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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Pontevedra - Spanien) - Aurora Sousa Rodríguez, Yago López Sousa, Rodrigo Manuel Puga Lueiro, Luis Ángel Rodríguez González, María del Mar Pato Barreiro, Manuel López Alonso, Yaiza Pato Rodríguez/Air France

(Rechtssache C-83/10)1

(Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. l - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Begriff "Annullierung" - Art. 12 - Begriff "weiter gehender Schadensersatz" - Anspruch auf Schadensersatz nach nationalem Recht)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Pontevedra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Aurora Sousa Rodríguez, Yago López Sousa, Rodrigo Manuel Puga Lueiro, Luis Ángel Rodríguez González, María del Mar Pato Barreiro, Manuel López Alonso, Yaiza Pato Rodríguez

Beklagte: Air France SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Pontevedra - Auslegung der Art. 2 Buchst. i, 8, 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) - Begriff der "Annullierung eines Flugs" - Technische Defekte - Begriff des "weiter gehenden Schadensersatzes" - Anspruch auf Schadensersatz nach nationalem Recht

Tenor

Der in Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 definierte Begriff "Annullierung" ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht ausschließlich den Fall betrifft, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch den Fall umfasst, dass dieses Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden.

Der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" in Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren. Hingegen kann der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" dem nationalen Gericht nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen, ein Luftfahrtunternehmen zu verurteilen, den Fluggästen, deren Flug verspätet war oder annulliert wurde, die Kosten zu erstatten, die ihnen durch die Verletzung der diesem Unternehmen nach den Art. 8 und 9 der Verordnung obliegenden Unterstützungs- und Betreuungspflichten entstanden sind.

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1 - ABl. C 113 vom 1.5.2010.