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Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg – Deutschland) – R.T./Hauptzollamt Hamburg

(Rechtssache C-368/21)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Union – Verordnung [EU] Nr. 952/2013 – Ort des Entstehens der Zollschuld – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 30 – Art. 60 – Art. 71 Abs. 1 – Steuertatbestand und Steueranspruch der Einfuhrmehrwertsteuer – Ort des Entstehens der Steuerschuld – Feststellung der Nichterfüllung einer in den unionsrechtlichen Zollvorschriften aufgestellten Verpflichtung – Bestimmung des Ortes der Einfuhr der Gegenstände – In einem Drittland zugelassenes Transportmittel, das unter Verstoß gegen das Zollrecht in die Europäische Union verbracht wird)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: R.T.

Beklagte: Hauptzollamt Hamburg

Tenor

Die Art. 30 und 60 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2057 des Rates vom 20. Dezember 2018 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem Drittstaat zugelassenen Fahrzeugs, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Europäische Union verbracht wird, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt.

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1     ABl. C 382 vom 20.9.2021.