und daher nicht geeignet gewesen wären, bei der Portugiesischen Republik berechtigte Erwartungen hinsichtlich der Förderfähigkeit der fraglichen Ausgaben durch eine EU-Finanzierung zu begründen.

101    Aus alledem ergibt sich, dass sich die Portugiesische Republik nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.

102    Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage abzuweisen.

 Kosten

103    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

104    Da die Portugiesische Republik unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

Gervasoni

Kowalik-Bańczyk

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. November 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Portugiesisch.